Import aus lexoffice: Erneutes Zuordnen der Zahlungen notwendig?

  • Hallo,


    wenn ich DATEV-Buchungsdaten aus lexoffice in Taxpool importiere, liefert mir die EÜR in Taxpool ein anderes Ergebnis als in lexoffice. Offensichtlich wird das Zahlungsdatum nicht berücksichtigt und stattdessen das Belegdatum zu Grunde gelegt. Muss ich erst im Dialog "Offene Posten zuordnen (Alle Buchungen)" die Zahlungen erneut zuordnen?


    Ich hatte gehofft, dass das DATEV-Format bereits Informationen über die Zahlungszuordnung aus lexoffice enthält und mir diese Mehrarbeit erspart bleibt.

    SKR 03, SOLL-Versteuerer, EÜR, Freiberufliche Tätigkeit, Buchung mit Personenkonten (lexoffice Standard)

  • DATEV-Buchungsdaten beinhalten lediglich die Daten der Buchungen. Im Falle einer Zahlungsbuchung ist das Zahlungsdatum das Buchungsdatum. Das Belegdatum einer Zahlungsbuchung ist i. d. R. das Datum, an dem die Zahlung ausgeführt wurde und zu welchem die Buchung auch in der Buchhaltung erfolgen sollte. Das Belegdatum der Zahlungsbuchung ist aber nicht das Datum der zugehörigen Rechnung.


    Soweit Grundlegendes.

    Um die bei Dir vorkommenden Differenzen in den Auswertungen (EÜR) zu ergründen, müßten die betreffenden Buchungen und die vorkommenden Differenzen genauer bekannt sein.

    Ebenfalls müssen die Grundlagen Deiner Buchhaltung bekannt sein, die sich am einfachsten in einer Signatur darstellen lassen.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

    • Official Post

    Nach Deinen Angaben unter "Über mich" buchst Du in Taxpool eine Bilanz (Betriebsvermögensvergleich), Lexoffice erfasst jedoch Belege und Buchungen um eine EÜR zu erstellen.

    EÜR und Bilanz lassen sich aber nicht vergleichen und ggf. wertet dieses Lexoffice eben nur pagatorisch (also Zahlungen) aus, was in Taxpool (je nach getroffenen Einstellungen zu der jeweiligen Buchhaltung) anders zu werten ist.


    Bitte lege Dir eine eigene Signatur an und halte diese bei möglichen Änderungen aktuell.

  • Sorry, ich kannte die Profilinformationen nicht und habe die Angaben korrigiert (und eine Signatur hinzugefügt).


    Ich habe vergessen zu erwähnen, dass für die Unterschiede diejenigen Geschäftsvorfälle verantwortlich sind, bei denen die Zahlung im vergangenen Jahr stattgefunden hat und die Rechnung erst im neuen Jahr erstellt wurde. Soweit konnte ich das Problem schon eingrenzen. Selbstverständlich habe ich die Buchungsdaten des Vorjahres und Folgejahres ebenfalls eingelesen. Außerdem ist in beiden Buchhaltungsprogrammen die Soll-Versteuerung eingestellt.


    Ergänzung:


    Soweit ich aus den DATEV-Daten erkennen kann, bucht lexoffice die Geschäftsvorfälle grundsätzlich debitorisch bzw. kreditorisch. (Eine Buchung mit Belegdatum und eine zweite Buchung mit dem Zahlungsdatum, die das Personenkonto ausgleicht.)


    Wenn ich den Dialog Berichte -> OP/Rechnungen/Mahnungen nutze, um nach unbezahlten Vorgängen zu suchen, werden jede Menge Einträge mit 10000er und 70000er Konten gefunden.

    SKR 03, SOLL-Versteuerer, EÜR, Freiberufliche Tätigkeit, Buchung mit Personenkonten (lexoffice Standard)

    Edited once, last by a.behm: Ergänzung ().

    • Official Post

    dass für die Unterschiede diejenigen Geschäftsvorfälle verantwortlich sind, bei denen die Zahlung im vergangenen Jahr stattgefunden hat und die Rechnung erst im neuen Jahr erstellt wurde.

    Es wird dann wohl an den unterschiedlichen Auswertemöglichkeiten der beiden Programme liegen bzw. daran, dass in Lexoffice unterschiedliche Datumsangaben ("Zahlungsdatum" / "Belegdatum") in den DATEV-Buchungsdaten nicht an Taxpool übergeben werden, so dass in Taxpool manche Buchungen nicht für das richtige Jahr ankommen.


    Was da im Detail falsch läuft kann ich ohne genaue Angaben zu den vorgenommenen Buchungen in LO und dem was daraus in den DATEV-Dateien enthalten ist und letztlich in Taxpool eingelesen und ausgewertet wird nicht sagen.

