Vorsteuer bei Überzahlung

  • Ich habe letztes Jahr bei einem Lieferanten Waren gekauft und per PayPal bezahlt. Beim Erstellen des Jahresabschlusses ist mir jetzt aufgefallen, dass die Rechnung, die ich von dem Lieferanten damals erhalten habe, einen Fehler enthält. Die Bestellung und Zahlung war über 200 € und in der Rechnung sind fälschlicherweise nur 100 € ausgewiesen. Leider habe ich dies zu spät bemerkt und ich kann jetzt auch keine korrigierte Rechnung mehr anfordern, da der Lieferant nicht mehr existiert.


    Ich habe jetzt also eine Überzahlung der Rechnung von 100 € die ich gerne ausbuchen würde. Wenn ich nun in taxpool die Zahlungsbuchung mit der Rechnungsbuchung über OP verknüpfe, bietet mir das Programm die Option an, die Überzahlung auf ein Erfolgskonto auszubuchen (auf das Konto 3400 - Wareneingang 19 % Vorsteuer). Ist es korrekt, dass ich das mit Vorsteuer buche? Ich mir also die Vorsteuer von der Überzahlung erstatten lassen kann? Falls nicht, auf welches Konto buche ich die Überzahlung sonst am besten aus?

    Verwendeter Kontenrahmen: SKR03

    Versteuerungsart: Sollversteuerung

    Gewinnermittlungsmethode: Betriebsvermögensvergleich

    • Official Post

    Da keine genaueren Angaben zum Sachverhalt gegeben sind, gehe ich davon aus, dass der Wareneinkauf bei einem Unternehmer erfolgte, welcher eine Rechnung mit USt-Ausweis erstellte, es also einen Fall nach § 15 (1) Nr. 1 UStG betrifft.

    Dann ist der Vorsteuerabzug aus der Überzahlung m. E. nicht statthaft:

    Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.


    Für Korrekturen muss man sich immer auch überlegen, was bislang gebucht ist. Angaben dazu fehlen.*


    Bei einer zeitnahem Erfassung der Belege und Zahlungen in der Buchhaltung wäre die Überzahlung im letzten Jahr schon aufgefallen und man hätte den Rückzahlungsanspruch beim Lieferanten geltend gemacht, so dass auch sein Kreditorenkonto* ausgeglichen wäre. ;)


    *Zu berücksichtigen ist zuerst, ob die Vorsteuer aus der irrtümlich mit 200 eingebuchten Rechnung gezogen wurde. Das wäre zu korrigieren.


    Da der Wert der Ware tatsächlich nur 100 € beträgt, würde ich die Netto-Überzahlung weder jetzt noch im alten Jahr als Wareneingang erfassen, weil dies die Kalkulation verfälscht. Ob man das überhaupt noch im alten Jahr bucht, wo man zumindest die Uneinbringlichkeit jetzt erst festgestellt hat bliebe auch zu überlegen.

  • Die Bestellung und Zahlung war über 200 € und in der Rechnung sind fälschlicherweise nur 100 € ausgewiesen.

    Das klingt als sei für die Bestellung eine Vorkassezahlung (Anzahlung) erfolgt und die Rechnung erst später hereinkam.

    Ohne die Sach- und Beleglage zu kennen, ist alles nur heiteres Rätselraten.

    Selbst die bisherigen Buchungen zu dem Vorgang (evtl. bei Anzahlung) könnten Hinweise liefern.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

  • Vielen Dank für die Rückmeldung. Ja, es handelt sich um eine Vorkassezahlung per PayPal (keine Anzahlung) und die (falsche) Rechnung habe ich erst später erhalten.

    Ich habe Ware in einem Onlineshop bestellt über 200 €. Die Bestellung wurde per Vorkasse bzw. bei Aufgabe der Bestellung direkt mit PayPal bezahlt. Es gibt eine Bestellbestätigung über diese 200 € für die Bestellung. Die Rechnung, die ich vom Lieferanten im Nachhinein erhalten habe, enthält aber wie bereits geschrieben einen Berechnungsfehler. Der Fehler in der Rechnung ist offensichtlich und leicht zu erkennen. Durch diesen Fehler beträgt der ausgewiesene Gesamtbetrag der Rechnung statt 200 € (inkl. 19 % USt.) nur 100 € (inkl. 19 % USt.). Beim damaligen buchen der Rechnung ist mir der Fehler leider nicht aufgefallen und ich habe nur den Rechnungsbetrag von 100 € gebucht und den Zahlungsausgang von 200 €. Auf dem Kreditorenkonto sind also nun 100 € zu viel, die ich ausbuchen möchte. Meine Frage war, ob ich diese Überzahlung mit Vorsteuer oder ohne Vorsteuer ausbuchen kann.

