Beiträge von Yukyra

    Ja, das irrst du. Wenn die GoBD Einstellung aktiv ist, ist bei dem Eintrag "Storno von Buchungen im Journal" kein Kästchen zu sehen, sondern nur der Satz "Bearbeiten und Löschen im Journal sind nicht möglich. Buchungen können nur storniert werden."


    Bei nicht aktivierter GoBD sieht es so aus (leicht ausgegraut und kann auch nicht angeklickt werden).

    Dort findet sich auch die Hilfeseite.

    Habe ich gelesen, aber die entsprechende Einstellung "Storno von Buchungen im Journal" ist ja bei mir ausgegraut.

    Wenn ich nicht irre, gehört die GoBD-Einstellung zu jenen, die mitlerweilen direkt bei Mandanten/Firmenanlage eingerichtet werden und nicht änderbar sind, wie auch z. B. der gewählte SKR.

    Das man dies bei der Firmeneinrichtung vornehmen kann und nicht mehr veränderbar ist mir ist mir auch bekannt. Hier geht es aber um einen ganz alten Firmeneintrag, wo diese Einstellung noch gar nicht existierte.

    Ich dachte ich hätte es einmal für eine andere alte Firma nachträglich hinzufügen können, was in meinen Augen auch Sinn machen würde, im Gegensatz zu der Möglichkeit, sie im Nachhinein wieder ändern zu können.

    Dann werde ich nur das Konto 4320 Gewerbesteuer nutzen.

    Das heißt auch, dass die Zuordnung zur EÜR Postion 9925-217 ein Relikt aus alten Zeiten ist, da die Zeile in den heutigen Elster EÜR Formularen seit 2019 nicht mehr existiert.


    Jetzt habe ich eben in der EÜR-Ausfüllhilfe für das EÜR Formular 2022 gelesen:

    Zitat

    Zeile 71:

    ...

    Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind in der Spalte „nicht abziehbar“ zu erklären.

    Dann sollte man also manuell für das Konto 4320 Gewerbesteuer eine EÜR Zuordnung zu 9925-168, "nicht abziehbar" "Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben", vornehmen.

    Wird so etwas irgendwann mit einem Taxpoolupdate behoben werden, bzw. muss man deswegen dem Support Bescheid sagen?

    Hallo Zusammen,


    wie kann ich GoBD bei einer bestehenden Firma nachträglich aktivieren? Unter "Einstellungen" > "Verschiedenes" ist der Eintrag zum Setzen des Häkchens unter "Storno von Buchungen im Journal" ausgegraut.

    Taxpool 17.20, EÜR, 64 Bit, Standard

    Taxpool 17.20, EÜR, 64-Bit standard, Ubuntu 20.04.6 LTS mit Wine 8


    Erst einmal die Frage, ob ich die Buchung der Gewerbesteuer in einer EÜR (Ist-Versteuerung, SKR 03) richtig verstanden habe?

    Auf das Konto 2281 "Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG" buche ich die Gewerbesteuernachzahlungen für die Vorjahre und auf das Konto 4320 "Gewerbesteuer ( Vorauszahlung )" die Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr.

    Beide Konten beeinflussen nicht den Gewinn und tauchen auch in der Elster Anlage EÜR nicht in Zeile 71 unter "nicht abziehbar" "Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben" oder anderswo auf.


    Bei der Taxpool Einnahme-Überschuss-Auswertung ("Berichte" > "Einnahme/Überschuss") bin ich dann etwas verwirrt.

    1. Warum ist bei der Standardeinstellung für das SKR 03 Konto 2281 "Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG" ein Häkchen bei "In Einnahme-Überschuss-Auswertung aufnehmen, aber keine Zuordnung zur "Anlage EÜR Position", hingegen beim SKR 03 Konto 4320 "Gewerbesteuer ( Vorauszahlung )" kein Häkchen bei "In Einnahme-Überschuss-Auswertung aufnehmen aber eine Zuordnung zur "Anlage EÜR Position" bei 9925-217, die wiederum im Elster Formular nicht zu existieren scheint.

