Hallo Amateur,
um andere Forumsbesucher nicht glauben zu lassen, eine Umsatzsteuererklärung sei "normalerweise" bis zum 10.1.2022 vom FA gefordert, will ich das noch mal klarstellen. Dein Fall hat sich ja anderweitig bereits erledigt.
Ich war für 2021 von der USTVA befreit aufgrund von Corona UST unter 1000 € im Jahr 2020.
Wenn ich richtig verstehe hattest Du in 2021 keine USTVA abzugeben, da Deine Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr (2020) nicht mehr als 1 000 Euro betrug. Dies entspricht den Regelungen über die Voranmeldungszeiträume nach § 18 UStG. An denen hat sich wegen Corona nichts geändert, außer in Neugründungsfällen und bei nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt er Tätigkeit.
Unabhängig davon, ob USTVAs abzugeben sind und ggf. in welchen Intervallen (monatlich/quartalsweie) diese abzugeben sind, ist eine Umsatzsteuererklärung (kurz: UStE) immer abzugeben. Übrigens ist eine UStE immer eine Erklärung zu einem Jahr, weshalb eine "USt-Jahreserklärung" oder "Jahres UST Erklärung" ein weißer Schimmel ist.
Zu den für die UStE geltenden gesetzlichen Fristen habe ich in #2 aus § 149 AO zitiert, welches die hier einschlägige Norm ist.
Hier noch mal der entscheidende Teil:
Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, [sind] spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben.
Damit ist eine UStE i. d. R. im Juli des Folgejahres abzugeben. So auch der Umsatzsteueranwendungserlass:
18.1 (4) Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 149 Abs. 2 AO). Dieser Zeitpunkt gilt – abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG – auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewer bliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.
aber das Finanzamt will eine Umsatzsteuererklärung für 2021
normalerweise bis zum 10.1.2022 haben
"Normalerweise" ist das aber gerade nicht. Und ich kann an den bisherigen Angaben nicht nachvollziehen, welcher "Sonderfall" gelten soll, nach dem das FA die Erklärungsfrist kürzer fasst.
Ich kann nur Vermuten, dass Du in 2021 Deine Tätigkeit evtl. nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hast. Dann kommt es zu anderen Regelungen.