Rückerstattung korrekt verbuchen SRK03 Konto 0025 mit USt

  • Hallo zusammen,


    vielen Dank schon einmal, dass ihr euch mit meiner Frage beschäftigt. Da ich recht neu im Thema doppelte Buchführung bin, bitte ich eventuelle Missverständnisse auf meiner Seite bzw. meine sehr grundlegenden Fragen zu entschuldigen. Sollte ich mich unklar ausdrücken, lasst mich dies bitte wissen.


    Ich sitze gerade an der SKR03-Buchhaltung für eine kleine GmbH, Nun habe ich einen Fall, in dem es eine per Vorkasse eingeleitete Transaktion gibt (Domain-Registrierung, also üblicherweise Sollkonto 25), bei der das liefernde Unternehmen wohl aufgrund eines internen Fehlers nach 7 Tagen eine Rückerstattung durchgeführt hat. Nachdem das Unternehmen darauf hingewiesen wurde, wurde um eine erneute Bezahlung gebeten. Beim zweiten Mal war der Vorgang erfolgreich, die Domain wurde erfolgreich registriert und eine Rechnung bzw. Quittung ausgestellt. Auf der Rechnung ist die deutsche Mehrwertsteuer ausgewiesen, die Vorsteuer sollte also geltend gemacht werden. Wenn ich es richtig verstehe, dann wird bei einer Buchung bei Angabe der regulären USt. der entsprechende Betrag automatisch auf das Konto 1576 gebucht (bitte korrigiert mich, wenn das falsch ist). Kann ich also die zugehörige Rückerstattung einfach auf das selbe Konto zurückbuchen (Konto 25)? Wird die die geltend zu machende Vorsteuer, dann ebenfalls auf dem Konto 1576 wieder korrekt abgezogen und wäre das die korrekte Vorgehensweise? Wenn ich mir das Kontenbuch für das Konto 1576 anzeigen lasse, scheint zumindest alles korrekt abgerechnet zu werden und auch der Vorsteuerbetrag mit der gebuchten Rückerstattung wieder korrekt abgezogen zu werden. Ich frage mich dennoch, ob dies die korrekte Vorgehensweise ist. Wenn dies korrekt sein sollte, würde man dann bei einer Rückerstattung für gelieferte Ware genauso verfahren oder ändert sich etwas an dem Vorgang, wenn bereits eine Lieferung der Ware stattgefunden hätte und vor der Rückerstattung eine Rücksendung durchgeführt worden wäre?


    Vielen Dank!
    Sebastian

    • Official Post

    Hallo Sebastian,


    ich lese gleich Deinen Beitrag und gehe darauf ein. In der Zwischenzeit kannst Du bitte eine eigene Signatur erstellen.

    • Official Post

    Im Grunde hast Du die Zusammenhänge der USt-Konten bei einer Stornobuchung richtig erkannt.

    Bei der ersten Buchung Anlagekonto und 19% Vorsteuer an Bank wird die Vorsteuer auf 1576 "Abziehbare Vorsteuer 19 %" im Soll verbucht.

    Bei der zweiten Buchung wegen der Rückabwicklung wird der Buchungssatz umgedreht und die Vorsteuer im Haben verbucht.

    Daraus ergibt sich, dass keine Vorsteuer gezogen wird.

    Ob das Deiner Versteuerung (Soll- oder Ist-Versteuerung) und den Belegen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen entspricht kann ich nicht beurteilen.


    Bei der Buchung zum zweiten Versuch, bleibt die Vorsteuer als abziehbarer Betrag erhalten.


    würde man dann bei einer Rückerstattung für gelieferte Ware genauso verfahren oder ändert sich etwas an dem Vorgang, wenn bereits eine Lieferung der Ware stattgefunden hätte und vor der Rückerstattung eine Rücksendung durchgeführt worden wäre?

    Ob solche Rückabwicklungen auch bei einer Warenlieferung und Rückgabe so gebucht werden hängt unter anderem davon ab, ob es sich tatsächlich um eine Rückabwicklung handelt und was die erforderlichen Belege dazu hergeben.


    Nachtrag: Du bist also IST-Versteuerer

    Dabei hast Du den Vorsteuerabzug bereits bei Rechnungseingang zu buchen, wärend für die Umsatzsteuerbelastung das Zahlungsdatum der rückerhaltenen Zahlung gilt. Es kann also leicht sein, dass die Vorsteuer und Umsatzsteuer in unterschiedliche Voranmeldungszeiträume fällt.

  • Vielen Dank für Deine Antwort!


    Du bist also IST-Versteuerer

    Dabei hast Du den Vorsteuerabzug bereits bei Rechnungseingang zu buchen, wärend für die Umsatzsteuerbelastung das Zahlungsdatum der rückerhaltenen Zahlung gilt. Es kann also leicht sein, dass die Vorsteuer und Umsatzsteuer in unterschiedliche Voranmeldungszeiträume fällt.