    2. Bei der Erstellung des Berichtes "Einnahme/Überschuss" bekomme ich nun wiederum 3 verschiedene Ergebnisse

    a. Bei Einstellung der alten Druckausgabe zählt SKR 03 Konto 2281 "Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG" zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben und schmälert den Gewinn, SKR 03 Konto 4320 "Gewerbesteuer ( Vorauszahlung )" hingegen wird beim Kontennachweis sonstiger Konten aufgelistet.

    b. Bei Einstellung der neuen Druckausgabe mit der Vorlage "Standard (1)" wird sowohl das SKR 03 Konto 2281 "Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG" und auch das SKR 03 Konto 4320 "Gewerbesteuer ( Vorauszahlung )" beim Kontennachweis sonstiger Konten aufgelistet und entspricht somit im Ergebnis der Elster Anlage EÜR.

    c. Bei Einstellung der neuen Druckausgabe mit der Vorlage "Standard mit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (2)" wird SKR 03 Konto 2281 "Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG" beim Kontennachweis sonstiger Konten aufgelistet, SKR 03 Konto 4320 "Gewerbesteuer ( Vorauszahlung )" zählt hingegen zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben und schmälert den Gewinn, also genau anders herum als bei a.


    Will ich nun mit der alten Druckausgabe dasselbe Ergebnis erreichen wie mit der neuen Druckausgabe mit der Vorlage "Standard(1)", die dem Ergebnis der Elster Anlage EÜR entspricht, muss ich bei SKR 03 Konto 2281 "Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG" das Häkchen bei "In Einnahme-Überschuss-Auswertung entfernen und somit die Standardeinstellung für das Konto ändern. Bei den Berichten mit der neuen Druckausgabe ändert sich dann wiederum nichts an den Ergebnissen.


    Gibt es nun einen Sinn hinter diesen unterschiedlichen Ausgaben oder liegt es am Ende daran, dass ich Taxpool unter Linux mit Wine betreibe und da etwas schief läuft?


    Die folgenden Beiträge habe ich auch gelesen:

    Ich weiß nicht, ob es bei dir nicht geht oder ob du meine Ausführung nicht richtig verstanden hast. Klar, wenn der Importdialog auf ist und die Monitorauflösung weiter runtergesetzt wird, wird der Dialog noch mehr beschnitten. Aber wenn nach dem Zurücksetzen auf die höhere Bildschirmauflösung der Dialog wieder aufgerufen wird, wird er verkleinert angezeigt, so dass alle Buttons zu sehen sind.


    Also die Schritte nochmal im einzelnen, hier bei mir auf Ubuntu:

    1. Taxpool starten, (entgegen meiner Ausführung im vorherigen Post, ist dies doch notwendig).

    2. In die "Einstellungen" des Betriebssystems gehen



    3. "Anzeigegeräte" aufrufen



    4. Auflösung einstellen, bei mir von 1920*1200 auf 1680*1050



    5. Auf "Anwenden" klicken



    6. Die Einstellung durch klicken auf "Zurücksetzen" auch gleich wieder rückgängig machen.



    7. Importdialog aufrufen. Nun sieht es bei mir so aus.



    anstatt so


    Ein Workaround besteht darin, die Monitorauflösung auf eine etwas kleinere Auflösung einzustellen, z.B. von 1920*1200 auf 1680*1050. Die anschließende Frage, ob man die Monitorauflösung beibehalten will, kann man mit zurücksetzen auch gleich wieder verneinen.


    Das Importfenster öffnet sich nun, trotz wieder hoch gesetzter Auflösung, verkleinert, so dass man alle Buttons sieht.

    Funktioniert sogar, wenn man diese Prozedur vor dem Start von Taxpool ausführt oder schließt und später wieder öffnet. Nur nach einem Rechnerneustart muss man den Vorgang wiederholen.


    Hat man mehrere Bildschirme, funktioniert es auch nur auf dem Bildschirm, auf dem man die Monitorauflösung kurzfristig heruntergesetzt hat. Dementsprechend könnte man auch bei einem Mehrschirmbetrieb mit unterschiedlichen Auflösungen, Taxpool und den Importdialog auf dem Monitor mit der kleineren Auflösung starten und den Importdialog anschließend auf den Monitor mit der höheren Auflösung verschieben.

