Beiträge von Taxoloop

    Hallo Frank,


    ich habe bei "nach Update suchen" auch eine Schleife in der immer wieder der tiny installer heruntergeladen wurde.

    Das habe ich dann einfach unterbrochen und den Installer (Internet Installationsprogramm unter

    https://www.taxpool.net/tpb_up…022/taxpool-installer.exe

    benutzt. Das funktioniert.

    Jedoch, hierbei müssen die Einstellungen zur Programmversion von Hand eingestellt werden:

    EÜR/Bilanz

    64/32 bit

    standard/portable

    Auch auf den eigenen tatsächlichen Pfad muss man achten, da die obige Auswahl nur den jeweiligen Standard-Pfad vorgibt, nicht einen ggf. abweichenden Installationspfad.


    Nach Eingabe der neuen Zugangsdaten wird der tiny-installer aufgerufen. Und schlägt wieder die Installation von V 16.00 vor. Das kann man dann beenden.

    Vorerst suche ich nicht mehr nach Updates, das Programm ist ja nun aktuell. :)

    Laut Aussage von Firma M-Soft ist wird kein Steuerschlüssel für die Skontoausgabe vergeben, da sie von DATEV angeblich nicht vor gesehen ist.

    Das ist natürlich unsinnig. Wenn schon die Zahlungsausgänge in dieser Software verbucht werden, dann muss über die Datei klar werden, welche Konten angesprochen werden. Es wird doch der Zahlungsausgang an Hand der auch in diesem Programm gebuchten Eingangsrechnung (mit entsprechendem Steuersatz für die Vorsteuer!) verwaltet.


    Konto Bank ist klar,

    Kreditorkonto ist enthalten,

    aber zum Skontobetrag gibt es keine Info, welches Konto (Erhaltenes Skonto ... xx %) zu buchen ist, noch kann allein aus dem Betrag auf den %-Satz der USt des Skontos geschlossen werden.


    Ich bin nicht sicher, ob Du die Zusammenhänge verstehst, was notwendig wäre die richtigen Fragen beim Programmanbieter zu stellen.

    Tatsache ist, dass mit dieser Datei keine Zuordnung (weder des Skontokontos, noch der im Skonto enthaltenen USt) möglich ist.

    Der Steuersatz zum Skontobetrag wird nur erkannt, wenn ein Steuerschlüssel angegeben wird oder es sich um ein DATEV-Automatikkonto handelt.

    Hallo Mario313,


    es scheint als liefere die Datev-datei keine Info zu dem Skonto. Kannst Du feststellen, was in der Datei zu der Buchung steht?


    Taxpool kann offenbar nicht erkennen, welches Konto "Erhaltene Skonti ... " für den Skontobetrag zu verwenden ist. Und also das Skonto nicht aufteilen.

    Dafür muss Taxpool "gesagt" werden, zu wieviel % im zuvor eingebuchte Aufwand VSt berücksichtigt wurde, bzw. welches Konto "Erhaltene Skonti ... zu verwenden ist.

    Allein aus den gegebenen Konten Kreditor und Bank geht das nicht.


    Da ich bislang keine Zahlungsbuchungen aus DATEV-Dateien nach Taxpool importiert habe, kann ich leider nicht genauer erkennen, woran es hier fehlt.

    Hallo Amateur,


    vielleicht schaust Du noch mal genau, was das FA geschrieben hat und evtl. auch die Begründung dazu. Wenn die USt in 2021 wieder die 1000,- € überschritten hat, sind regulär wieder Voranmeldungen in 2022 abzugeben (quartalsweise, bzw. monatlich, wenn die Steuer des VJ über 7500,- € betrug). Eine kürzere Frist (10 Tage statt 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres) für die Abgabe der Erklärung als die gemäß § 149 AO (31.7. des Folgejahrs) kann ich aus der Höhe der VJ-Steuer nicht nachvollziehen.


