Beiträge von Taxoloop

    Es war wohl die Frage gleich in der ersten Antwort, die auf das bislang unentdeckt falsche Konto hingewiesen hat.

    In welchem Zusammenhang buchst Du auf 1201 "Forderungen ..."?

    Die helfende Antwort führte zum Erfolg. Der Anwenderfehler wurde erkannt und abgestellt.

    Thema erledigt, ich schließe es gleich.


    Torsten S.

    Solche Probleme entdeckt man viel schneller, wenn schon bei der Frage die Konten nicht nur mit Nummer, sondern auch mit deren Bezeichnung angegeben werden. Manchmal fällt einem Fragenden dabei selbst auf, das da was nicht stimmen kann.

    Siehe dazu auch den angepinnten Beitrag Buchhaltungsfragen "richtig" stellen in den Forenbereichen zu Buchhaltungsfragen, dort unter anderem:


    Verwendete Konten in Fragen und Beispielen

    Wenn bestimmte Konten (und damit auch deren Funktion) genannt werden sind diese durch das Verwenden von Kontennummern in Verbindung mit dem (aktuellen!) Kontenrahmen eindeutig bezeichnet. Um es Antwortenden zu erleichtern, die vielleicht nicht jede Kontonummer zu allen Kontenrahmen im Kopf haben, hilft es ungemein, wenn die Kontenbezeichnung im Beitrag (zumindest bei erster Nennung der Kontonummer) mit angegeben werden.


    Beispiel bei angegebenem SKR 04: Konto 4610 "Entnahme durch Unternehmer f. Zwecke außerh. d. Unternehmens (Waren) 7 % / 5 % USt"

    So können auch Benutzer mit der Frage etwas anfangen ohne erst nachschlagen zu müssen, weil sie nicht mit SKR 04 arbeiten, bzw. gerade dieses Konto vielleicht nicht benötigen.

    Ich habe es geahnt.

    Ich ahne allerdings, dass Du die umsatzsteuerliche IST-Versteuerung in der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung (EÜR) nur nicht nachvollziehen kannst.

    Dazu kommt, dass Du offenbar Kleinunternehmer nach § 19 UStG bist. Jedenfalls hast Du Deine Umsätze dementsprechend gebucht. Dann gibt es doch keine USt die abzuführen ist, weder nach Soll- noch nach Ist-Versteuerung.


    Es gibt also weder eine abzuführende USt aus Deinen Umsätzen, noch eine Vorsteuer die Du geltend machen kannst.


    Du wirfst auch Aufwand und Umsatz durcheinander:

    Es werden in EÜR Werte angezeigt aus den ausgestellten Rechnungen und nicht aus den tatsächlichen Einnahmen.

    Beispiel:

    Konto 4920

    Das Aufwandskonto 4920 "Telefon" hat nichts mit Deinen tatsächlichen Einnahmen oder Deinen Ausgestellten Rechnungen zu tun. Es hat also keinen Sinn, die Buchungen auf 4920 aufzuzeigen um Deine Umsätze zu prüfen.


    Konto 4920

    Bild sehe unten. Es sollten meiner Meinung nach nur 44,95 und 53,94 auf der EÜR stehen.

    Hier kann ich nur mutmaßen, dass Du von den 53,94 € vermutest, dass dies ein Bruttobetrag ist, von dem Dir ein Vorsteuerabzug zusteht.

    A) Du hast aber (wie bei einem Kleinunternehmer nach § 19 UStG korrekt) nur ein Nettobetrag (ohne Steuer) gebucht.

    Es gibt also für Dich keine enthaltene Vorsteuer, die abzuziehen wäre. Und selbst wenn, wären dies

    bei 53,94 € (Brutto inkl. 19% USt)

    45,33 € (Netto Aufwand)

    8,61 € (enthaltene USt.)


    Ich versuche, mein Problem besser zu erklären. Ich teste gerade Taxpool.

    Ich denke Du testest eher Dein Wissen als das Programm. :)

    Dein Problem ist aber eher, dass Dir nicht klar ist, wie Du passend zu der bei Dir vorliegenden Kombination aus Sachverhalten (SKR 03, IST-Versteuerung - ggf. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, EÜR, Einzelunternehmen, freiberuflich Tätig (IT), mit Personenkonten) zu buchen hast und was dies für die Gewinnermittlung bedeutet und auch wie in Deinem Fall mit der USt umzugehen ist.