    (Wine mit Taxpool 17.05 und Ubuntu 20 LTS)

    Ich melde mich nochmal zurück, da ich ein Gespräch mit einer Steuerberatung im Rahmen meiner Mitgliedschaft im AGD (Allianz deutscher Designer) hatte.

    Generell meinte er, dass ich keine schriftliche Stellungnahme seitens der Finanzverwaltung oder Vergabestelle bekommen werde und sich die Handhabung aus der Interpretation der Steuergesetze ergebe, spätestens durch die Expertise eines Steuerberaters.


    Damit das nicht untergeht, Kern meiner Anfrage war, ob die man die Vorsteuer der Ausgaben, die mit dem Stipendium im Zusammenhang stehen, abziehen kann (falls man vorsteuerabzugsberechtigt ist) und ob der Höhe entsprechend Ausgaben auch abgeschrieben und in Betriebsvermögen aufgenommen werden können.


    Der Steuerberater meinte, dass die im Zusammenhang mit dem Stipendium stehenden Ausgaben vorsteuerabzugfähig sind, da nach UStG §15 Abs. 2 nur Ausgaben nicht vorsteuerabzugsfähig sind, die mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stehen. Das Stipendium stellt aber gar kein Umsatz da, da die Einnahme nicht auf einer Gegenleistung beruht, folglich findet der Paragraph keine Anwendung und die Ausgaben bleiben vorsteuerabzugsfähig (was mir ja auch mündlich von einem Finanzbeamten mitgeteilt wurde).


    Somit findet er nicht nur einen Vorsteuerabzug vertretbar, sondern auch, wenn es die Höhe der Ausgabe ergibt, eine Abschreibung und damit auch die Aufnahme ins Betriebsvermögen.

    Wobei er auch die Möglichkeit aufzeigte, einen hohen Anschaffungswert von z.B. 2000 € von der Stipendiumssumme abzuziehen, die Anschaffung dann mit einem entsprechenden Vermerk über die Bezahlung mit der Stipendiumseinnahme mit 0 € zu verbuchen. Somit blieben dann nur noch 4000 € übrig, die man mit den entsprechenden Ausgaben verbucht. Mir persönlich ist dies aber buchungstechnisch nicht ganz klar geworden, so dass ich lieber bei dem "normalen" Abschreibungsverfahren bleibe, um die vollen 6000,00 € als Einnahme verbuchen zu können.


    Letzten Endes kommt es darauf an, dass die Stipendiumseinnahmen und die Ausgaben (bei Vorsteuerabzugsberechtigten die Nettoausgaben) nicht das Betriebsergebnis beeinflussen. Bedeutet auch, dass die mögliche Ausgabenhöhe bei vorsteuerabzugsberechtigten Stipendiumsempfänger 6000,00 € netto, bei nicht vorteuerabzugsberechtigten Empfängern 6000,00 € brutto ist.


    Hier noch einmal der deutliche Hinweis, dass meine hier aufgeführten Aussagen und Schlussfolgerungen nicht in Stein gemeißelt und schon garnicht rechtsverbindlich sind. Eine verbindlichen Auskunft über § 89 AO habe ich auch nicht weiter verfolgt, da ich damit in meinen Augen mit Kanonen auf Spatzen schießen würde und es auch bis zu 6 Monaten dauern kann, bis man eine Antwort erhält.

    Im Ernstfall einer Prüfung wird man aber mit den oben ausgeführten Aussagen eine vertretbare Diskussionsgrundlage haben. Dementsprechend werde ich wie folgt buchen (SKR03):


    Einnahme Stipendium:

    1200 an 2747 (wird dann in Zeile 15 Pos. 103 der Anlage EÜR eingetragen), Buchung ohne USt.


    Ausgaben Stipendium:

    Buchung der Ausgaben ganz normal unter Berücksichtigung der MwSt. in den entsprechenden Ausgabekonten (z.B. Material 4000 an 1200 mit 19% MwSt.).

    GWGs und Anlagen werden ganz normal über die entsprechende Nutzungsdauer abgeschrieben und sind dann auch Bestandteil des Betriebsvermögens.


