Standardeinstellungen der Gewerbesteuerkonten und Berichtausgabe

  • Taxpool 17.20, EÜR, 64-Bit standard, Ubuntu 20.04.6 LTS mit Wine 8


    Erst einmal die Frage, ob ich die Buchung der Gewerbesteuer in einer EÜR (Ist-Versteuerung, SKR 03) richtig verstanden habe?

    Auf das Konto 2281 "Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG" buche ich die Gewerbesteuernachzahlungen für die Vorjahre und auf das Konto 4320 "Gewerbesteuer ( Vorauszahlung )" die Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr.

    Beide Konten beeinflussen nicht den Gewinn und tauchen auch in der Elster Anlage EÜR nicht in Zeile 71 unter "nicht abziehbar" "Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben" oder anderswo auf.


    Bei der Taxpool Einnahme-Überschuss-Auswertung ("Berichte" > "Einnahme/Überschuss") bin ich dann etwas verwirrt.

    1. Warum ist bei der Standardeinstellung für das SKR 03 Konto 2281 "Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG" ein Häkchen bei "In Einnahme-Überschuss-Auswertung aufnehmen, aber keine Zuordnung zur "Anlage EÜR Position", hingegen beim SKR 03 Konto 4320 "Gewerbesteuer ( Vorauszahlung )" kein Häkchen bei "In Einnahme-Überschuss-Auswertung aufnehmen aber eine Zuordnung zur "Anlage EÜR Position" bei 9925-217, die wiederum im Elster Formular nicht zu existieren scheint.

    2. Bei der Erstellung des Berichtes "Einnahme/Überschuss" bekomme ich nun wiederum 3 verschiedene Ergebnisse

    a. Bei Einstellung der alten Druckausgabe zählt SKR 03 Konto 2281 "Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG" zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben und schmälert den Gewinn, SKR 03 Konto 4320 "Gewerbesteuer ( Vorauszahlung )" hingegen wird beim Kontennachweis sonstiger Konten aufgelistet.

    b. Bei Einstellung der neuen Druckausgabe mit der Vorlage "Standard (1)" wird sowohl das SKR 03 Konto 2281 "Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG" und auch das SKR 03 Konto 4320 "Gewerbesteuer ( Vorauszahlung )" beim Kontennachweis sonstiger Konten aufgelistet und entspricht somit im Ergebnis der Elster Anlage EÜR.

    c. Bei Einstellung der neuen Druckausgabe mit der Vorlage "Standard mit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (2)" wird SKR 03 Konto 2281 "Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG" beim Kontennachweis sonstiger Konten aufgelistet, SKR 03 Konto 4320 "Gewerbesteuer ( Vorauszahlung )" zählt hingegen zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben und schmälert den Gewinn, also genau anders herum als bei a.


    Will ich nun mit der alten Druckausgabe dasselbe Ergebnis erreichen wie mit der neuen Druckausgabe mit der Vorlage "Standard(1)", die dem Ergebnis der Elster Anlage EÜR entspricht, muss ich bei SKR 03 Konto 2281 "Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG" das Häkchen bei "In Einnahme-Überschuss-Auswertung entfernen und somit die Standardeinstellung für das Konto ändern. Bei den Berichten mit der neuen Druckausgabe ändert sich dann wiederum nichts an den Ergebnissen.


    Gibt es nun einen Sinn hinter diesen unterschiedlichen Ausgaben oder liegt es am Ende daran, dass ich Taxpool unter Linux mit Wine betreibe und da etwas schief läuft?


    Die folgenden Beiträge habe ich auch gelesen:

    SKR 03, IST-versteuerung, EÜR, Einzelunternehmen, gewerbliche Tätigkeit und freiberufliche Tätigkeit, ohne Personenkonten

    • Offizieller Beitrag

    Bei der Gewerbesteuer gilt seit 2008, dass sie steuerrechtlich keine Betriebsausgabe darstellt, handelsrechtlich aber erfasst werden muss. Daher werden Daten dazu in der Buchhaltung (teils auch für die Berechnung der Gewerbesteuer-Rückstellung des Bilanzierers) benötigt und ggf. nach Zahlungen für Altjahre und laufenden Vorauszahlungen getrennt.


    Der Bericht "Einnahme/Überschuss", welcher im Grunde keine verbindliche Darstellung hat wie etwa die "Anlage EÜR" kann jede Position nach belieben eingestellt werden. Hinzu kommt, dass durch die neue Druckausgabe weitere Zuordnungsmöglichkeiten der Positionen bestehen.

    Für das Konto 4320 Gewerbesteuer, sind die Standardeinstellungen in neuer und alter Druckausgabe so getroffen, dass sie den Gewinn nicht beeinflusst, wie es auch für die "Anlage EÜR" gilt.

    Für Dich entscheidend ist, dass Du eine korrekte "Anlage EÜR" erstellen kannst und dort die Positionen korrekt befüllt werden.


    Das Konto 4320 ist tatsächlich nur mit "Gewerbesteuer" bezeichnet, ohne den Klammer-Zusatz "( Vorauszahlung )". Eine Buchung der Abschlusszahlung/-erstattung zum Vorjahr bei einer EÜR auf ein Abgrenzungskonto (2281) halte ich für unnötig bis falsch. Diese buche ich mit entsprechendem Text auch auf 4320. Wie Du selbst feststellst fließen beide Konten nicht in die "Anlage EÜR" ein. Eine Abgrenzung kommt auch nicht in Betracht, wozu also ein Konto für nur eine Buchung im Jahr?

  • Dann werde ich nur das Konto 4320 Gewerbesteuer nutzen.

    Das heißt auch, dass die Zuordnung zur EÜR Postion 9925-217 ein Relikt aus alten Zeiten ist, da die Zeile in den heutigen Elster EÜR Formularen seit 2019 nicht mehr existiert.


    Jetzt habe ich eben in der EÜR-Ausfüllhilfe für das EÜR Formular 2022 gelesen:

    Zitat

    Zeile 71:

    ...

    Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind in der Spalte „nicht abziehbar“ zu erklären.

    Dann sollte man also manuell für das Konto 4320 Gewerbesteuer eine EÜR Zuordnung zu 9925-168, "nicht abziehbar" "Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben", vornehmen.

    Wird so etwas irgendwann mit einem Taxpoolupdate behoben werden, bzw. muss man deswegen dem Support Bescheid sagen?

    SKR 03, IST-versteuerung, EÜR, Einzelunternehmen, gewerbliche Tätigkeit und freiberufliche Tätigkeit, ohne Personenkonten

    Einmal editiert, zuletzt von Yukyra ()

  • Dann werde ich nur das Konto 4320 Gewerbesteuer nutzen.

    Bei einer EÜR ist das auch ausreichend, zumal auch die tatsächlich im Jahr gezahlte GewSt direkt auf nur einem Kono ablesbar ist.


    Das die GewSt laut Ausfüllhilfe (vollständig) in "nicht abziehbar" unter den "beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben" zu erklären sein soll war mir doch tatsächlich in den letzten 10 Jahren nicht aufgefallen und blieb in den EÜR immer unberücksichtigt.

    Bislang hat noch kein FA dazu etwas gesagt, selbst wenn für die selben Mandanten GewSt-Erklärungen abgegeben wurden.

    Anscheinend verstehen die FA selbst nicht recht, warum neben der GewSt-Erklärung die - ohnehin nur noch nicht abziehbare - GewSt auch in der Anlage EÜR erklärt werden soll, owohl sie dort gerade keine Betriebsausgabe darstellt.

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