Ist der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht mit der Elster-Übertragung der E-Bilanz Genüge getan? Es handelt sich um eine Kleinst-GmbH ohne Anhang und Lagebericht... - oder muß die E-Bilanz noch an ebilanzonline.de übertragen werden? Vielen Dank...
Offenlegung = Übertragung der E-Bilanz per ELSTER?
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Wie im angepinnten Beitrag "Hier bitte nur Buchhaltungsfragen. Zu Programm-Funktionen E-Bilanz bitte entsprechende Unterforen wählen." dargestellt, geht es in dem gewählten Forenbereich um Buchhaltungsfragen. Da es bei Deiner Frage weder um eine Buchhaltungs, noch um eine Frage zu Programmfunktionen geht, verschiebe ich den Beitrag später noch zu Taxpool Forum / Sonstige Themen / Sonstige Fragen.
Die Offenlegungspflichten (Näheres siehe Link) und die E-Bilanz-Übermittlung an das Finanzamt (FA) per ELSTER sind zwei grundsätzlich unterschiedliche Anforderungen.
Ob neben der Übermittlung des steuerrechtlichen Abschlusses an das FA per ELSTER für Dich auch Offenlegungspflichten zum handelsrechtlichen Abschluss bestehen, welchen Umfang diese haben und wie sie erfüllt werden können, kannst Du selbst unter o. g. Link nachlesen.
Die ELSTER-Übermittlung an das FA kann direkt aus Taxpool erfolgen. Alle Funktionen dazu stehen im Menü unter ELSTER / E-Bilanz zur Verfügung.
Für die Offenlegung (zur Veröffentlichung oder durch Hinterlegung) stehen keine direkten Schnittstellen zur Verfügung. Jedoch kann unter o. g. Menü-Punkt eine XML-Datei ausgegeben (exportiert) werden, die für die Offenlegung verwendet werden kann.
Export für den Bundesanzeiger:Erstellt eine XML-Datei mit dem Namen buaz-AktuellesDatum.xml, die auf der Webseite von ebilanzonline.de eingelesen werden kann, um die Bilanz dort zu übermitteln oder eine Offenlegung beim Bundesanzeiger zu erstellen.
Eine Anleitung ist hier zu finden.
Bitte beachten:
Die Hilfe-Texte gehen auf die inzwischen unterschiedlichen Stellen zur Offenlegung (Unternehmensregister/Bundesanzeiger) nicht ein.
Die am 1. August 2022 in Kraft getretene Neuregelung der §§ 325 ff. HGB sieht u.a. vor, dass die Rechnungslegungsunterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind. Gemäß Artikel 88 Absatz 2 EGHGB gilt die Neuregelung erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit früherem Beginn sind weiterhin elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.
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Taxoloop
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Taxoloop
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Ist der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht mit der Elster-Übertragung der E-Bilanz Genüge getan?
Kurz gesagt: Nein.
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