    Es geht mich zwar nichts an, was das FA geritten haben mag, derartiges - meiner Ansicht nach schlicht Undurchführbares - zu verlangen, würde mich aber schon interessieren.

    bitte erst dies lesen und beherzigen, ... Bitte (!!!) lege Dir eine Signatur an, damit ich mir erforderliche Infos nicht bei jeder Antwort erst zusammensuchen muss. Danke.


    Bei dem Aufwand zu 4590 "Kfz-Kosten für betrieblich genutzte zum Privatvermögen gehörende Kraftfahrzeuge" handelt es sich i. d. R. um jene, die am Jahresende erst aus dem Fahrtenbuch errechnet werden und so in die typischen Abschluss-Arbeiten fallen, die zum Jahresende anfallen.

    Ich gehe stark davon aus, dass Du ohnehin keine Daten für eine vernünftige Kalkulation erfasst, so dass es auch kaum Sinn hat, die Kosten etwa monatlich zu berücksichtigen. Aber man weiß ja wegen der mageren Infos nichts genaues. :/


    Warum das Fahrzeug, obwohl Du damit "ständig unterwegs" bist, nicht dem Betriebsvermögen zugerechnet werden soll (bzw. kann) kann ich mangels Infos nicht nachvollziehen. Sicher hat Dir Dein StB entsprechende Hinweise gegeben.


    Und wie mache ich das?

    Du buchst die berechneten Kosten 4590 an 1890 Privateinlagen. Siehe Hilfe.

    Hallo Amateur,


    um andere Forumsbesucher nicht glauben zu lassen, eine Umsatzsteuererklärung sei "normalerweise" bis zum 10.1.2022 vom FA gefordert, will ich das noch mal klarstellen. Dein Fall hat sich ja anderweitig bereits erledigt. :)


    Ich war für 2021 von der USTVA befreit aufgrund von Corona UST unter 1000 € im Jahr 2020.

    Wenn ich richtig verstehe hattest Du in 2021 keine USTVA abzugeben, da Deine Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr (2020) nicht mehr als 1 000 Euro betrug. Dies entspricht den Regelungen über die Voranmeldungszeiträume nach § 18 UStG. An denen hat sich wegen Corona nichts geändert, außer in Neugründungsfällen und bei nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt er Tätigkeit.


    Unabhängig davon, ob USTVAs abzugeben sind und ggf. in welchen Intervallen (monatlich/quartalsweie) diese abzugeben sind, ist eine Umsatzsteuererklärung (kurz: UStE) immer abzugeben. Übrigens ist eine UStE immer eine Erklärung zu einem Jahr, weshalb eine "USt-Jahreserklärung" oder "Jahres UST Erklärung" ein weißer Schimmel ist. :)


    Zu den für die UStE geltenden gesetzlichen Fristen habe ich in #2 aus § 149 AO zitiert, welches die hier einschlägige Norm ist.

    Hier noch mal der entscheidende Teil:

    Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, [sind] spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben.


    Damit ist eine UStE i. d. R. im Juli des Folgejahres abzugeben. So auch der Umsatzsteueranwendungserlass:

    18.1 (4) Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 149 Abs. 2 AO). Dieser Zeitpunkt gilt – abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG – auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewer bliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.


    aber das Finanzamt will eine Umsatzsteuererklärung für 2021

    normalerweise bis zum 10.1.2022 haben

    "Normalerweise" ist das aber gerade nicht. Und ich kann an den bisherigen Angaben nicht nachvollziehen, welcher "Sonderfall" gelten soll, nach dem das FA die Erklärungsfrist kürzer fasst.


    Ich kann nur Vermuten, dass Du in 2021 Deine Tätigkeit evtl. nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hast. Dann kommt es zu anderen Regelungen.

    Eine Kundenübergreifende Übersicht der Aufträge ist meines Wissens nach nicht aufrufbar. Mögliche Auswertungen finden sich im Buchhaltungs-Bereich und beziehen sich auf verbuchte Sachverhalte, jedoch nicht in der Kunden-/Lieferantenverwaltung


    Eine effiziente Lösung fällt mir nicht ein.