    Um den Erhalt des Stipendiums und die damit verbunden Ausgaben einkommenssteuerrechtlich zu korrigieren, werden in der Anlage EÜR noch folgende Einträge vorgenommen.

    Die Summe der Einnahmen wird manuell in "Zeile 92 Pos. 241 (abzüglich steuerfreier Einnahmen nach §3 EStG)" eingetragen.


    Die Nettosumme (da ich vorsteuerabzugsberechtigt bin) der im Zusammenhang mit dem Stipendium stehenden Ausgaben werden in "Zeile 95 Pos. 244 (zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 3c Absatz 1 EStG)" eingetragen.

    In Bezug auf eine Anlage die 2000,00 € netto gekostet hat und über 5 Jahre abgeschrieben wird, wird demnach die Summe von 2000,00 € in Zeile 95 Pos. 244 berücksichtigt (plus natürlich die 4000 € netto aus den anderen Ausgaben, also in der Summe dann die 6000 € netto).


    Um die, mit dem Stipendium im Zusammenhang stehenden Ausgaben jederzeit separat vorlegen zu können, werden die betreffenden Ausgaben unter einer entsprechenden Kostenstelle gesammelt

    Nun, wenn der Stipendiengeber die Informationen "Buchungsanweisungen" wie Du sie nanntest gegeben hat und diese Dir aber unklar sind, war wohl der Stipendiengeber der erste Ansprechpartner. Wenn da nicht umgehend etwas zurück kommt, hätte man einen StB befragt.

    .....

    Zwischenzeitlich dürfte aber der Sachverhalt längst verwirklicht sein und ich frage mich, wohin Du Deine Mail ans FA geschickt hast und mit welchen Fragen, bzw. zu welcher Thematik. "Hinsichtlich der einkommenssteuerlichen Thematik werde ich ihr Schreiben zur Kenntnis an den zuständigen Veranlagungsbezirk weiterleiten."

    Und schließlich dürfte die EÜR doch wohl schon beim FA sein, oder für welches Jahr war die?

    Das Stipendium habe ich erst dieses Jahr in Anspruch genommen, also ist noch nichts beim Finanzamt.

    Ich hatte damals auch schon meinen örtlichen Steuerberater gefragt, der das Thema nur einmal für eine Kleinunternehmerin hatten und Vorsteuerabzug und Abschreibung keine Frage war. Auch der Eintrag in der EÜR wird vom Steuerbüro anders gehandhabt, wo sie scheinbar mit den genannten Einträgen im EÜR Formular nichts zu tun haben.

    Ansonsten, wie du schon sagtest, "Behördenkarussell". Der Stipendiumsgeber hat auf das örtliche Finanzamt verwiesen, was aber eine schriftliche Stellungnahme verweigert und auf einen Antrag auf "verbindliche" Auskunft hingewiesen hat, den ich auch über Elster-Online machen könnte.

    Das Ganze war im August und ist bei mir dann aus Zeitgründen eingeschlafen. Jetzt wollte ich es wieder angehen.

    1. Maßnahme: Bei einem anderen Steuerbüro beim AGD (Allianz deutscher Designer) nachgefragt, wo ich Mitglied bin. Eine Antwort steht noch aus.

    2. Maßnahme: Bei Elster-online wegen einer verbindlichen Auskunft über § 89 AO nachgeschaut.


    Zumindest über Elster-online scheint eine verbindliche Auskunft in NRW nur über ein Finanzamt in Köln möglich zu sein (Elster-online -> Formulare & Leistungen -> Alle Formulare -> Anträge, Einspruch und Mitteilungen). Allerdings ist mir nicht ganz klar, ob ich dafür etwas zahlen muss und wenn ja wie viel und wenn ich es nicht online mache, an wen ich schreiben muss.

    Ich wollte erst einmal abwarten, ob sich noch etwas über das andere Steuerbüro ergibt.