    Ich sage es mal ganz offen: Mit Deinem Wissensstand bist Du nicht in der Lage, die Korrektheit der Buchungen zu prüfen. Da Du offenbar auch nicht um die gesetzlichen Regelungen zu Deinem Fall informiert bist kannst Du auch nicht darstellen, welche Ergebnisse Du erwartest und damit ist es Dir auch nicht möglich die erwarteten Ergebnisse mit denen aus Taxpool zu vergleichen.


    Wir können helfen, die Bedienung des Programms so vorzunehmen, dass die gewünschten (gesetzlich vorgegebenen Ergebnisse) erzielt werden. Auch auf Detailfragen zu einzelnen Buchungen können wir eingehen und Hinweise geben. Eine Einführung in Buchhaltungsgrundlagen können wir hier - beim besten Willen - nicht leisten.

    Vielleicht solltest Du Dir einen erfahrenen Buchhalter zur Seite nehmen (wenn nicht schon kein StB greifbar ist), der in der Lage ist, Dich bei der Einrichtung des Buchhaltungsprogramms zu begleiten.

    Auch hier möchte ich auf das angepinnte Thema Buchhaltungsfragen "richtig" stellen im Forenbereich "Buchhaltungsfragen/ ..."verweisen. Dort insbesondere "Zielführende Problembeschreibung" und "Verwendete Konten in Fragen und Beispielen" beachten.

    Wir können evtl. Deine Buchhaltungsfragen beantworten, doch dann müssen sie auch so gestellt sein, dass man darauf eingehen kann ohne erst Detektiv spielen zu müssen. ;)


    Ich ahne allerdings, dass Du die umsatzsteuerliche IST-Versteuerung in der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung (EÜR) nur nicht nachvollziehen kannst. Vielleicht weißt Du aber auch nicht, dass die IST-Versteuerung der Umsatzsteuer nicht für Eingangsrechnungen (Vorsteuer) gilt.

    und die einzelnen Buchungen, jeweils mit dem Abbuchungsdatum vom Bankkonto einzugeben, bekomme ich die Warnmeldung

    Da Du uns verschweigst, wie Du in den einzelnen Buchungen buchst, kann man den Fehler nicht genau lokalisieren, folglich auch nicht korrigieren.

    In diesem Zusammenhang sei auf das angepinnte Thema Buchhaltungsfragen "richtig" stellen im Forenbereich "Buchhaltungsfragen/ ..."verwiesen. Dort insbesondere "Zielführende Problembeschreibung" und "Verwendete Konten in Fragen und Beispielen" beachten.


    Wir können auch triviale Buchhaltungsfragen beantworten, doch dann müssen sie auch so gestellt sein, dass man darauf eingehen kann ohne erst Detektiv spielen zu müssen. ;)

    Hallo philipes,

    eine Lizenz für die Benutzung eines Programmes

    ... ist eine sonstige Leistung.

    Diese Umsätze buchst Du auf das Konto 4336 (8336 im SKR04)

    "Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet"


    was muss auf der Rechnung, die ich ausstelle, stehen?

    Grundsätzlich sind die Angaben gemäß § 14 UStG in der Rechnung aufzunehmen. Siehe dort Absatz 4.

    Daneben ist auf die "Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfängers" in der Rechnung hinzuweisen. Siehe dazu auch § 14a UStG.


    Ich muss ja die Zusammenfassende Meldung quartalsweise abgeben und möchte, dass Taxpool es macht.

    Dazu bitte in der Hilfe nachlesen.

    In diesem Forenbereich geht es um Buchungen in Zusammenhang mit der E-Bilanz.

    Für Fragen zu Programmfunktionen im Zusammenhang mit den Funktionen zur E-Bilanz bitte den passenden Forenbereich unter

    Programm-Menü, Untermenü Elster, Unterforen E-Bilanz/... auswählen.


    In den Forenbereichen dort sind auch die passenden Links zur jeweiligen Hilfe zu den Programmfunktionen angelegt, welche schon viele Fragen beantworten.


