Ha, ich habe herausgefunden, woran es liegt! Taxpool nimmt die Locale-Einstellungen vom Betriebssystem.
Danke für die Rückmeldung!
Solche Hinweise sind goldwert, wenn man mal auf das selbe Problem stößt.
Ha, ich habe herausgefunden, woran es liegt! Taxpool nimmt die Locale-Einstellungen vom Betriebssystem.
Danke für die Rückmeldung!
Solche Hinweise sind goldwert, wenn man mal auf das selbe Problem stößt.
Die Box "Filter" ist in dem Reiter Konten bearbeiten. Interpretationssache.
Ich kann keinen Reiter Kontenbearbeiten entdecken, da hilft keine Interpretation.
Es könnte helfen, wenn Du beschreibst, in welchem Programmbereich Du diesen Reiter siehst.
die Hilfe bei den Einstellungen zum Kontenbereich aufrufen und lesen. Hab ich.
Und hast Du verstanden, was unter "Benutzerfilter:" steht?
Wie so oft kommt wohl keine Rückmeldung mehr von SabineW, aus der auch andere User Erkenntnisse ziehen könnten.
Schade!
Die vermeintliche Fehlermeldung ist keine. Es ist ein Hinweis darauf, warum keine Buchungen angezeigt werden.
bei dem Reiter Konten bearbeiten
im Menü der Einstellungen zum Kontenbereich gibt es keinen Reiter "Konten bearbeiten".
Es gibt aber das Kästchen "Filter nutzen" zum aktivieren der verschiedenen dahinter stehenden Filter.
Bitte einfach die Hilfe bei den Einstellungen zum Kontenbereich aufrufen und lesen.
Vielen Dank für die geduldige Hilfe...
Die Installation hat funktioniert, leider sind meine Sicherungen nur bis 2019 eingespielt worden, obwohl die die Daten bis Dato gesichert worden sind.
Wahrscheinlich wären auch die fehlenden Buchungen aus den Sicherungen mit geduldiger Hilfe herstellbar.
Wenn aber sowieso auf dem alten Rechner gearbeitet werden soll, spare ich mir weitere Hilfe.
Meine PM (Konversation) hast Du nicht gelesen.
Die Datei "tpb_install-2025.zip" muss nun entpackt werden.
Wer damit Schwierigkeiten hat kann auch eine (fertig auf USB-Stick installierte!) Version erhalten. Kontaktdaten siehe Über mich
Es gibt inzwischen einige Links die nicht mehr passen, auch hier im Forum.
So leicht sich per Link eine externe Info einfügen lässt ohne diese eigenständig darstellen zu müssen, so leicht geht die Info verloren, wenn der Link tot ist oder wenn auf ehemals aktuelle Infos verlinkt wurde, die ja absehbar zu aktuallisieren sein werden.
Hier sollte jede programminterne Hilfe, soweit sie auf externe Seiten verweist, immer nur auf eigens verwaltete Seiten verweisen, deren Bestand und Aktualität man selbst in der Hand hat.
Ich muss gestehen, schon nicht verstanden zu haben, wozu das gesuchte Konto einzurichten dienen soll.
Dass ein ggf negatives EK unterschiedlich in der Bilanz dargestellt werden kann, kenne ich. Mit der Gruppierung der USt sollte das aber wirklich nichts zu tun haben.
Bitte nicht übersehen, dass auch weitere Umstände zu berücksichtigen sind, falls sie genutzt wurden.
Beispielsweise die Nutzung der Sonderabschreibung und/oder IAB, wie auch die Möglichkeiten zur degressiven AfA.
Sich über die vielfältigen Möglichkeiten zu informieren um optimierte Abschreibungen zu nutzen könnte sich mehr lohnen, als jetzt nur an einer Maschine auf die reguläre AfA zu korrigieren.
Da die gegebenen Möglichkeiten teils auch nur befristet ermöglicht wurden, sollten dazu immer auch aktuelle Infos genutzt werden.
Wenn ich richtig lese, willst Du nicht wissen, wie man die Abschreibung bucht, sondern wie die entsprechenden Programmteile bedient werden.
Frag doch dazu in den entsprechenden Unterforen nach, in denen auch die passenden Hilfeseiten verlinkt sind.
Zuerst muss mal der Prüfer einen Anhaltspunkt dafür finden, dass die vorgelegten Dokumente unprotokolliert verändert wurden, ehe Du etwas beweisen musst.
Der Prüfer wird sich allerdings die Verfahrensbeschreibung über den Gesamtprozess Deiner Buchhaltung zeigen lassen, schon um zu prüfen, ob Du überhaupt eine erstellt hast.
Es gibt keine, von einem Prüfer (besser vom FA) anerkannte Software!
Alle diese Testate die rein Werbezwecken dienen, aber gegenüber der Finanzverwaltung keinerlei Wirkung haben, sagen i. d. R. nichts anderes aus als, dass mit der betreffenden Software ein GoBD-konformes arbeiten lediglich möglich ist.