    Verwendeter Kontenrahmen: SKR03

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    Gewinnermittlungsmethode: Betriebsvermögensvergleich

    • Official Post

    Bevor der Sachverhalt nicht klar und vollständig dargestellt ist, kann man nicht viel dazu sagen, wie er buchhalterisch darzustellen ist.

    Insbesondere die bisherigen Buchungen und deren Belege sollten schon genannt werden und die Vorkommnisse chronologisch dargestellt werden.


    Was war denn der Beleg auf Grund dessen die Vorkasse* geleistet wurde?


    es handelt sich um eine Vorkassezahlung per PayPal (keine Anzahlung)

    *Vorkasse = Anzahlung = Zahlung vor Ausführung i. S. des § 15 (1) Nr 1.

    Quote

    [...] Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;


    Auch wenn der Gesamtbetrag per Vorkasse gezahlt wird ist die Zahlung eine (100 %ige) Anzahlung. Entscheidend ist, dass die Zahlung vor der Ausführung erfolgt und nicht ob es sich nur um einen Teilbetrag handelt.

  • ... die (falsche) Rechnung habe ich erst später erhalten.

    ... Durch diesen Fehler beträgt der ausgewiesene Gesamtbetrag der Rechnung statt 200 € (inkl. 19 % USt.) nur 100 € (inkl. 19 % USt.) ... Auf dem Kreditorenkonto sind also nun 100 € zu viel, die ich ausbuchen möchte. Meine Frage war, ob ich diese Überzahlung mit Vorsteuer oder ohne Vorsteuer ausbuchen kann.

    Pragmatische Lösung:

    Vorsteuer kann nur in der Höhe gezogen werden, die der Beleg ausweist. Der "Rest" wurde für die Ware aufgewendet, nämlich bezahlt. Es liegt aber kein Beleg vor. Also den "Rest" mit Eigenbeleg (kurze Darstellung wie hier im Forum) ohne Vorsteuer als Wareneinsatz ohne Vorsteuer ausbuchen. Damit ist die Ware also teurer eingekauft worden.

    • Official Post

    Bevor evtl. unnötig auf einen Vorsteuerverzichtet verwiesen wird, sollten die Vorgänge (wie in #5 gefragt) klar sein.

    Ein Vorsteuerabzug zu einer Anzahlung wird m. E. nicht dadurch vereitelt, dass bei oder nach der Lieferung eine falsche (hier geringere) Rechnung ausgestellt wurde, eine Rückzahlung aber nicht erfolgt.

  • § 14 Abs. 4 Ziff. 7 UStG:

    Die Rechnung muss die gelieferte Ware und den Rechnungsbetrag und den Steuerbetrag enthalten, ersatzweise den Steuersatz. Wenn dies bei der Vorauszahlung via paypal der Fall war -> Vorsteuerabzug aus 200 €. Wenn nicht, ist erst die (betragsmäßig falsche) Rechnung für den Vorsteuerabzug zu verwenden, ergo Vorsteuerabzug aus 100 €.

    Software: Taxpool mit Postgres in Bilanz- und EÜR Version; Online-Banking über Subsembly
    Kontenrahmen: SKR 03 / 04 / 42 / 49 ; Wunsch wäre SKR 14
    mehrere Mandanten,

    • Official Post

    Lasst doch den TE zuerst mal Antworten, ob es einen Beleg zu der Vorauszahlung gab und wie der aussieht, bevor spekuliert wird, was ein solcher Beleg enthalten müßte.


    Die Rechnung muss die gelieferte Ware und den Rechnungsbetrag und den Steuerbetrag enthalten, ersatzweise den Steuersatz. Wenn dies bei der Vorauszahlung via paypal der Fall war -> Vorsteuerabzug aus 200 €.

    Die Aufzählung ist unvollständig. Die genannten Angaben sind für einen Vorsteuerabzug nicht ausreichend!

  • Ich weiß leider nicht genau welche Informationen noch fehlen bzw. was mit Beleg auf Grund dessen die Vorkasse geleistet wurde gemeint ist. Ich versuche es nochmal vollständig zu erklären.


    Ich habe Ware in einem Onlineshop bestellt über 200 €. Die Bestellung wurde per Vorkasse bzw. bei Aufgabe der Bestellung direkt mit PayPal bezahlt. Die Zahlung erfolgt mit PayPal in der Regel direkt bei Bestellaufgabe bzw. vor Abschluss der Bestellung im Onlineshop oder ggfs. direkt im Anschluss. Da gibt es eigentlich keinen direkten Beleg, falls man nicht die Bestellübersicht vor Abschluss der Bestellung ausdruckt. Nach Abschluss der Bestellung erhält man aber in der Regel eine Bestellbestätigung (Auftragsbestätigung) per Mail. Wahrscheinlich ist das mit Beleg gemeint.