    Vielleicht hilft Dir auch die Hilfe zu den Fehlermeldungen beim manuellen buchen von Anlagen. Bitte die Erläuterung/Lösung zu Deinen Fehlermeldungen beachten und ggf. dortigen Links folgen.

    Durch Zuweisung der manuellen Zugangsbuchungen an die entsprechende Anlage in der Buchungsmaske unter "EXTRA" wird die Ausgabe der Meldungen unterdrückt.

    Erfolgt der USt-Ausweis (gemäß Beleg) der Bank tatsächlich erst nach dem Beleg über die Netto-Leistungen?


    Ich vermute ich weiß, worauf Du mit Deiner Frage abzielst.

    Meine Fragen zielen i. d. R. auf eine Antwort ab. :)

    Die hast Du ja gegeben.

    Die Berechnung und Aufschlüsselung erfolgt tatsächlich auf einem Beleg.

    Dann wäre ja jetzt klar, wie Du den Beleg buchen würdest, wenn nicht im nachhinein die Angabe zu Buchungen aus Import folgte.

    die Einzelbuchungen, die durch den Import der Banktransaktionen entstanden sind

    Du kannst die Einzelbuchungen aus dem Import natürlich löschen und von Hand buchen, wie geschildert.


    Rationeller wäre, die Buchungen beim Import gleich so buchen zu lassen, dass ein Löschen und neu buchen nicht nötig ist, wofür die Einstellungen zum Buchungsassistenten entsprechend der Beleglage und den Importdaten anzupassen ist. GGf. können beide Abbuchungen auf 4970 "Nebenkosten des Geldverkehrs" mit USt gebucht werden.

    Bitte entschuldige die recht grundlegenden Fragen.

    Das ist nicht nötig. Es gibt immer mal Unklarheiten, selbst bei grundlegenden Details und auch bei versierteren Anwendern. Dazu helfen wir gerne auch bei künftigen Fragen, soweit das im Forum machbar ist.

    Wenn aber deutlich wird, dass ganze Bereiche zuerst zu vermitteln sind um ein Detail zu erklären übersteigt dies einfach die Möglichkeiten des Forums. Das heißt: Du kannst natürlich weitere Fragen stellen, die aber evtl. nicht vollumfänglich ausgearbeitet werden können.


    Viel Erfolg!

    hatte ich nun erwartet, dass der USt.-Betrag nun auf Automatikkonto 3425 erscheint.

    Die USt/VSt wird doch wie in zitierter Hilfe genannt selbstverständlich nicht auf dem Aufwandskonto gebucht, sondern auf den genannten USt-Konten.


    Für Deine Anlage tätest Du gut, diese über die Anlageverwaltung zu verwalten. Ggf. ist auch ein Sammelkonto zu verwenden, bis die Anlage betriebsabereit/fertiggestellt ist.


    Bitte besorge Dir dringend notwendiges Grundlagenwissen zur Buchhaltung. Fachbücher können wir im Forum nicht herunterschreiben, Schulungen und Kurse können wir hier nicht abhalten.


    Da ja am Ende aus der Buchhaltung auch ein Jahresabschluß zu erstellen sein wird (auch ein Anlageverzeichnis) sollten grundlegende Fragen zur Buchführung schon vorab klar sein. Ggf. mit dem beratenden StB besprechen.

    Ist meine Annahme, dass ich die entsprechenden Bankleistungen ohne USt. auf Sollkonto 4970 und die entsprechenden Umsatzsteuertransaktionen direkt auf Konto 1576 buchen muss korrekt?

    Das würde ich so nicht machen um nicht auf die automatische Vorsteuerberechnung bei der Aufwandsbuchung zu verzichten.


    In der Regel berechnen Banken die USt zugleich mit den Leistungen, unabhängig von der/den Zahlungen für die Leistungen und Umsatzsteuer.

    Dein Vorsteuerabzug ist aber mit der Berechnung nebst Vorsteuerausweis gegeben, unabhängig davon wann er abgebucht wird.


    Erfolgt der USt-Ausweis (gemäß Beleg) der Bank tatsächlich erst nach dem Beleg über die Netto-Leistungen?

    Ich dachte, dass alle steuerlich relevanten Vorgänge bei Ist-Versteuerung stets basierend auf den Kontotransaktionen gebucht werden können.

