Warnungen beim DATEV-Export: Sollversteuerung gebucht, aber "Ist" eingestellt

  • Ich bekomme für so ziemlich jede exportierte Buchung eine Warnmeldung und somit ein endlos langes Fehlerprotokoll... Offensichtlich betrifft das jeden Rechnungseingang und jeden Zahlungsausgang. Die Warnmeldung lautet:


    "Die Zahlung wurde als Sollversteuerung gebucht. Eingestellt ist: Ist" oder

    "Die Rechnung wurde als Sollversteuerung gebucht. Eingestellt ist: Ist"


    Dazu gibt es noch den Hinweis: "Die Einstellung 'Versteuerungsart aktivieren' ist nicht aktiv"


    In der Hilfe steht dazu, daß diese Einstellung nur aktiviert werden soll, wenn beim Empfänger der Daten (Steuerberater) eine andere Versteuerungsart eingestellt ist, was hier nicht der Fall ist.


    Ich kann die Warnung nicht nachvollziehen!!!!

    Woran wird das festgemacht?


    Wie mir scheint, versucht das Programm hier schlauer zu sein, als der User... Liegt es daran, daß hier gegen Personenkonten gebucht wird? Das ist bei EÜR durchaus zulässig und hat mit Soll- und Ist-Versteuerung nichts zu tun... im Gegenteil... Bei Rechnungseingängen gibt es zwischen beiden Versteuerungsarten überhaupt keinen Unterschied... Die Warnungen sind also sehr fragwürdig.


    Ist das ein Bug? oder ist das ein Feature, dann ist die Software nicht GoB konform!

    • Offizieller Beitrag

    Das Programm vergleicht die Einstellung 'Versteuerungsart' (Menü: Buchen, akt. WJ, Eigenschaften) des Wirtschaftsjahres in das das Belegdatum fällt, mit der Versteuerungsart, die bei der Erstellung der Rechnung vorlag.


    Beispiel: Eingestellt für das WJ ist 'Istversteuerung', es wird aber z.B. manuell Kunde an Erlös mit fälliger Steuer gebucht und deswegen auch bei Zahlungseingang ohne Umbuchung der nicht-fälliger Steuer.

    Damit in diesem Fall DATEV keine nicht-fällige Steuer bucht, kann für den Vorgang eine lokale Versteuerungsart festgelegt werden (Einstellung 'Versteuerungsart aktivieren').

    Die Beträge des Autors dienen ausschließlich dem Zweck der Information oder Meinungsäußerung und stellen keine rechtliche oder andersweitige Beratung oder Zusicherung dar.

    Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten.

  • Offensichtlich betrifft das jeden Rechnungseingang und jeden Zahlungsausgang.


    wird aber z.B. manuell Kunde an Erlös mit fälliger Steuer gebucht

    modular

    Wenn ich die Fragestellung richtig verstanden habe geht es nicht um Ertragsbuchungen, sondern um Aufwandsbuchungen, bei denen es jedoch keine "nicht fällige" Umsatzsteuer gibt. Der Vorsteuerabzug daraus ist grundsätzlich von der Zahlung unabhängig.


    Trimension

    Um das Problem nachzustellen wäre es hilfreich zu erfahren wie Du arbeitest.

    Werden die Buchungen zu den Eingangsrechnungen/Zahlungsausgängen über die im Programm (Kunden/Lieferanten) nachgestellten Eingangsrechnungen vom Programm vorgegeben oder direkt in der Buchungsmaske selbst erfasst?

    Auch die getroffenen Einstellungen im Programm wären hilfreich, ggf selbst dann, wenn nur von Hand gebucht wird.


    Ich kann die Warnung nicht nachvollziehen!!!!

    Ohne wenigstens eine der Buchungen mit den dabei gemachten Angaben zur Vorsteuer darzustellen kann ich auch nur mutmaßen, wo der Fehler liegen könnte.