    Ich weiß nicht mal, ob es bei jenen Zahlungen im Alt-Jahr zu Rechnungen im Folge-Jahr um Ein- oder Ausgehende Zahlungen geht.


    Warum sollen überhaupt Buchungen aus LO nach Taxpool übergeben werden?

    • Official Post

    Ergänzung:

    Wärend Du die Ergänzung schriebst, saß ich schon an der Antwort.

    Bitte beachte die "Zielführende Problembeschreibung", dort unter Bearbeiten von Beiträgen

    Beinahe hätte ich die Ergänzung übersehen. Diese wird mir auch nicht als neuer Beitrag gemeldet.

    Es nutzt auch nichts, falls Du es bist der in den Beiträgen auf "Inhalt melden" klickt.


    Was LO bucht kann ich mir vorstellen. Wie aber LO mit den Buchungen und zusätzlichen Daten zu erhaltenen oder geleisteten Zahlungen ohne bestehende Rechnung umgeht und diese in der EÜR auswertet kann ich nicht aufklären. Ich kenne von dieser Online-Belegerfassung nur soviel, dass ich nicht damit arbeiten mag.


    Meine Fragen aus #5 sind noch nicht beantwortet.

  • Warum sollen überhaupt Buchungen aus LO nach Taxpool übergeben werden?

    Weil in lexoffice in der Anlagenverwaltung keine nachträglichen Anschaffungskosten und Investitionsabzugsbeträge möglich sind.


    Eventuell habe ich die Lösung für das Problem gefunden: In der Kontenverwaltung ist bei allen Debitoren und Kreditoren die EÜR-Auswertung deaktiviert. Ich muss das erstmal testen.

    SKR 03, SOLL-Versteuerer, EÜR, Freiberufliche Tätigkeit, Buchung mit Personenkonten (lexoffice Standard)

  • In der Kontenverwaltung ist bei allen Debitoren und Kreditoren die EÜR-Auswertung deaktiviert.

    Und das ist auch richtig so!

    Du solltest an den Einstellungen keine Änderungen vornehmen, wenn Du die Grundlagen der EÜR nicht wirklich kennst.


    Statt herumzulaborieren, wie Du die Ergebnisse in Taxpool durch ändern von Grundeinstellungen so hinbiegst, dass sie denen in Lexoffice entsprechen, könntest Du gestellte Fragen beantworten, damit Dir geholfen werden kann.


    Auch könntest Du entsprechend der "Zielführenden Problembeschreibung" die vorliegenden Sachverhalte vollständig darstellen.

    Um die bei Dir vorkommenden Differenzen in den Auswertungen (EÜR) zu ergründen, müßten die betreffenden Buchungen und die vorkommenden Differenzen genauer bekannt sein.

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  • Quote from wiko-services.de

    Und das ist auch richtig so!

    Ja, ich war da auf dem Holzweg. Keine Ahnung was ich da gestern für Auswirkungen beobachtet habe.

    könntest Du gestellte Fragen beantworten, damit Dir geholfen werden kann.

    Habe ich eine Frage übersehen? Ich meine alles beantwortet zu haben.

    Quote from wiko-services.de

    Auch könntest Du entsprechend der "Zielführenden Problembeschreibung" die vorliegenden Sachverhalte vollständig darstellen.

    Das versuche ich doch die ganze Zeit. Ich gebe mir doch Mühe!


    Ich habe die aus lexoffice importierten Buchungen in einer Testfirma mal auf ein Minimalbeispiel reduziert:


    Nr.BelegdatumBetragSoll-KontoHaben-Konto
    131.12.202215,57312370047
    205.01.202315,57700471205


    Diese Eingangsrechnung wird in Taxpool nun in der EÜR 2022 berücksichtigt, obwohl die Zahlung in 2023 geflossen ist.


    Ich war wegen des Problems zuvor schon mit dem Kundenservice von lexoffice in Kontakt. Die sind (natürlich) der Meinung, dass mit dem Export alles in Ordnung ist und das externe Buchhaltungsprogramm auf jeden Fall das gleiche Ergebnis berechnen muss.

    SKR 03, SOLL-Versteuerer, EÜR, Freiberufliche Tätigkeit, Buchung mit Personenkonten (lexoffice Standard)

  • Das versuche ich doch die ganze Zeit. Ich gebe mir doch Mühe!

    Die Mühe, die Du Dir gibst erkenne ich an. Allein, das Ergebnis ist unvollständig und damit unbrauchbar.


    Um die bei Dir vorkommenden Differenzen in den Auswertungen (EÜR) zu ergründen, müßten die betreffenden Buchungen und die vorkommenden Differenzen genauer bekannt sein.