    Zitat aus der Gebührenordnung zum § 89 AO (Stipendium beläuft sich auf 6000 €):

    (5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

    (6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

    (7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

    Ich habe eine ein Antwort erhalten:

    "hinsichtlich ihrer o.g. Email darf ich ihnen keine konkrete Auskunft zu der von Ihnen vorgetragenen Thematik erteilen. Eine entsprechende Auskunft würde einer steuerlichen Beratung gleichkommen. Diese ist Angehörigen der Finanzverwaltung untersagt. Hinsichtlich der einkommenssteuerlichen Thematik werde ich ihr Schreiben zur Kenntnis an den zuständigen Veranlagungsbezirk weiterleiten. Soweit rechtliche Fragen hinsichtlich des Stipendium bestehen, bitte ich Sie sich an den Stipendiengeber zu wenden, wie oben beschrieben kann keine steuerliche Beratung durch die Finanzverwaltung erfolgen"


    Am Telefon viel blabla, aber keine Verantwortung übernehmen wollen, also soweit noch ungeklärt. Ich wollte jetzt aber nochmal einen neuen Versuch starten und versuche rauszufinden, wer überhaupt der richtige Ansprechpartner ist. Oder hat einer von euch eine Idee, wer dafür zuständig sein könnte?

    Hier wären genaue Angaben hilfreich, um einen zutreffenden Vorschlag zu machen.

    Mindestens 3 Buchungen bis bisher max. 6 Buchungen/pro Monat. Als im Prinzip nicht so wild, dass man es nicht auch so wie von dir vorgeschlagen händisch erledigen könnte. Allerdings besteht die Gefahr beim Neuschreiben auch einen neuen Fehler zu machen, was beim Kopieren/Importieren eigentlich ausgeschlossen ist.


    Die anderen von dir vorgeschlagenen Alternativen, Export über die Druckansicht (daran habe ich noch garnicht gedacht) bzw. die Daten gleich in einer externen Tabelle aufbereiten und in beide Firmen importieren, funktionieren auch. Ich sehe dann allerdings keinen großen Unterschied zu meiner bisherigen alternativen Vorgehensweise, die Buchungen über "Buchungsdaten der aktuellen Datumsauswahl" in eine *.txt Datei zu exportieren und über "Buchungsdaten aus anderen Programmen" wieder zu importieren.


    Der eigentliche Punkt meiner Frage war ja, dass ich dachte die Funktion "Import Buchungsdaten aus Taxpool" wäre genau dafür da, sich den Schritt des Exportes sparen zu können, da die in Taxpool schon erfassten Daten so für Taxpool aufbereitet sind müssten, dass die Buchung ohne Umweg importiert werden könnte.

    Das aber die anderen Buchhaltungsdaten "ungefragt" mitimportiert werden, hat sich mir nicht erschlossen (deswegen auch missverständlich) und wollte nachfragen, ob das Absicht oder ein Programmfehler ist.


    Mir ist auch immer noch nicht klar, in welchen Fällen man diese Funktion überhaupt brauchen könnte, außer wenn man eine Firma eigentlich kopieren, aber nicht alle Buchungen übernehmen will. Dann könnte man die Funktion aber auch "Firma kopieren" benennen.

    Wenn es nach mir geht, wird dies künftig klarer dargestellt. Das ist schon in Arbeit.

    Ich habe zwei Firmen, die über ein Geschäftskonto laufen, da bei der zweiten Firma wirklich nur sehr wenige Buchungen stattfinden. Das Ganze war auch schon Thema in diesem Post RE: Eine Firma mit zwei Steuernummern - 1x UstVa / 2x EÜR - Abbildung im Taxpool.


    Die Buchungen der zweiten Firma, werden nun in der ersten Firma auf einem Geldtransitkonto gebucht. Damit ich die Buchung nicht zweimal schreiben muss, will ich die betreffenden Buchungen aus der ersten Firma in die zweite Firma importieren, wo ich dann nur noch das Finanzkonto in das Geldtransitkonto und das Geldtransitkonto in das richtige Aufwands/Ertragskonto ändern muss. Funktioniert auch über den "Import Buchungsdaten aus Taxpool", wenn da nicht die Sache mit den Anlagen und den anderen Buchhaltungsdaten wäre. Alternativ behelfe ich mich, die Buchungen über "Buchungsdaten der aktuellen Datumsauswahl" in eine *.txt Datei zu exportieren und über "Buchungsdaten aus anderen Programmen" wieder zu importieren. Wenn ich dann schon den zusätzlichen Schritt habe, erst Daten exportieren zu müssen, wäre es natürlich optimal, wenn ich beim Export nicht nur das Datum, sondern auch bestimmte Konten auswählen könnte.