    Das ist ein unter Laien weit verbreiteter Irrglaube, der schon für eine EÜR nicht stimmt. Bei Deiner Buchhaltung zur Bilanz ergeben sich noch weitere Besonderheiten gegenüber der EÜR, die Du offenbar bisher auch nicht beachtet hast.


    In dem oben genannten Fall ist dies zwar nicht relevant,

    Zu dieser Einschätzung kann ich nichts sagen.

    wie man denn eine Rechnung mit Zahlungsaufforderung verbuchen würde,

    Eine Rechnung enthält in aller Regel eine Zahlungsaufforderung, mithin ist die Rechnung die Zahlungsaufforderung.

    Jedenfalls ist der Aufwand (oder auch Ertrag) beim Bilanzierer grundsätzlich mit dem Rechnungsdatum entstanden und zu buchen und nicht wie bei EÜR mit der Zahlung. Die Umsatzsteuer ist je nach Soll-/Ist-Versteuerung bei Zahlung oder bei Rechnungsstellung fällig. Die Vorsteuer jedoch ist grundsätzlich (unabhängig von gewählter Soll-/Ist-Versteuerung) mit Rechnungsstellung fällig.

    Auf Ausnahmen gehe ich hier nicht ein.

    Würde das bedeuten, dass ich bei Rechnungseingang den entsprechenden Betrag mit korrekter Angabe der USt als Forderung auf Konto 1410 buchen müsste

    Richtig.


    Müsste ich dann bei Bezahlung [...] die Banktransaktion mit der Forderung verbuchen

    Richtig.

    Das ist das grundsetzliche Buchen bei Rechnungen und Zahlungen. Gegenüber einer EÜR sind in der Bilanz auch Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen, weshalb sich die Nutzung von Personenkonten statt einem Forderungs-/Verbindlichkeits-Konto anbietet.

    Ist das Abziehen der Vorsteuer bei Rechnungsstellung/vor der Bezahlung verpflichtend

    Nein, der mögliche Vorsteuerabzug ist eine Kann-Bestimmung.

    UStG § 15 Vorsteuerabzug
    (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

    ...


    Daneben können bestimmte Vorgänge auch erst bei Zahlung gebucht werden.

    Einen Überblick über alle möglichen Regelungen kann ich hier aber nicht herunterschreiben.

    Dies sind Grundlagen, die wir hier im Forum nicht lehrgangsmäßig abhandeln können.

    Im Grunde hast Du die Zusammenhänge der USt-Konten bei einer Stornobuchung richtig erkannt.

    Bei der ersten Buchung Anlagekonto und 19% Vorsteuer an Bank wird die Vorsteuer auf 1576 "Abziehbare Vorsteuer 19 %" im Soll verbucht.

    Bei der zweiten Buchung wegen der Rückabwicklung wird der Buchungssatz umgedreht und die Vorsteuer im Haben verbucht.

    Daraus ergibt sich, dass keine Vorsteuer gezogen wird.

    Ob das Deiner Versteuerung (Soll- oder Ist-Versteuerung) und den Belegen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen entspricht kann ich nicht beurteilen.


    Bei der Buchung zum zweiten Versuch, bleibt die Vorsteuer als abziehbarer Betrag erhalten.


    würde man dann bei einer Rückerstattung für gelieferte Ware genauso verfahren oder ändert sich etwas an dem Vorgang, wenn bereits eine Lieferung der Ware stattgefunden hätte und vor der Rückerstattung eine Rücksendung durchgeführt worden wäre?

    Ob solche Rückabwicklungen auch bei einer Warenlieferung und Rückgabe so gebucht werden hängt unter anderem davon ab, ob es sich tatsächlich um eine Rückabwicklung handelt und was die erforderlichen Belege dazu hergeben.


    Nachtrag: Du bist also IST-Versteuerer

    Dabei hast Du den Vorsteuerabzug bereits bei Rechnungseingang zu buchen, wärend für die Umsatzsteuerbelastung das Zahlungsdatum der rückerhaltenen Zahlung gilt. Es kann also leicht sein, dass die Vorsteuer und Umsatzsteuer in unterschiedliche Voranmeldungszeiträume fällt.

    ich habe gestern die Demoversion leider mit dem falschen Kontenrahmen heruntergeladen.