    Wie bereits geschrieben ist die Bestellbestätigung korrekt. In der Bestellbestätigung ist der Gesamtbetrag in Höhe von 200 € und auch die Vorsteuer korrekt ausgewiesen. Die Rechnung für die Bestellung, die ich einige Tage später erhalten habe, enthält aber wie bereits geschrieben einen Berechnungsfehler und der Gesamtbetrag der Rechnung ist nur 100 € inklusive der Vorsteuer für diese 100 €. Ich habe nun also mehrere Belege. Eine Bestellbestätigung über 200 € und einen Zahlungsausgang von meinem PayPal Konto über 200 € sowie eine (falsche) Rechnung über 100 €, wo der Gesamtbetrag eigentlich 200 € betragen sollte. In Taxpool habe ich auf das Kreditorenkonto die Zahlung in Höhe von 200 € (ohne Vorsteuer) gebucht und die Rechnung in Höhe von 100 € (mit Vorsteuer). Es gibt also nun auf dem Kreditorenkonto eine Differenz von 100 €, die ich gerne ausbuchen würde. Die Frage ist, ob ich die 100 € mit Vorsteuer oder ohne Vorsteuer ausbuchen kann?

    Verwendeter Kontenrahmen: SKR03

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    Edited once, last by payday ().

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    Da gibt es eigentlich keinen direkten Beleg, falls man nicht die Bestellübersicht vor Abschluss der Bestellung ausdruckt. Nach Abschluss der Bestellung erhält man aber in der Regel eine Bestellbestätigung (Auftragsbestätigung) per Mail. Wahrscheinlich ist das mit Beleg gemeint.

    Es fällt eher in den Aufgabenbereich des Kaufmanns als des Buchhalters, den Schriftverkehr (sei er auch elektronisch geführt) zu organisieren und die geschäftlich relevanten (Hier: Vertragsabschluss) Vorgänge zu dokumentieren.

    Die Bestellung ist ein kaufmännischer Vorgang, der zumindest bei Vorkasse zusätzlich steuerlich relevant ist und damit auch einen Beleg für die Buchhaltung darstellt/darstellen kann.


    Bei einer Vorkasse haben die Beteiligten in aller Regel irgendwie einen Vertag geschlossen und auf irgendeiner Weise muss der Vorkasse-Betrag ermittelt/bekannt sein. Die Bestellbestätigung ermöglicht den Vorsteuerabzug, wenn sie im Übrigen den Anforderungen aus dem Umsatzsteuergesetz (§§ 14, 14a UStG) genügt. Davon gehe ich im Folgenden aus und nenne die Bestellbestätigung "Anzahlungsrechnung".


    An dem Tag, an dem die Anzahlungsrechnung vorliegt und die Zahlung dazu geleistet ist, ist der Vorsteuerabzug aus der Anzahlung nach § 15 (1) Nr 1 gegeben. Es wird also eine geleistete Anzahlung i. H v. 200 € gebucht und Vorsteuer gezogen. Im SKR 03 Konto 1518 "Geleistete Anzahlungen, 19 % Vorsteuer" im SKR 04 gleiches Konto 1186.

    Nun besteht eine Forderung gegenüber dem Lieferanten auf Lieferung der Ware, die mit der Lieferung ausgeglichen wird. Dafür ist lediglich die gelieferte Ware welche als Wareneingang gebucht wird nötig. Ein Lieferschein wäre der Beleg, wenn man denn einen dazunehmen will. Eine Endabrechnung wie sie bei einer teilweisen Anzahlung zum Vorsteuerabzug der Restzahlung benötigt wird erübrigt sich.


    Der Lieferant hätte auf der dann folgenden Endabrechnung die Anzahlung verrechnen und nur die USt aus dem Restbetrag ausweisen dürfen. Doch das soll sein Problem sein.


    Ich sehe den Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung, wie dargestellt als gerechtfertigt.

    Daraus dass der Lieferant später eine Rechnung über einen geringeren Betrag ausstellt ist der Vorsteuerbetrag aus der Anzahlung nach meinem Verständnis nicht zu "korrigieren". Schließlich bleibt der Betrag des Entgelts (Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet,...) unverändert, woraus sich die gesetzliche Steuerschuld darstellt, welche maßgeblich für den Vorsteuerabzug bleibt.


    Eine verbindliche Aussage dazu kann hier allerdings nicht getroffen werden. Siehe auch meine Signatur.

    In Taxpool habe ich auf das Kreditorenkonto die Zahlung in Höhe von 200 € (ohne Vorsteuer) gebucht

    Die würde ich bei Vorliegen der Anzahlungsrechnung direkt umbuchen zu 1518 und die Vorsteuer ziehen.

    Bei Lieferung dann den Netto-Betrag weiter umbuchen auf 3349 "Wareneingang ohne Vorsteuerabzug".

  • Genau darauf zielte ich in #3.


    Anders wäre es, wenn die Anzahlung vom Lieferanten (teilweise) zurückgezahlt würde. Dann wäre mit Rückzahlung auch der entsprechende Vorsteuerbetrag zu korrigieren.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

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