Dass damit ein nicht GoBD-konformes Arbeiten auszuschließen ist kann nicht testiert werden.
Das DMS kann hingegen hilfreich sein, wenn es darum geht ein gefordertes IKS im Unternehmen zu etablieren und praktikabel umzusetzen. Dabei ist aber das DMS eher nur ein kleiner Teil und seine interne Integritätsprüfung nur ein Tool in der Kette von Prüfungen und Kontrollen.
Workaround ist nicht wirklich schön.
Das korrekte Abbilden von Sachverhalten in der Buchhaltung richtet sich nicht nach Schönheit.
Ein OP stellt eine Verbindlichkeit aus Lieferung/Leistung dar genau das ist aber bei Auslagen nicht gegeben.
Es ist auch keine Schattenbuchhaltung, wenn eine Forderung an einen Kunden, die nicht aus einer Leistung herrührt, separat geführt und eingefordert wird.
Im Moment da die Auslage für den Kunden getätigt wird, entsteht ein Durchlaufender Posten, der In der Buchhaltung auch erfasst wird und solange offensteht, bis der Kunde ausgleicht.
Bevor ich jetzt aber Lösungen zur leichteren Nachverfolgung vorschlage, sollten die tatsächlichen Umstände (liegt tatsächlich ein durchlaufender Posten vor? Siehe Dein Beispiel unten) klar sein.
Das Problem rankt sich um § 10 Abs 1 UStG:
Das Problem rankt eher darum, dass - entschuldige meine Offenheit - Du den Gehalt des Textes nicht verstehst.
Umsatz also ja (?), steuerbar aber nein, weil umsatzsteuerlich als durchlaufender Posten zu behandeln.
Umsatz ist eine Auslage gerade nicht, denn für das was hierfür vom Kunden an Dich zu erstatten ist, hat ein anderer eine Leistung erbracht und an den Kunden geleistet.
Solch ein durchlaufender Posten stellt auch kein Entgelt für eine Leistung des Verauslagenden dar, weil es keine Leistung des Verauslagenden gibt, für die das Entgelt gezahlt wird.
Weil die USt aber auf Umsätze für Leistungen anfällt, der Rückzahlung des verauslagten Betrages aber keine Leistung gegenübersteht (die Zahlung also kein Entgelt für eine Leistung ist) bleibt kein Raum, die Zahlung zu besteuern.
beispielsweise auch bei Kfz-Werkstätten im Hinblick auf die verauslagte Gebühren für die Vorführung
Dein Beispiel könnte haarscharf an Deinen tatsächlichen "Auslagen" vorbeizielen.
Bleib doch im Bereich in dem Du Dich als Freiberufler (ich gehe davon aus das damit auch eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG gemeint ist) bewegst.
Ein Zahnarzt (Freiberuf) wird seine Leistung aus dem eigenen Zahnlabor (Gewerbe) nicht in der selben Rechnung darstellen. Über die Laborarbeiten wird er eine eigenständige Rechnung erstellen und auf diese hinweisen.
Der Anwalt wird die Gerichtskosten abgesetzt von eigenen Leistungen abrechnen.
Vielleicht gehst Du mal mit Deinem StB durch, was für Auslagen bei Dir anfallen und läßt Dir von ihm sagen, worum es sich dabei handelt.
das Konto ist aus meiner Sicht geeignet.
Behalte im Blick, dass steuerfreie Umsätze, die aber keine Umsätze sind (siehe oben) auf dem Umsatz-Konto nichts zu suchen haben. Wenn Du aber eine Leistung im eigenen Namen besorgst und an den Kunden weiterberechnest, dann beziehst Du selbst die Auslage in die von Dir erbrachte Leistung ein, womit diese eben nicht mehr steuerfrei ist.
Wenn die Rechnungen in Taxpool erfasst werden, dann werden auch die Buchungen auf die Erlöskonten bereits automatisch für die Buchhaltung erstellt.
Beim Zahlungseingang sind also nur noch die Bank und das entsprechende Debitorenkonto (Kunde) zu buchen.
Die erst bei Zahlungseingang fällige USt wird automatisch korrekt berücksichtigt.
Es muss also nur das richtige Kunden-Konto gefunden werden.
Wie das geht kann der Hilfe entnommen werden. Siehe dort und unter Offene Posten zuordnen.
Hallo DrEvil,
Rechnungen werden in der Regel über erbrachte Leistungen gestellt, weshalb die Rückforderung von für den Kunden geleistete Zahlungen innerhalb der Rechnung nicht angezeigt ist.
Auf Auslagen kann aber unter der Rechnung verwiesen werden, was über eine reine Texterfassung möglich ist.
Dabei werden die zugehörigen Belege über die verauslagten Beträge beigelegt und ggf. auf die Summe aus Rechnungsendbetrag und Auslagenbetrag textlich hingewiesen.
