Sonstige Leistungen an oder von Unternehmern in Drittländern (z.B.  China, Norwegen, USA, Schweiz)

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Sonstige Leistungen ab 01.01.2010:

Bei sonstigen Leistungen an einen Unternehmer (B2B) ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder die Betriebsstätte unterhält, die die Leistung empfängt (Empfängerortprinzip).

Verwendet der Leistungsempfänger zum Leistungsbezug seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kann der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass die Leistung von einem Unternehmer bezogen wird.

 

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der EU-Länder gilt aber nur für EU-Länder, nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die am Besteuerungsverfahren des § 18 Abs. 4c und 4d UStG (Sonderregelung) teilnehmen wollen, können sich jedoch für eine Umsatzsteuerabführung registrieren, sie erhalten dann eine entsprechende EU-VAT-Nummer, die mit 'EU' anfängt.

Eine Validierung der Nummer (EU + VAT number) ist bisher im VIES-System (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) der EU nicht möglich.

Zitat:

"Die durch § 18 Abs. 4c und 4d UStG eingeführte Sonderregelung richtet sich an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich auf elektronischem Weg sonstige Leistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen) erbringen und in keinem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind."

Quelle: https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Kontrollverfahren_ZM_eCommerce/VAT_on_eService/VAT_on_eService_node.html

 

Bei Firmen aus Drittländern, die keine EU-VAT-Nummer besitzen, kann anstelle dessen eine Bestätigung der Steuerbehörde des Landes oder ein Registerauszug dienen.

 

B2B: Die Steuerschuld liegt beim Leistungsempfänger (Umkehr der Steuerschuld oder international: Reverse Charge).

Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, gleichen sich die geschuldete Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug hieraus aus, sofern dieser Vorgang im Empfängerland vorgesehen ist.

B2C: Ist der Leistungsempfänger im Drittland kein Unternehmer liegt die Steuerschuld ebenfalls beim Leistungsempfänger.

Der Leistungserbringer darf in diesem Fall in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.

 

Siehe dazu:

BGB § 14: Unternehmer: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__14.html

§ 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung: https://dejure.org/gesetze/UStG/3a.html

§13b UStG: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html

 

 

Leistungsempfänger:

Beispiele für bekannte Leistungsanbieter aus der EU, die von deutschen Leistungsempfängern in Anspruch genommen werden:

a) Anbieter mit EU-Registrierungsnummer:

Fotolia LLC (USA).

iStockphoto (Kanada).

b) Anbieter ohne EU-Registrierungsnummer:

Bing Ads (Microsoft, USA).

 

Beispiel 1: Ein deutscher Unternehmer kauft Credits bei Fotolia.

Beispiel 2: Ein deutscher Unternehmer lässt sich in Fragen zur Softwareentwicklung von einem russischen Unternehmen beraten.

 

Verwendete Konten:

Der Empfänger ist Unternehmer in der EU, seine USt-ID wurde beim Dienstleister in den Kundendaten eingetragen, er erhält eine steuerfreie Rechnung:

Konten 3125 (SKR03) bzw. 5925 (SKR04) (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer).

 

Der Empfänger ist Unternehmer in der EU seine USt-ID diese wurde jedoch *nicht* beim Dienstleister in den Kundendaten eingetragen, er erhält eine Rechnung mit der Umsatzsteuer seines Landes:

Konten 3145 (SKR03) bzw. 5945 (SKR04) (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer).

 

Unternehmer ohne Vorsteuerabzug:

Konten 3145 (SKR03) bzw. 5945 (SKR04) (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer).

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Taxpool®-Buchhalter den Betrag ohne Steuer bucht, die weitere Steuerberechnung erfolgt intern.

Wichtig: Geben Sie bei der Buchung den Nettobetrag ein.

Taxpool®-Buchhalter bucht die zugehörige Umsatzsteuer/Vorsteuer automatisch folgendermaßen:

Haben: 1787 (SKR03)  bzw. 3837 (SKR04), Umsatzsteuer nach §13b UStG.

Soll: 1577 (SKR03) bzw. 1408 (SKR04), Vorsteuer nach §13b UStG.

 

Weitere Hinweise zu Bildlizenzen:

Die Leistung wird eigentlich erst mit dem Tausch der Credits gegen die Bildnutzungsrechte erbracht und nicht mit dem Erwerb der Credits.

Beim Kauf der Bildlizenzen mittels der Credits ist evtl. eine Aktivierung als immaterieller Vermögensgegenstand zu prüfen (Kriterien, z.B. Nutzung über mehrere Jahre, Veräußerbarkeit der Lizenz).

 

 

Leistungserbringer:

Beispiel 1: Ein deutsches Unternehmen berät eine norwegische Firma bei Fragen zur Softwareentwicklung.

Beispiel 2: Ein deutscher Anwalt berät einen Unternehmer aus der Türkei.

 

Verwendete Konten:

Konten 8338 (SKR03) bzw. 4338 (SKR04) (Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze).

 

 

Hinweis: Die Erlöskonten sind bereits in der Kunden- und Lieferantenverwaltung vorkonfiguriert und müssen bei Bedarf nur im Register Vorgaben aktiviert werden.

Es empfiehlt sich, häufig benutzte Leistungsempfänger/Leistungsanbieter als Kunden/Lieferanten in der Kunden- und Lieferantenverwaltung anzulegen.