Anlagenverbuchung GWG (netto unter 800 € > brutto über 800 €) geht nicht

  • Ich will ein Smartphone 859,90 € brutto (722,61 € netto) als GWG sofort abschreiben.

    Jedoch akzeptiert Taxpool den Bruttobetrag nicht und lässt die Abschreibung nicht zu, da der Betrag brutto über 800,- € liegt, obwohl ich das Häcken bei brutto gesetzt habe. (sihe Bildf)


    Es müsst doch in Taxpool möglich sein, einen Bruttobetrag bis 952,- bei der GWG Abschreibung anzugeben oder?


    Wenn ich aber nur den Nettobetrag angebe, dann bleibe ich steuerlich auf der Umsatzsteuer sitzen (sprich: ich kann sie nicht abschreiben).


    Ich bin als Freiberufler umsatzsteuerbefreit. Wie kann ich GWG mit brutto bis 952,- € in Taxpool verbuchen?


    SKR 03 / IST-Versteuerer / EÜR / Zahnartzpraxis, Einzelunternehmen / freiberufliche Tätigkeit/ Erbringung ausschließlich von umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen nach §4 Nr 14 UStG / Buchung ohne Personenkonten

  • Ich glaube, ich habe die Lösung schon gefunden.

    Ist habe jetzt neben Brutto auch noch "alle Steuersätze anzeigen" angeklickt und dann "USt. normal" ausgewählt.


    Ist das jetzt so korrekt? Verbucht wird es jedenfalls...


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    Die Meldung in #1 ist nachvollziehbar. Wenn ein Betrag laut Angaben keine Steuer beinhaltet (Steuern: Ohne USt) dann ist der Nettowert der Anlage eben der eingegebene Wert bei Betrag. Unabhängig davon dass Du das Häckchen bei Brutto gesetzt hast/lässt.


    Allerdings stimmt in #2 der Betrag zu dem aktiviert wird (Zugang) nicht, wie auch die AfA am Jahresende. Beides muss dem Nettowert (722,61 €)entsprechen, denn die Vorsteuer ist ja bereits bei Anschaffung gezogen worden, kann also nicht noch Wert des GWG sein und auch nicht als AfA im Aufwand landen.


    Am besten, Du liest Dir die Hilfe durch, auch den Teil: Hinweise zur Verwaltung der Anlagebuchungen (Wichtig zum Funktionsverständnis).

    Und korrigierst schon die Zugangsbuchung so, dass auch die korrekten Werte in der Buchhaltung landen.

  • Zum Glück war sie eingeschaltet, sonst wäre nicht aufgefallen, dass der Brutto-Betrag als AHK verwendet wurde.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

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    Ich bin als Freiberufler umsatzsteuerbefreit.

    Hier liegt vermutlich das erste Missverständnis vor.

    Ein Freiberufler ist nicht grundsätzlich von der USt befreit (ein weit verbreiteter Irrglaube).

    Aus Deinen Profilangaben geht nur hervor, dass Du umsatzsteuerlich IST-Versteuerer bist. Ein Hinweis auf eine mögliche Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 UStG (welche auch keine Umsatzsteuerbefreiung darstellt!) solltest Du ggf. in einer Signatur hinterlegen.


    Ob Du also tatsächlich den Bruttobetrag als Wert der Anlage, statt des Nettobetrages, zu verwenden hast und die enthaltene USt nicht erstattet wird, sondern per AfA zu Aufwand wird ist danach zu entscheiden ob Du Kleinunternehmer bist und nicht danach ob Du Freiberufler bist.

    Eine Kleinunternehmerschaft hatte ich in #3 noch nicht vermutet.


    modular

    kann man den Wert der GWG-Kontrolle vielleicht an der KU-Eigenschaft in den Einstellungen knüpfen, so dass er je Fall in korrekter Höhe berücksichtigt wird?

  • ich buche für meine Frau, die als Zahärztin selbständig ist.
    Zahnärzte müssen laut § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG keine UStG für ihre Leistungen erheben und sind daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

    Aus diesem Grund möchte ich natürliche den vollen Bruttobetrag abschreiben.


    Ist unter diesen Voraussetzung der Buchungsweg wie in #2 angeben richtig?

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    Ist unter diesen Voraussetzung der Buchungsweg wie in #2 angeben richtig?

    Diese Voraussetzungen beinhalten wieder einen unzulässigen Schluss.


    Es sind nicht die Zahnärzte nach § 4 Nr. 14 UStG von der USt befreit, sondern nur bestimmte Teile der bei Zahnärzten vorkommenden Umsätze (Leistungen).


    Ob darüber hinaus auch andere Umsätze getätigt (oder Leistungen erbracht) werden, die dann aber auch bei Zahnärzten der USt zu unterwerfen sind, ist am Einzelfall zu entscheiden, so dass von einer allgemeingültigen Umsatzsteuerbefreiung für Zahnärzte (wie auch andere freiberuflich tätige) nicht ausgegangen werden darf.


    Da der Vorsteuerabzug (auch eines Zahnarztes) sich nach § 15 UStG richtet, und in diesem der Vorsteuerabzug nur für bestimmte Fälle ausgeschlossen ist (z. B. für Eingangsleistungen die zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden) kann auch von einer allgemeinen Versagung der Vorsteuerabzugsberechtigung für Zahnärzte nicht gesprochen werden.


    Man wird also die Vorsteuer entsprechend § 15 (4) ggf. aufteilen. Welches Verhältnis sich hier im Fall ergibt mir nicht feststellbar. Denkbar ist bei dem Smartphone ja durchaus auch eine teils private Nutzung, welche an sich bereits als umsatzsteuerbarer Umsatz zu berücksichtigen ist und somit einen zumindest teilweisen VSt-Abzug bei der Anschaffung bewirkt.


    Da also die Voraussetzungen nicht klar sind, kann ich die Richtigkeit der Buchung unter diesen Voraussetzungen nicht beurteilen.

  • Aus der inzwischen angelegten Signatur ist ersichtlich, dass "Erbringung ausschließlich von umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen nach §4 Nr 14 UStG" also weder IGeL noch Eigenlabor-Leistungen und auch Gutachten, etc. nicht erbracht werden. Ob es letztlich dabei bleibt ist im Abschluss feststellbar und wird von einem Betriebsprüfer geprüft werden. Das ist nicht unsere Aufgabe.

    Ob es sich rechnet, keine anderen Leistungen anzubieten und damit einen wenigstens teilweisen Vorsteuerabzug auszuschließen (ggf. nicht nur bei größeren Investitionen durchaus interessant) ist hier auch nicht gefragt.


    Insoweit es also tatsächlich keine Umsätze mit USt gibt, passt es, wenn beim Handy der Bruttobetrag als Anlagewert erfasst und dieser vollständig für AfA zur Verfügung steht.

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  • Vielen Dank an Alle für die hilfreichen Antworten und Anregungen zum Weiterdenken...


    Meine Frage ist im Grundsatz beantwortet. Der Vorgang kann daher geschlossen werden.

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    Der Vorgang kann daher geschlossen werden.

    Gesagt, getan.

    Viel Erfolg!

  • Taxoloop

    Closed the thread.

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