    Da die Funktion "Import Buchungsdaten aus Taxpool" beinhaltet, dass nicht nur Buchungsdaten, sondern auch Buchhaltungsdaten importiert werden (also auch Anlagen, Aufträge, Rechnungen, Zahlungen, Kundendaten), ist es wirklich nicht die richtige Funktion. Da sie aber über dem "Import Buchungsdaten aus anderen Programmen" steht und als Import nur die Auswahl von Buchungen zulässt, ist das Ganze schon ziemlich missverständlich. Das kommt ja schon der Kopie einer Firma nahe, nur das ich einzelne Buchungen weglassen kann.

    Ich habe hier mal einen neues Thema erstellt, obwohl ich auch schon hier angestoßen habe: RE: Wie buche ich in Taxpool, so dass es in der EÜR in Zeile 92 eingetragen wird?.

    Ich dachte aber, dass es vielleicht auch für andere auch interessant ist und die Informationen zum Thema unter dem neuen Titel leichter aufzufinden sind.

    Nach den hilfreichen Denkanstößen von Taxoloop in dem oben angesprochenen Post, taten sich für mich noch mehr Fragen auf, gerade auch im Zusammenhang mit der Vorsteuer der Ausgaben und Abschreibungen, die mit diesem Stipendium im Zusammenhang stehen. Daraufhin habe ich mit dem für mich zuständigen Finanzamt telefoniert und der für die Umsatzsteuer zuständige Sachbearbeiter vertrat die Auffassung, dass die mit dem Stipendium in Zusammenhang stehenden Ausgaben normal gebucht werden und auch die Vorsteuer abgezogen werden kann, falls man umsatzsteuerpflichtig ist. GWG und Anlagen sind dann auch über das Stipendium hinaus Bestandteil des Betriebsvermögens.

    Falls ein anderer Sachbearbeiter eine andere Meinung vertreten sollte, soll ich mich auf ihn berufen und er spricht dann mit seinem Kollegen, was natürlich nur hier lokal in meinem für mich zuständigen Finanzamt funktioniert.

    Das Ganze führt nun zu folgenden Buchungserkenntnissen:


    Einnahme Stipendium:

    1200 an 2747 (wird dann in Zeile 15 Pos. 103 der Anlage EÜR eingetragen), Buchung ohne USt.


    Ausgaben Stipendium:

    Buchung der Ausgaben ganz normal unter Berücksichtigung der MwSt. in den entsprechenden Ausgabekonten (z.B. Material 4000 an 1200 mit 19% MwSt.).

    GWGs und Anlagen werden ganz normal über die entsprechende Nutzungsdauer abgeschrieben und sind dann auch Bestandteil des Betriebsvermögens.


    Um den Erhalt des Stipendiums und die damit verbunden Ausgaben einkommenssteuerrechtlich zu korrigieren, werden in der Anlage EÜR noch folgende Einträge vorgenommen.

    Die Summe der Einnahmen wird manuell in Zeile 92 Pos. 241 (abzüglich steuerfreier Einnahmen nach §3 EStG) eingetragen.

    Die Bruttosumme der im Zusammenhang mit dem Stipendium stehenden Ausgaben werden in Zeile 95 Pos. 244 (zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 3c Absatz 1 EStG) eingetragen.

    In Bezug auf eine Anlage die 3000,00 € brutto gekostet hat und über 5 Jahre abgeschrieben wird, wird demnach die Summe von 3000,00 € in Zeile 95 Pos. 244 berücksichtigt.


    Um die, mit dem Stipendium im Zusammenhang stehenden Ausgaben jederzeit separat vorlegen zu können, verbuche ich die betreffenden Ausgaben unter einer entsprechenden Kostenstelle.


    Zu dem NRW Stipendium "Auf gehts" gibt es hier auch eine FAQ Seite, die aber obige Fragen nicht unbedingt beantwortet.

    https://www.mkw.nrw/kultur/foerderungen/auf-gehts


    Zitat einer der Punkte von der FAQ Seite:

    „Wie ist das Stipendium in der Einkommenssteuererklärung anzugeben?