Von einer Aufnahme der Auslagen innerhalb der Rechnung als Artikelposition, so dass sich ein Rechnungsbetrag aus Leistungen und Durchlaufenden Posten (Auslagen) ergibt, würde ich stets absehen.
Für solche Fälle verwende ich Textbausteine, die entsprechend den Beträgen angepasst werden.
Ursprünglich hat es sich tatsächlich um ein csv Format gehandelt. Da der Import von csv (meiner Kenntnis nach) aber nur im Rahmen vom Datev Import unterstützt wird habe ich das ganze in xlsx umgewandelt.
Hier ist das csv-Format ohne es in Excel zu bearbeiten, die eindeutige Datengrundlage. Der Import daraus ist weit weniger Fehleranfällig.
Hallo Steffi,
von Excel-Importen halte ich mich eigentlich fern, weil die Exceldateien oft schon falsch bearbeitet sind und sich dabei häufig Fehler einschleichen, wenn nicht korrekt mit ihnen umgegangen wird. Auf die Problematik, dass Excel eine Datei bereits beim Öffnen (durch den Anwender unbemerkt!) verändert, mag ich nicht näher eingehen.
Es scheint ja, als wäre an der Datei schon einiges herumprobiert, was jetzt kaum noch nachvollziehbar ist. Und auch in Taxpool wurden an den Steuerschlüsseln und Konten Änderungen vorgenommen. Das macht eine Fehlersuche nicht einfacher.
Sofern die Exceldatei noch als unangetastete Datei vorliegt (vielleicht sogar als eigentliche .csv oder .txt) würde ich einen Import über entsprechend passende Schnittstellen versuchen. Es sieht übrigens so aus als beinhaltet die Datei lediglich Buchungen eines Bankkontos. Dann bietet sich dafür auch eher ein Import per "Online-Banking-Kontoauszüge" an.
Die Funktion "Gewinnermittlung ändern" wurde wohl missverstanden.
Eine in Taxpool angelegte Firma kann über alle Jahre hinweg immer nur eine/die selbe Gewinnermittlung haben. Zum Wechseln der Gewinnermittlung (etwa von EÜR zur Bilanz bei Überschreiten der Umsatz- oder Gewinn-Grenzen für EÜR) muss immer ein neuer Mandant (Neue Firma) angelegt werden, bei dem dann die andere Gewinnermittlung ausgewählt wird.
... für das Jahr 2024 auf Bilanzierung fixieren. Dabei ist auch das Jahr 2023 und davor auf die Gewinnermittlung Bilanzierung fixiert worden,
Das klingt sehr danach, dass nicht nur die Gewinnermittlung geändert wurde, sondern auch fixiert.
Wurde die Gewinnermittlung nur von EÜR auf Bilanz geändert, lässt sich das wieder zurückstellen.
Wurde jedoch nach Änderung auf Bilanz auch fixiert, dürfte sich das nicht nochmals ändern lassen.
Je nach dem, was hier inzwischen herum laboriert wurde, muss eine Datensicherung herhalten. Ob sich über das Erstellen einer Kopie des Mandanten mit gleichzeitiger Änderungen der Firmeneinstellungen jetzt noch etwas retten läßt will ich nicht ohne Weiteres austesten.
Für die Kunden, die eine Rechnung bekommen und die dann überweisen, kommt ja nun die E-Rechnung.
Warum willst Du freiwillig E-Rechnungen erstellen? Es gibt doch für Dich vermutlich keine Notwendigkeit dazu.
Bevor bis Ende 2026 Unternehmen über 800.000,00 € Umsatz E-Rechnungen verpflichtend ausstellen müssen bleibt genügend Zeit, sich Gedanken darüber zu machen, ob es für Dich wirklich sinnvoll ist freiwillig E-Rechnungen zu erstellen.
Du willst aus Vereinfachung mit Bruttopreisen für Deine Kunden arbeiten, weil im B2C nur Bruttopreise interessant sind. Andererseits hast Du aber B2B Kunden, denen Du E-Rechnungen erstellen willst. Um Rundungsdifferenzen wirst Du so nicht herumkommen.
In den Einstellungen für Artikelpreise kann ich maximal 4 Nachkommastellen einstellen, aber es wird offenbar der Bruttobetrag nicht korrekt berechnet.
Ich erkenne nicht, was bei der Berechnung in Taxpool nicht korrekt sein soll.
Aus einem Netto-Einzelpreis eines einzelnen Artikels mit Preis von 79,0749 € (mal Menge 1) ergibt sich eine Positionssumme von netto 79,07 €.
Darauf ist USt zu berechnen und nicht auf 79,0749 €.
Mit den 4 Nachkommastellen der Preise kann immer nur ein Nettobetrag berechnet werden, der auf Cent gerundet wird. Erst auf den gerundeten Nettobetrag wird die USt berechnet. Das ist unabhängig von zeilen- oder spaltenweiser Berechnung.