    Zur Beruhigung: Das Programm kann wie jedes Programm nur GoB-konformes Arbeiten ermöglichen. Eine GoB-konformes Programm (wie es manche Softwareanbieter einem vorgaukeln wollen) gibt es nicht. Schon garnicht dort, wo die Buchhaltung insgesamt über mehrere Systeme (z. B. Taxpool + DATEV) verarbeitet wird. Die Einhaltung der GoB (besser GoBD) für die Buchführung (inkl. aller daran beteiligten Systeme) kann nur vom Anwender sichergestellt werden.


    Prost Neujahr!

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    • Offizieller Beitrag

    @WIKO, Trimension

    Danke f.d. Hinweis.

    Bei Aufwand ist bei einer deutschen Firma die Warnmeldung zu ignorieren, das Problem sollte in der Version 2024 behoben sein.


    @WIKO/GoBD: Insbesondere sollten Buchungen zeitnah festgeschrieben werden.

    Das DATEV-csv-Austauschformat ist eine reine Textdatei --> nachträglich nicht nachvollziehbar veränderbar.

    Solche Dateien wie auch Excel-Tabellen, etc. sind nur in Verbindung mit einer unabhängigen digitalen Signatur (EIDAS etc.) festschreibbar.

  • Hallo zusammen...


    also, ich versuch mal etwas Klarheit in die Sache zu bringen:


    Es geht hier tatsächlich um Eingangsrechnungen, also um Aufwandsbuchungen, was ich ja auch geschrieben habe. Bei der EÜR gilt das Zufluß-/Abfluß Prinzip, was bedeutet, daß immer der Zahlungsausgang bzw. bei Gutschriften der Zahlungseingang maßgebend ist. Hier gibt es keinen Unterschied zwischen der Soll- und der Ist-Versteuerung.


    Obwohl das nicht vorgeschrieben ist, buche ich alles gegen Personenkonten, also Erträge gegen Debitoren und Aufwände gegen Kreditoren. Also buche ich Rechnungseingänge und Zahlungsausgänge separat gegen ein Personenkonto. Auch buche ich alles direkt über die Buchungsmaske.


    Was die GoB betrifft, verhält es sich in der Realität etwas anders als beschrieben. Es gibt eine ganze Menge von Regeln und Automatismen, die ich als Benutzer der Software nicht beeinflussen kann, es sei denn ich mache alles zu Fuß, also ohne Software. Ich muss mich darauf verlassen, daß das Programm korrekt arbeitet. Wenn jedes Buchhaltungsprogramm GoB(D) konform wäre, könnte man auch mit Excel arbeiten... Außerdem werden GoB konforme Systeme (von der Finanzverwaltung) zertifziert und entsprechen dann den GoBS (Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme) die inzwischen von den GoBD abgelöst wurden.


    Den Datev-Export benutze ich ausschließlich für die Datenübertragung zum Steuerberater. Daß die CSV-Datei modifiziert werden kann, ist dabei völlig unerheblich... es geht letztlich nur um die Übertragung der Buchungsdaten, die der Steuerberater in das von ihm benutzte Datev-System importiert und auf dieser Basis dann den (echten) Abschluß macht. Eine Veränderung dieser Daten wäre ziemlich sinnlos... zumal der Steuerberater alle Buchungen gegen die Belege prüft bevor er seine Unterschrift unter den Abschluss setzt...


    BTW: in den vergangenen Jahren gab es keine Warnungen und ich habe meine Arbeitsweise nicht geändert...

    aber letztlich ist das alles gar nicht relevant, wenn das Problem bekannt ist und mit der nächsten Version (2024) behoben wird :)

    • Offizieller Beitrag

    Da modular die Warnmeldungen wohl nachvollziehen konnte und Abhilfe in Aussicht stellt, ist das Thema so gut wie durch.


    Hier nur zur Klärung von Fragen am Rande:

    Es geht hier tatsächlich um Eingangsrechnungen, also um Aufwandsbuchungen, was ich ja auch geschrieben habe. Bei der EÜR gilt das Zufluß-/Abfluß Prinzip, was bedeutet, daß immer der Zahlungsausgang bzw. bei Gutschriften der Zahlungseingang maßgebend ist. Hier gibt es keinen Unterschied zwischen der Soll- und der Ist-Versteuerung.

