Umbuchung von Innergemeinschaftl. Erwerb (3425) auf Aufwandskonto

  • Hi!


    Ich habe nach einer auf dem Konto 3425 (innergem. Erwerb) gegen Bank verbuchten Zahlung in ein anderes EU-Land den gezahlten Betrag vom Konto 3425 zu einem Aufwandskonto weiter gebucht. Die Buchung habe ich auf "brutto" und "ohne USt" gestellt, weil es ja nur eine interne Umverteilung ist, die die Kosten transparent zuordnen soll. Bei der USt-Voranmeldung bekomme ich eine Info-Meldung "Ein Konto mit einem Steuersatz des Typs 'MOSS/EH/§13b' wurde mit einem anderen Steuersatz gebucht, die Zuweisung wurde korrigiert.


    Die Ausgabe der Elstervorschau bzw. der Kontrollausgabe sieht richtig aus. Die Buchung kann ich nicht ändern, daran werde ich mit Fehlermeldung "Bei den ausgewählten Konten ist keine Buchung in dieser Art möglich! Beide Konten enthalten einen Steuersatz." gehindert.


    Habe ich da grundsätzlich einen Denkfehler, wenn ich meine Kosten von dem Automatikkonto wegräumen und in passende Aufwandskonten sortieren möchte? Oder muss ich was anders einstellen?


    Ich hoffe jemand kann mich schlauer machen. Vielen Dank!

    • Offizieller Beitrag

    Hallo FelixR,


    zunächst führt der Innergemeinschaftliche Erwerb (igE) dazu, dass in der USt-Voranmeldung (UStVA) deren Felder 61 und 89 korrekt befüllt werden.

    Mit einer Umbuchung auf ein anderes Aufwandskonto würden die Felder jedoch falsch befüllt werden. Dies verhindert das Programm, weil es erkennt, dass Du falsch buchst und korrigiert die UStVA. Die Buchungen selbst werden jedoch nicht verändert.Dadurch ist zwar Deine UStVA korrekt, sie ist aber aus den Buchungen nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehbar. Darauf weist das Programm mit der Meldung hin:

    "Ein Konto mit einem Steuersatz des Typs 'MOSS/EH/§13b' wurde mit einem anderen Steuersatz gebucht, die Zuweisung wurde korrigiert."


    Die Ausgabe der Elstervorschau bzw. der Kontrollausgabe sieht richtig aus.

    Doch nur, weil die Ausgabe der UStVA (unabhängig von den anderslautenden Buchungen auf anders zugewiesenen Konten) korrigiert wurde.

    Die Buchung kann ich nicht ändern, daran werde ich mit Fehlermeldung "Bei den ausgewählten Konten ist keine Buchung in dieser Art möglich! Beide Konten enthalten einen Steuersatz." gehindert.

    Das verstehe ich nicht. Welche der beiden Buchungen die Du oben nur angedeutet hast wilst Du ändern die 3425 an Bank oder die Umbuchung (Aufwandskonto? an 3425). Und was statt dessen willst Du buchen?

    Habe ich da grundsätzlich einen Denkfehler, wenn ich meine Kosten von dem Automatikkonto wegräumen und in passende Aufwandskonten sortieren möchte?

    Ja. Du vergisst dabei, dass die Positionen der UStVA sich regulär zum Teil aus den Summen der betreffenden Konten befüllt und diese Positionen wiederum zur Berechnung weiterer Felder in der UStVA verwendet werden. Die sich daraus ergebenden Zusammenhänge werden auf Plausibilität geprüft, welche in Deinem Fall nicht mehr gegeben wäre, wenn das Programm Deine UStVA nicht korrigieren würde.


    Dein verwendetes Aufwandskonto ist in diesem Zusammenhang kein "passendes" weil die Zuordnung der Umsatzsteuerpositionen (btr. UStVA und Umsatzsteuererklärung) nicht permutabel sind.

  • Ja ich denke du hast richtig verstanden was ich gedacht habe zu wollen. :) Danke für die Erklärung. Ich lösche dann die zusätzliche falsche Buchung.