    Das war mir tatsächlich nicht bewusst. Ich dachte, dass alle steuerlich relevanten Vorgänge bei Ist-Versteuerung stets basierend auf den Kontotransaktionen gebucht werden können. In dem oben genannten Fall ist dies zwar nicht relevant, aber daraus ergibt sich für mich die Frage, wie man denn eine Rechnung mit Zahlungsaufforderung verbuchen würde, die gegen Ende des 1. Quartals eintrifft, aber erst im 2. Quartal (wenn Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise abgegeben werden müssen) bezahlt wird. Nehmen wir an, es handelt sich um einen Einkauf von Roh-, Hilfs- bzw. Betriebsstoffen, also Konto 3030. Würde das bedeuten, dass ich bei Rechnungseingang den entsprechenden Betrag mit korrekter Angabe der USt als Forderung auf Konto 1410 buchen müsste (Sollkonto 3030, Habenkonto 1410) und damit automatisch die abziehbare Vorsteuer auf Konto 1576 verbucht wird? Müsste ich dann bei Bezahlung im 2. Quartal die Banktransaktion mit der Forderung verbuchen (Sollkonto 1410, Habenkonto 1200)?


    Ist das Abziehen der Vorsteuer bei Rechnungsstellung/vor der Bezahlung verpflichtend oder eine optionale Vorhergehensweise, die den Vorteil einer höheren Liquidität mit sich bringt?

    • Official Post

    Ich dachte, dass alle steuerlich relevanten Vorgänge bei Ist-Versteuerung stets basierend auf den Kontotransaktionen gebucht werden können.

    Das ist ein unter Laien weit verbreiteter Irrglaube, der schon für eine EÜR nicht stimmt. Bei Deiner Buchhaltung zur Bilanz ergeben sich noch weitere Besonderheiten gegenüber der EÜR, die Du offenbar bisher auch nicht beachtet hast.


    In dem oben genannten Fall ist dies zwar nicht relevant,

    Zu dieser Einschätzung kann ich nichts sagen.

    wie man denn eine Rechnung mit Zahlungsaufforderung verbuchen würde,

    Eine Rechnung enthält in aller Regel eine Zahlungsaufforderung, mithin ist die Rechnung die Zahlungsaufforderung.

    Jedenfalls ist der Aufwand (oder auch Ertrag) beim Bilanzierer grundsätzlich mit dem Rechnungsdatum entstanden und zu buchen und nicht wie bei EÜR mit der Zahlung. Die Umsatzsteuer ist je nach Soll-/Ist-Versteuerung bei Zahlung oder bei Rechnungsstellung fällig. Die Vorsteuer jedoch ist grundsätzlich (unabhängig von gewählter Soll-/Ist-Versteuerung) mit Rechnungsstellung fällig.

    Auf Ausnahmen gehe ich hier nicht ein.

    Würde das bedeuten, dass ich bei Rechnungseingang den entsprechenden Betrag mit korrekter Angabe der USt als Forderung auf Konto 1410 buchen müsste

    Richtig.


    Müsste ich dann bei Bezahlung [...] die Banktransaktion mit der Forderung verbuchen

    Richtig.

    Das ist das grundsetzliche Buchen bei Rechnungen und Zahlungen. Gegenüber einer EÜR sind in der Bilanz auch Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen, weshalb sich die Nutzung von Personenkonten statt einem Forderungs-/Verbindlichkeits-Konto anbietet.

    Ist das Abziehen der Vorsteuer bei Rechnungsstellung/vor der Bezahlung verpflichtend

    Nein, der mögliche Vorsteuerabzug ist eine Kann-Bestimmung.

    UStG § 15 Vorsteuerabzug
    (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

    ...


    Daneben können bestimmte Vorgänge auch erst bei Zahlung gebucht werden.

    Einen Überblick über alle möglichen Regelungen kann ich hier aber nicht herunterschreiben.

    Dies sind Grundlagen, die wir hier im Forum nicht lehrgangsmäßig abhandeln können.

    • Official Post

    pooltaxe


    1) Auch den Schalter 'L/S/G/D' in der Hauptbuchungsmaske beachten, dort zuvor das korrekte Datum zu der Aktion einstellen.

    Mit Storno wird die Buchung storniert.


    2) Die Anlage auch in der Anlagenverwaltung erfassen, dabei eine virtuelle Restnutzungsdauer eingeben (z.B. 20 Jahre).

    Da die Zugangsbuchung separat gebucht wurde:

    Eigene Zugangsbuchung mit der Anlagenverwaltung synchronisieren

    Die Beträge des Autors dienen ausschließlich dem Zweck der Information oder Meinungsäußerung und stellen keine rechtliche oder andersweitige Beratung oder Zusicherung dar.

    Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten.

  • Domain-Registrierung, also üblicherweise Sollkonto 25

    Je nach dem, ob die Anschaffungskosten der Domain sich nur aus dem Registrierungsaufwand (der hier direkt als AHK verbucht wurde) ergeben oder aber weitere Kosten für die Anlage anzurechnen sind, sollten diese ggf. auf einem Sammelkonto gebucht werden, bevor aktiviert wird.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

  • Taxoloop

    Closed the thread.

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