    Zahlungseingänge erfolgen i. d. R. für Ausgangsrechnungen (Erträge), bei denen der Zeitpunkt der Gewinnauswirkung (in der EÜR i. d. R. erst bei Zahlung) und der Zeitpunkt der abzuführenden USt tatsächlich unterschiedlich sein können. Bei SOLL-Versteuerung ist die USt schon bei Rechnungsstellung fällig, bei IST-Versteuerung erst bei Zahlungseingang.

    Um diese Fälle geht es aber bei den Aufwandsbuchungen nicht.


    Aber auch bei den Aufwandsbuchungen fallen die Vorsteuerbuchung und die Gewinnauswirkung evtl. zeitlich auseinander. Bei IST-Versteuerung wie auch bei der SOLL-Versteuerung ist der Vorsteuerabzug bereits mit Rechnungseingang gegeben, wärend der Aufwand in der EÜR erst bei Zahlung gewinnwirksam ist.


    Nun zu den GoBD-Zertifikaten

    Außerdem werden GoB konforme Systeme (von der Finanzverwaltung) zertifziert

    Das ist schlicht weg falsch. Die Finanzverwaltung stellt weder solche Zertifikate aus, noch entfalten solche "Zertifikate" oder "Testate" eine Bindungswirkung gegenüber der Finanzverwaltung. Da diese Märchen immer noch weiter verbreitet werden, wurden im BMF-Schreiben vom 28.11.2019 entsprechende Klarstellungen aufgenommen:

    Es ist und bleibt Sache des Anwenders, mit den eingesetzten Systemen den GoBD entsprechend zu arbeiten. Dabei können Programme zwar den Nachweis, dass z. B. keine Änderungen vorgenommen wurden erleichtern, in dem sie Änderungen technisch unterbinden oder diese dokumentieren, sicherstellen, dass der Anwender regelkonform arbeitet können sie jedoch nicht.

    Da allerdings Excel dahingehend keine Möglichkeiten bietet auch nur beispielsweise die Unveränderbarkeit aufzuzeigen, schließt es sich als Instrument für eine GoBD-konforme Buchführung aus und nicht weil es entgegen anderen Programmen kein Testat dazu gibt.

  • Das seh ich anders! und wie es scheint, reden wir ein wenig aneinander vorbei...


    Die Verantwortlichkeit liegt natürlich immer beim Steuerpflichtigen! Aber es gibt eine Vielzahl von Regelungen und Anforderungen, die der Buchführende mit Hilfe der Software erledigt und wenn diese die Regeln und Vorgaben der Finanzverwaltung ignoriert, weil ja der Steuerpflichtige verantwortlich ist, dann ist die Software eben nicht GoB-konform und man sollte die Buchführung dann besser ohne Software machen!


    Es gibt Anforderungen an Buchführung, die in der Abgabenordnung und im EStG beschrieben sind. Wenn ich z.B. eine EÜR erstelle und die Software die offenen Forderungen aus dem Vorjahr vergißt, wie Taxpool das tut, dann ist die EÜR schlichtweg falsch und als Benutzer habe ich keine Möglichkeit, das zu ändern, außer ich mach das ohne Taxpool... oder eben mit einer anderen Software, die das richtig macht... Als Benutzer muss ich darauf vertrauen, daß die Software richtig (!!!) arbeitet und alle Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung erfüllt. Es gibt Software die das tut und Software die das nicht tut... das ist ein Fakt!


    Weiterhin stellt sich die Frage, wieso große Firmen und auch die Steuerberater sehr viel Geld für die Nutzung von Datev ausgeben, wenn doch jedes Wald- und Wiesen-Programm das auch kann?


    Aber lassen wir das... diese Diskussion ist sinnlos... weil jeder natürlich nur sieht, was er sehen will und wir hier wohl keine Einigkeit erreichen werden...