    Ich hatte das für sehr unübersichtlich gehalten, wenn 3425 eine wahllose Sammlung irgendwelcher grenzüberschreitenden Ausgaben enthält, ohne dass man die irgendwie sortieren kann. Die Erklärung leuchtet mir aber auch ein. Also heißt das, 3425 ist immer Endstation und wenn man das auseinandersortieren wollte bräuchte man zusätzliche selbst angelegte Konten, richtig? (Nicht dass sich das bei mir lohnen würde, aber ich frage mich wie Unternehmen das machen, die deutlich öfter als ich solche Vorgänge haben...)


    Ach so und die Buchung die ich nicht geändert speichern kann ist die von 3425 weg (in meinem Fall auf 4806), also vom EU-Erwerb zum Aufwandskonto. Aber wenn die eh unzulässig ist, kann ich die natürlich löschen und es ist egal.

    • Offizieller Beitrag

    wenn man das auseinandersortieren wollte bräuchte man zusätzliche selbst angelegte Konten, richtig? (Nicht dass sich das bei mir lohnen würde, aber ich frage mich wie Unternehmen das machen, die deutlich öfter als ich solche Vorgänge haben...)

    Ja. Und wo dies öfter benötigt wird, legt man entsprechende Konten an, wenn dies nicht ohnehin dann über Kostenstellen auf entsprechnde Positionen (neben der Buchhaltung auf Konten) erledigt wird.



    Ach so und die Buchung die ich nicht geändert speichern kann ist die von 3425 weg (in meinem Fall auf 4806), also vom EU-Erwerb zum Aufwandskonto. Aber wenn die eh unzulässig ist, kann ich die natürlich löschen und es ist egal.

    Bitte (1): Lege Dir eine Signatur wie in meiner angeregt an. Dann muss ich nicht immer erst nachsehen, was bei Dir vorliegt.

    Bitte (2): Bei Kontennummern (hier 4806) kurz erwähnen wis das Konto bezeichnet ist. Ich habe nicht alle Nummern aller SKRs im Kopf und muss wieder nachsehen. :)


    4806 sind "Wartungskosten für Hard und Software", d. h. es können Lieferungen als auch sonstige Leistungen sein. Nun frage ich mich, ob der urspründliche IGE tatsächlich ein Erwerb also eine Lieferung war oder es sich evtl. um eine sonstige Leistung handelte, die wieder anders zu buchen war.

    Das hat aber mit Deiner ursprünglichen Frage nicht zu tun weshalb ich dazu nicht weiter ausführe.

    Viel Erfolg!

  • 4806 sind "Wartungskosten für Hard und Software", d. h. es können Lieferungen als auch sonstige Leistungen sein. Nun frage ich mich, ob der urspründliche IGE tatsächlich ein Erwerb also eine Lieferung war oder es sich evtl. um eine sonstige Leistung handelte, die wieder anders zu buchen war.

    Na ja das ist bei mir in den meisten Fällen tatsächlich irgendwelche Hardware, die dann physisch geliefert wird. In diesem neuen Fall geht es um den (offenbar etwas leidigen) Grenzfall einer Softwarelizenz. Ähnliches Prinzip wie bei Taxpool, nur monatlich in meinem Fall, und die abrechnende Gesellschaft sitzt in Irland. Rechnung sieht genau so aus wie bei den Hardwarekäufen, MwSt. (bzw. VAT) 0% steht da drin.

    Über die Frage, ob eine Softwarelizenz jetzt eher so eine Art immaterielles Gut (Nutzungsrecht) ist oder eher ein Produkt das man erwirbt oder eine Miete bezahlt oder eine Leistung bezieht habe ich schon gelegentlich mit Menschen diskutiert, die fachlich versierter waren als ich, und das Internet durchforstet, aber so ne richtig klare Antwort habe ich dazu bisher nicht gefunden. Am praktikabelsten erschien mir die Variante, das einfach unter Wartungskosten zu buchen.

    Da ihr ja dieses Lizenzmodell selbst betreibt: Als was betrachtet ihr das denn bei eurer Buchhaltung bzw. der der Kunden?

    Mit einer SaaS-Leistung aus der Schweiz mache ich das bisher über diese §13b-Buchung, Das könnte man in diesem neuen Fall mit der Laufzeitlizenz aus Irland möglicherweise auch machen statt dem innergem. Erwerb. Wäre das richtiger?