    Nun stellst Du eine herausgelöste Buchung dar. Daran kann man nicht sehen, was LO daraus macht - ggf. durch andere Buchungen, die Du nicht als zu dieser zugehörig erkennst oder eben durch interne Verfahren.

    Hinzu kommt, dass es sich hier um eine Rechnung handelt die zwar in 2023 erst bezahlt (also dort ergebniswirksam in der EÜR sein sollte, was aber die Buchung wie sie übergeben wird nicht berücksichtigt), jedoch in 2022 die USt aus dem Vorgang zu buchen ist.

    Für sich genommen stellt die Buchung am 31.12.2022

    3123 an 70047 eine Aufwandsbuchung dar die zwingend in 2022 zu einer Minderung des Gewinns führen muß. Da macht Taxpool alles richtig. Doch die Buchung in der Datei entspricht nicht dem vorliegenden Sachverhalt, nach dem zwar die USt in 2022 gebucht werden muss, die Verbindlichkeit aber erst in 2023 zu Aufwand führt.


    Aber!

    Mangels vollständiger Angaben weiß keiner, ob sich hinter der "Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer" evtl. eine widerkehrende Leistung handelt auf die die 10-Tageregelung anzuwenden ist, weshalb sie durch die Zahlung am 05.01.2023 doch zum Ergebnis der EÜR 2022 zählen muss.


    Man kann die zwei unterschiedlichen Ergebnisse der EÜR in beiden Programmen natürlich vergleichen. Welche Differenzen sich insgesamt ergeben lässt aber nicht erkennen, welche der beiden EÜR richtig oder falsch sind. Dazu müssen alle Positionen darauf hin überprüft werden ob sie auch sachgerecht gebucht und sachgerecht in der jeweiligen EÜR ausgewertet werden. Ohne tiefere Kenntnisse ist das durch Dich kaum zu machen.


    Da es sich aber ohnehin um Altjahre handelt zu denen die laufenden Buchungen und USt-VAs bereits erfolgt sind, könnte es ein einfacherer Weg sein, nicht alle Buchungen zu übernehmen, sondern nur die entsprechenden Saldenvorträge zu buchen, selbstverständlich nach dem man diese auch als korrekt verifiziert hat.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

    • Official Post

    Ich hatte gehofft, dass das DATEV-Format bereits Informationen über die Zahlungszuordnung aus lexoffice enthält

    Das kann in der DATEV-Datei nicht abgebildet werden.

    Wie Du siehst sind zwei unabhängige Buchungen in der Datei enthalten. Die werden einzeln verarbeitet.

    Dass der am 31.12.2022 gebuchte Aufwand in der Nr 1 doch noch kein Aufwand in 2022 darstellen soll, kann aus keiner Information der beiden Buchungssätze entnommen werden.


    Wenn es dem Sachverhalt entspricht, dass die Rechnung vom 31.12.2022 tatsächlich nicht Aufwand in 2022 darstellt und auch nach der 10-Tage-Regel nicht, dann muss der Netto-Betrag des Aufwandes (13 €) abgegrenzt werden.

    Dies wird hier deutlich, siehe z. B. im Kasten "Unterstützung in der Kunden/- und Lieferantenverwaltung:", dort unter SOLL-Versteuerung.


    Ob und wie Lexoffice damit umgeht und ob Du entsprechende Umbuchungen in Lexware getätigt hast (oder intern entsprechende Korrekturen erfolgen) kann nicht gesagt werden. An den zwei Buchungen kann man das auch nicht ablesen.


    Richtig ist aber: Der Import ist nicht das Problem und auch nicht die OP-Verwaltung, sondern fehlende oder nicht übermittelte Abschlussbuchungen.

  • Ich habe nun eine simple Lösung gefunden:


    Entweder ich ändere das Datum der ersten Buchung auf das Zahlungsdatum oder ich storniere beide Buchungen und buche in Taxpool neu (1 anstatt 2 Buchungen). In beiden Fällen muss ich die Funktion Leistungsdatum/Steuerperiode nutzen, damit die Vorsteuer gemäß meiner Soll-Versteuerung (Korrektur: Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs hat nichts mit Ist-/oder Soll-Vesteuerung zu tun) in der UStVA noch im alten Jahr berücksichtigt wird. Dies müsste weitestgehend der normalen Vorgehensweise entsprechen, wenn ich meine Buchhaltung direkt in Taxpool erledigen würde(?) (Alles natürlich vorausgesetzt, dass die 10-Tage-Regel nicht zutrifft.)


    Nicht ganz uninteressant ist allerdings auch wie diese Problematik in den Datev-Programmen gelöst wurde: https://www.datev-community.de…T-Programm/td-p/44713#_=_


    Langfristig werde ich mich eventuell von der vorbereitenden Buchhaltung in lexoffice verabschieden, damit ich mir zukünftig diese zusätzliche Arbeit ersparen kann.