    Die bestätigten Aufträge finden sich (da diese gedruckt/versendet wurden) als PDF-Datei in dem Dokumente-Ordner, mit entsprechenden Namen, müßten aber von Hand addiert werden. Das hilft bestimmt nicht. ;(

    Ich kann nun die Liste manuell anpassen, aber das ist ja auch nicht Sinn der Sache.

    Ich dachte, Du kennst Dich damit aus, was in der Liste und entsprechend in der Datei anzupassen ist, damit sie im BOB akzeptiert wird. Daher glaubte ich, Du wärest an der Fehlerbeseitigung interessiert und wolltest dem auf den Grund gehen.

    Da habe ich mich geirrt. Meine Rückfragen waren dann natürlich auch sinnlos. Tschuldigung :)

    Hallo Klartexter,


    danke für die vorbildliche Darstellung Deiner Frage.


    Zunächst zur Beruhigung:

    Die Umsatzsteuervoranmeldungen (kurz: UStVA) sind (ohne Fristverlängerung) regelmäßig bis zum 10. des Folgemonats abzugeben. Darum geht es hier nicht. Für die Umsatzsteuererklärung (kurz: UStE) gelten andere Fristen.


    Die neuen Formulare werden erst mit der Jahresversion 2022 zur Verfügung stehen, welche für den 10.01.2022 angekündigt ist.

    Vorher ist eine Abgabe mit Taxpool nicht möglich, aber auch keinesfalls nötig. Ab der nächsten Jahresversion wird es - wie schon in den Vorjahren auch - problemlos gehen.


    Ob Du zuvor noch eine UStVA (für Dezember, bzw. 3. Quartal) abzugeben hast und ob Du dabei ggf. eine Verlängerung beantragt/erhalten hast, kann ich nicht wissen. Bitte prüfe, ob Du hierzu noch tätig werden musst und wenn ja, zu welchem Termin.


    Zu den Updates:

    15.27 auf 15.29 ist korrekt. Die 15.28 wurde sehr kurzfristig wegen eines Fehlers geändert und folglich bei spätersm Umdate übersprungen.

    Mit der 15.29 hast Du die aktuelle Version. Es ist also alles im Lot!


    Dass die Updates (auf 15.28 und 15.29) teils nicht automatisch erfolgten, also über "nach Update suchen" die 15.27 als aktuell meldeten hatte technische Gründe. War auch nicht schlimm, da die enthaltenen Änderungen für die meisten Anwender keine notwendigen Änderungen beinhalteten.

    Das nächste Update wird sowiso die neue Jahresversion 2022 sein.


    Viel Erfolg!

    Du bist also garnicht in der Buchungsmaske um dort Buchungen zu machen, sondern in der Kunden-/Lieferantenverwaltung und verwaltest dort die Zahlungen, aus denen dann Buchungen im Stapel erfolgen?

    Du schriebst aber,

    ich habe im expertenmodus eine zahlung angelegt und dann mit hilfe des schalters "extras" -> "mehrfachauswahl"

    das gibt es doch nur in der Buchungsmaske.

    Jetzt musst Du vermutlich (was genaues kann ich aus Deinen Ausführungen nicht erkennen) die OPs ausgleichen.

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten zu Buchen. Bei EÜR wird oft nur das Bankkonto gegen Aufwand gebucht ohne die Eingangsrechnung zuvor zu erfassen.

    Daher rätsel ich immer, was wohl bei solchen Fragestellungen zuvor schon gebucht wurde.

    Siehe auch den Abschnitt Verwendete Konten in Fragen und Beispielen

    Du hast also zuvor auch die Rechnungen eingebucht über Kreditoren und diese nun mit der Zahlungsbuchung ausgeglichen?


    Kontrolliere einfach ob die verwendeten Konten (Aufwand mit entsprechendem Saldo, bzw. Kreditor ausgeglichen) und das Bankkonto im Saldo stimmt.