    Die NRW-Künstlerstipendien „Auf geht’s“ sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Zahlungen aus dem Künstlerstipendium sind dennoch in Zeile 15 der Anlage EÜR einzutragen. Betriebsausgaben, die Sie mit dem Stipendium beglichen haben, sind – je nach Verwendung – in die entsprechende Betriebsausgabenzeile einzutragen.

    Da die Einnahmen steuerfrei sind und die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben steuerlich nicht abgezogen werden dürfen, müssen Sie die Einnahmen zusätzlich in Zeile 92 und die Ausgaben zusätzlich in Zeile 95 eintragen. Die Gewinnermittlung wird dadurch für steuerliche Zwecke korrigiert.

    Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

    Diese Auskunft bezieht sich weder auf die NRW-Soforthilfe noch die Neustart Kultur-Programme des Bundes, sondern nur auf das „Auf geht’s“-Stipendienprogramm!“

    Der Eintrag der Ausgaben auf 4655 erschien mir als gute Idee. Ich habe nun das Ganze mit einer Testfirma und 4 Buchungen durchgespielt.

    1. 2000,00 € "normale" Einnahme 1200 an 8300

    2. 1000.00 € "normale" Ausgabe 4900 an 1200

    Damit entsteht ein zu versteuernder Gewinn von 1000 € (sowohl im Bericht GuV wie auch in der Anlage EÜR), was ja dann auch als Ergebnis bleiben sollte, wenn ich die im Zusammenhang mit Stipendium stehenden Zahlen eintrage.


    Füge ich nun das Stipendium hinzu

    3. 6000,00 € Einnahme Stipendium 1200 an 2747

    4. 2000,00 € Ausgabe Stipendium 4655 an 1200

    Damit entsteht ein zu versteuernder Gewinn von 7000 € im Bericht GuV.

    Trage ich nun in der Anlage EÜR in Zeile 92 die 6000,00 € und in Zeile 95 die 2000,00 € ein, entsteht ein zu versteuernder Gewinn von 3000,00 €, also 2000,00 € zuviel. Das rührt wohl daher, da die Ausgaben aus 4655 als nichtabzugsfähige Ausgaben in Zeile 71 Pos.168 ja auch nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.


    Wenn ich die Ausgaben dann aber doch wieder auf die "normalen" Ausgabekonten buche und in den Zeile 92 und 95 der Anlage EÜR die entsprechenden Ein- und Ausgaben des Stipendiums eintrage komme ich wieder auf das Gewinn/Verlust Ergebnis von 1000 €.

    3. 6000,00 € Einnahme Stipendium 1200 an 2747

    4. 2000,00 € Ausgabe Stipendium 4900 an 1200


    So verstehe ich auch den Text: "Betriebsausgaben, die Sie mit dem Stipendium beglichen haben, sind – je nach Verwendung – in die entsprechende Betriebsausgabenzeile einzutragen."

    Um sie für einen Nachweis von den "normalen" Ausgaben zu trennen, würde sich dann die Verwendung einer Kostenstelle anbieten. Das EInrichten eines selbstdefinierten Kontos für die Stipendiumsausgaben z.B. 4001 würde ja dem Satz "sind – je nach Verwendung – in die entsprechende Betriebsausgabenzeile einzutragen" auch nicht entsprechen.

    Vielen Dank für deine Erklärungen und Vorschläge. Konto 2747 passt in diesem Zusammenhang wirklich besser als 2510.

    Für die Ausgaben habe ich es so verstanden, dass ich alle Ausgaben, einschließlich der mit dem Stipendium im Zusammenhang stehenden Ausgaben, "normal" erfasse. Die Trennung von den abzugsfähigen Ausgaben würde ich dann über eine Kostenstelle vornehme und die Summe dieser Kostenstelle dann in Zeile 95 eintragen und, wie du vorschlägst, noch mit einer Notiz versehen. Das ich in der Anlage EÜR noch manuell Einträge ergänzen kann, hatte ich bisher nicht auf dem Schirm.