    SKR 03, SOLL-Versteuerer, EÜR, Freiberufliche Tätigkeit, Buchung mit Personenkonten (lexoffice Standard)

    Edited once, last by a.behm ().

    • Official Post

    Ich habe nun eine simple Lösung gefunden:

    Im Grunde machst Du nur die oben schon erwähnten* Abgrenzungen, wenn auch etwas unkonventionell.

    Wenn es dem Sachverhalt entspricht, dass die Rechnung vom 31.12.2022 tatsächlich nicht Aufwand in 2022 darstellt und auch nach der 10-Tage-Regel nicht, dann muss der Netto-Betrag des Aufwandes (13 €) abgegrenzt werden.

    Dies wird hier deutlich, siehe z. B. im Kasten "Unterstützung in der Kunden/- und Lieferantenverwaltung:", dort unter SOLL-Versteuerung.

    "Komplette Unterstützung bzgl. Versteuerungsart.

    Die Gewinnermittlung bei den Debitoren-OP's als auch bei den Kreditoren-OP's wird nicht korrekt geführt, da Einnahmen und Ausgaben bereits bei Rechnungsstellung gebucht werden, sodass unterjährig zwar normalerweise kein Problem entsteht, jedoch müssen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres unbezahlte Rechnungen abgegrenzt werden."


    Es könnte einfacher sein, wie vorgeschlagen vorzugehen

    Da es sich aber ohnehin um Altjahre handelt zu denen die laufenden Buchungen und USt-VAs bereits erfolgt sind, könnte es ein einfacherer Weg sein, nicht alle Buchungen zu übernehmen, sondern nur die entsprechenden Saldenvorträge zu buchen, selbstverständlich nach dem man diese auch als korrekt verifiziert hat.

    oder eben gleich nur die Buchungen bis zum 31.12. zu importieren und für die vorliegenden, aber offenen Aufwandsrechnungen Abgrenzungen zu buchen, so dass die Vorsteuer korrekt gezogen wird.

    Langfristig werde ich mich eventuell von der vorbereitenden Buchhaltung in lexoffice verabschieden,

    Und ich dachte, dass Du nach dem betreffenden Jahresabschluss tatsächlich diese Mehrfacherfassung aufgibst. Du warst doch auch schon mal von Buchhaltungsbutler zu Taxpool gewechselt, oder irre ich mich?

  • a.behm

    Bei Deiner "Lösung" bitte auch an das dementsprechende Vorgehen im Folgejahr denken. Da muss der Aufwand, nicht aber die Vorsteuer berücksichtigt werden.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

  • Und ich dachte, dass Du nach dem betreffenden Jahresabschluss tatsächlich diese Mehrfacherfassung aufgibst.

    So in der Art war das auch gemeint. Ich muss mich mehr mit Taxpool befassen denn noch fühle ich mich zu unsicher mit dem Programm.


    Du warst doch auch schon mal von Buchhaltungsbutler zu Taxpool gewechselt, oder irre ich mich?

    Da war was. Ich habe noch eine kleine UG für die ich Buchhaltungsbutler verwende.


    a.behm

    Bei Deiner "Lösung" bitte auch an das dementsprechende Vorgehen im Folgejahr denken. Da muss der Aufwand, nicht aber die Vorsteuer berücksichtigt werden.

    Das mag ich so nicht ganz glauben. Meines Erachtens ist die Vorsteuer eine Betriebsausgabe und gehört gemäß dem Zu-/Abflussprinzips in die EÜR des 2. Jahres (sowohl Taxpool als auch lexoffice verhalten sich so). Allerdings wird im selben Jahr noch eine Vorsteuererstattung als Betriebseinnahme folgen, sodass am Jahresende rechnerisch nur noch der Aufwand im Betriebsergebnis steht.

    SKR 03, SOLL-Versteuerer, EÜR, Freiberufliche Tätigkeit, Buchung mit Personenkonten (lexoffice Standard)

  • Das mag ich so nicht ganz glauben.

    Es geht nicht um die Vorsteuer, sondern darum, dass der Vorsteuerabzug nicht nochmals im Folgejahr vorgenommen wird.

    Da die gezahlte Vorsteuer in der EÜR zunächst eine Ausgabe darstellt, der eine Erstattung (Einnahme) folgt ist der Grund dafür, warum man sie auch bei der EÜR nicht als Aufwand bezeichnet sondern eben als Ausgabe.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

    • Official Post

    Da die jetzt diskutierten Buchungsmöglichkeiten nichts mehr mit dem Import zu tun haben und es beim Import selbst keine Unklarheiten gibt, schließe ich das Thema mal ab.

  • Taxoloop

    Closed the thread.

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