    Die in den Programmversionen hinterlegten Kontenrahmen sind immer gleich und alle stehen für jeden Mandanten (Firma) bei dessen Anlage zur Verfügung.

    Der Kontenrahmen wird bei der Anlage des Mandanten (der Firma) ausgewählt und ist dann für diesen Mandanten nicht änderbar.

    Es ist unsinnig, das Programm neu zu installieren. Es ist ein neuer Mandant (eine neue Firma) anzulegen und jetzt eben der Hinweis auf die unveränderliche Auswahl des Kontenrahmens der Firma zu beachten.


    Alle diese Zusammenhänge werden in der Hilfe dargestellt.

    Wählen Sie einen der vorgefertigten Kontenrahmen aus.

    Hinweis: Der Kontenrahmen lässt sich später nicht mehr ändern.

    Auch im Programm erfolgen entsprechende Hinweise, z. B. bei der Mandanten-Anlage auf die Unveränderbarkeit des Kontenrahmens nach Anlage des Mandanten.


    Nachfragen zu solch grundlegendem Vorgehen, welche in der Hilfe beschrieben sind erledigen sich, wenn Du einfach mal die Hilfe im Programm nutz.

    Die Demo-Versionen sind dazu da, sich mit dem Programm vertraut zu machen. Dazu gehört auch das eigenständige Einarbeiten in die Grundlagen des Programms. Dabei wird vorausgesetzt, dass man sich mit den gegebenen Hilfestellungen auch befasst.


    Im Forum können wir keine Einführung in das Programm leisten. Es wäre auch unnötig, hier nochmals hinzuschreiben, was dazu schon in der Hilfe geschreiben steht. Wenn die identischen Texte in der Hilfe des Programms offenbar nicht gelesen werden mag das keiner hier nochmals abtippen.


    Und nochmals der Hinweis auf die Forenbereiche:

    "Sofern sich Ihre Anfrage auf eine bestehende Funktion in Taxpool-Buchhalter bezieht, suchen Sie bitte den dazu passenden Menüeintrag unter 'Programm-Menü' aus, wählen Sie ansonsten bei anderen Anfragen einen Unterpunkt der Kategorie 'Sonstige Themen' aus.

    Der Fehler, den falschen Kontenrahmen auszuwählen, hast Du bei der Anlage der Firma gemacht, also im Menü-Punkt

    Taxpool Forum / Programm-Menü / Datei / Neue Firma anlegen

    Dort gehört Deine Frage hin, nach dem Du den dort gegebenen Link zur entsprechenden Hilkfeseite gelesen hast.

    Hättest Du die Hilfe bei Anlage der Firma aufgerufen und auch gelesen und beachtet, wäre Dein Fehler nicht vorgekommen, bzw er wäre ohne Nachfrage leicht von Dir zu korrigieren.

    Hallo Holger,


    wie Lisa schon aufzeigte ist das geplante Wachtumschancengesetz, auf das Du Dich vermutlich beziehst, um die genannten Punkte bereits geändert, bevor es überhaupt in Kraft ist.


    Empfehlung: Bei Infos zu Gesetzesvorhaben immer genau beachten, ob über ein "geplantes Gesetz" oder über ein Gesetz berichtet wird. Informationen, die den Unterschied nicht klar darstellen sollte man grundsätzlich verwerfen.


    Selbst wenn es tatsächlich dazu kommen sollte, dass die in Taxpool hinterlegten Werte zu bestimmten Abschreibungsvorschriften noch nicht der aktuellen Gesetzeslage entsprechen, dann kann die "GWG-Kontrolle" deaktiviert werden.

    Siehe in der Hilfe zu GWG-Kontrolle

    GWG-Kontrolle: Sofern die Einstellung aktiviert ist (Vorgabe), können GWG-Anlagen nur erstellt werden wenn die jahresabhängigen Betragsgrenzen eingehalten werden.


    Solange das geplante Gesetz noch nicht Gesetz ist, wäre es fahrlässig, die Kontrolle des Programms auf falsche Werte einzustellen.


    Die Themenüberschrift habe ich angepasst.