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Wenn ich z.B. eine EÜR erstelle und die Software die offenen Forderungen aus dem Vorjahr vergißt,

    Das Programm erstellt bei Bedarf automatisch am Jahresanfang die Salden für die Personenkonten.


    Inwieweit beinflussen die Forderungen bei Dir die Anlage EÜR?


    Am Besten ein Buchungsbeispiel geben...

  • Dass die Finanzverwaltung - entgegen der Behauptung in #5 - keine GoBD-Testate ausstellt, daran gibt es sicher nichts anders zu sehen.


    Die weiteren nicht genauer genannten Regelungen auf die Du verweist, richten sich ebenfalls an den Steuerpflichtigen. Da kann ein Programm auch nur unterstützen. Ein Programm kann aber nicht jede Handlung des Anwenders vorgeben ohne die Entscheidungsfreiheit des Anwenders für den Einzelfall derart einzuschränken, dass dieser von gegebenen Wahlrechten keinen Gebrauch mehr machen kann, selbst wenn sich diese im gesetzlichen Ramen befinden.


    Daher beinhalten die "Testate" in aller Regel auch nur, dass es mit dem jeweiligen Programm möglich ist eine GoBD-konforme Buchhaltung zu erstellen. Und das bedeutet, dass auch mit diesen "testierten" Programmen eine nicht GoBD-konforme Buchhaltung erstellt werden kann wenn der Anwender aus Unwissenheit oder sogar mutwillig falsche Entscheidungen trifft.


    Wenn ich z.B. eine EÜR erstelle und die Software die offenen Forderungen aus dem Vorjahr vergißt, wie Taxpool das tut, dann ist die EÜR schlichtweg falsch ...

    In einer EÜR gibt es grundsätzlich keine Vorgabe, Forderungen überhaupt darzustellen. Daher darf das Programm sie auch nicht in eine EÜR einbeziehen, wie bei einer Bilanz. Die außerhalb der EÜR mitgeführten Forderungen und verwalteten OPs hat Taxpool bisher noch in keiner der Buchhaltungen die ich damit mache irgendwie "vergessen". Dass Taxpool offene Forderungen aus dem Vorjahr "vergisst" klingt eher nach vom Anwender vergessenem Saldenvortrag (der kann nachgehohlt werden) oder - da Du ja die Abschlüsse erst in einem anderen System erstellen läßt - nach einem anderen Problem bei der Übergabe der Buchungsdaten an den StB.

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  • ...


    Die Eingangsbuchungen wurden im letzten Jahr korrekt gebucht. Leider hat Taxpool aus den Buchungen des Vorjahres keine OPs angelegt. Das habe ich seit zwei Jahren immer wieder gemeldet und das wurde immer wieder ignoriert. Wenn ich für das letzte Jahr eine EÜR mit Taxpool erstelle, dann rechnet das Programm alle Erträge des Jahres korrekt zusammen, läßt aber die offenen Forderungen des Vorjahres weg, weshalb die EÜR schließlich falsche Ergebnisse liefert. Bei der Ist-Versteuerung müssen diese Forderungen berücksichtigt werden!!! Die Behauptung, daß das nicht notwendig sei, ist schlichtweg falsch, da hier Umsätze unterschlagen werden....


    Beispiel: eine Rechnung wird im Dezember erstellt und im Januar bezahlt. Gemäß AO gilt bei der EÜR das Zufluß- und Abflussprinzip. Das bedeutet, daß der Rechnungsbetrag im Folgejahr versteuert werden muss - Was hier der Forderung aus dem Vorjahr entspricht... egal wie man das dreht, der Sachverhalt ändert sich nicht, auch wenn das Problem hier wegdiskutiert wird


    ...

    • Offizieller Beitrag

    Bitte konkret auf die Fragen antworten, ohne lange Nebenschilderungen.


    DAZU GIBT ES PROGRAMMSEITIG EINE EINSTELLUNG FÜR AUTOMATISCHE BUCHUNGEN:


    RESULTAT, ZAHLUNGSEINGANG 2024:

  • modular

    Hat das Thema geschlossen.

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