    • Offizieller Beitrag

    Eine Softwarelizenz ist aber eindeutig kein IGE. Darüber, dass der tatsächliche Sachverhalt einer "sonstigen Leistung" hier vorliegt kann man nicht mit fachlich versierten Menschen diskutieren. Wer umsatzsteuerrechtlich versiert ist läßt eine falsch Deutung des Sachverhalts nämlich nicht zu. :)


    § 1a UStG:

    (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1.Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ...


    Eine Softwarelizenz ist aber eben keinesfalls ein Gegenstand.


    Das gehört auf

    3113 Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 7 % VSt und 7 % USt

    bzw.

    3123 Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % VSt und 19 % USt


    Hat meine Glaskugel also wieder einen Fehler aufgedeckt. :)

    Da ihr ja dieses Lizenzmodell selbst betreibt:

    Ich bin nicht Taxpool.

    Und als was der Verkäufer einer sonstigen Leistung diesen Umsatz bucht beeinflusst nicht, dass der Empfänger der Leistung seinen Aufwand nach seinen bei ihm national gültigen gesetzlichen Vorgaben zu bewerten hat. Dazu gehört, dass die von Dir empfangene Leistung der Softwarelizenz nach UStG als sonstige Leistung zu berücksichtigen ist.

    Entsprechend gilt auch, dass sonstige Leistungen unter § 13b UStG und nicht unter § 1a UStG fallen und entsprechend korrekt zu buchen sind, damit die Auswertungen der Buchhaltung (z. B. UStVA) in den richtigen Positionen befüllt wird.


    Gerade wegen der in den letzten Jahren immer komplizierterern Unterteilungen bei Umsätzen und Aufwand mit Auslandsbezug (EU-Länder und Drittländer) bleibt jeder der Buchhaltungen praktisch abwickeln will angehalten, sich das zunehmend notwendige Wissen dazu anzueignen oder aber kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen.

    Neben entsprechenden Seminaren um Buchhaltungen selbst erledigen zu können (die aber weder Taxpool, noch das Forum abhalten können) stehen Dienstleister (Bilanzbuchhalter, Steuerberater, etc. ) zur Verfügung, wenn man die Kenntnisse sich nicht selbst aneignen mag.


    Ich kann hier immer nur sehr begrenzt auf Fragen eingehen, die aber eine versierte Beratung nicht erübrigt.

  • Gute Glaskugel. Dann mache ich das so, der Softwarehersteller bietet die benötigte Lizenz neuerdings nur noch über Irland an, bisher gings über nen deutschen Vertrieb da hatte ich das Problem nicht.

    Diese Sonderfälle sind bei mir die absolute Ausnahme, und nur weil mir gelegentlich Amazon was (ohne dass ich das vorher weiß) aus Polen schickt oder ähnliche Dinge passieren würde ich jetzt auch keine Fortbildung machen wollen. Dafür jetzt vierstellige Beträge für Steuerberater auszugeben wäre genausowenig zu rechtfertigen. Und nur mal so stundenweise beraten damit ich schlauer werde tun die meiner Erfahrung nach eher ungern. Ich verkaufe bisher nichts ins Ausland, und wenn ich das doch täte würde ich mich halt umfassend informieren wie das geht.

    Wenn die Behörden das so kompliziert machen müssen sie mit den Fehlern halt leben, wenn Leute beteiligt sind deren Möglichkeiten das übersteigt. Ich glaube, der innerdeutsche Teil meiner Buchhaltung ist recht sauber, das zu lernen habe ich auch einige Zeit investiert, und das muss für ein nur im Inland arbeitendes Kleinstunternehmen auch reichen. Bin froh, wenn meine gebeutelte Firma mir im Lauf des Jahres zumindest wieder nen Mini- oder Midijob bezahlen kann, momentan mache ich das quasi ehrenamtlich.


    Insofern vielen Dank für die Aufklärung, mir war auch nicht bewusst dass bei §13b noch mal zwischen inner- und außer-EU unterschieden wird, da hätte ich jetzt als ersten Versuch das Konto was ich schon kannte benutzt. Diesen einen Sonderfall werde ich jetzt ja öfter haben, da ist es gut, 3123 Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % VSt und 19 % USt zu benutzen und das korrekt zu buchen.

  • Taxoloop

    Hat das Thema geschlossen.

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