Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 - kein Formular hinterlegt

  • Hallo alle zusammen,

    ich wollte heute die Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 fertig machen, komme aber nicht weiter.
    Sowohl bei der Funktion "Kontrollausgabe", wie auch bei der Funktion "Elster Vorschau Test" bekomme ich den Hinweis es sei kein Formular hinterlegt.
    Was mache ich falsch bzw. wo finde ich die entsprechenden Formulare?

    Herzliche Grüße und vielen Dank
    Viola
    '
    Einzelunternehmen - Skr 04

  • Viola 65

    Hat den Titel des Themas von „Umsatzsteuerjahreserklärung 2022“ zu „Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 - kein Formular hinterlegt“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    Die Formulare zu den Erklärungen (2022), welche i. d. R. erst im Folgejahr (2023) aus der Buchhaltung gefüllt werden können, stehen im Programm erst in der Version 2023 zur Verfügung. Schließlich sind Änderungen (evtl. neue Felder) einzuprogrammieren etc.


    Auch sollte beachtet werden, dass sich durch die 10-Tage-Regel (§ 11 EStG) auch Werte für die USt-Erklärung verändern können, so dass die USt-Erklärung des Vorjahres in aller Regel nicht vor dem 10. Januar eines Jahres erstellt werden sollte.


    Wenn Du meinst, dass Du dennoch schon jetzt die Erklärung Abgeben willst, bleib der Weg, dies per ELSTER zu versenden.


    Nachtrag:

    Bitte die eigene Signatur wie im Link dargestellt anlegen.

    Die Angabe "Einzelunternehmen" ist in manchen Fällen wichtig, sagt aber nichts über die Gewinnermittlungsart (EÜR/Bilanz) aus.

    Ohne Angabe zur Versteuerungsart (USt) IST- oder SOLL-versteuerung kann zu möglichen Auswirkungen der 10 Tageregel nur gerätselt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Aus den Screenshots sehe ich, dass Du IST-Versteuerung angegeben hast. Dabei könnten Zahlungsein- /-ausgänge die bis zum 10. Januar erfolgen, Deine USt-Erklärung noch verändern.

    • Offizieller Beitrag

    Sie stehen mit den Versionen ab 2023 (also Versionen ab 17.xx) zur Verfügung. Ein genaues Datum zu nennen halte ich für unnötig und wäre Spekulation.

    Bisher wurde das immer in der ersten Version (das wäre die 17.00 für 2023) erledigt, jedenfalls immer rechtzeitig, weit vor Fristablauf gem. §149 (2)AO:

    "Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. ..."

  • Vielen Dank Taxoloop!

    Meine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2022 muss ich bis zum 24.01.23 abgegeben haben. Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass die neuen Formulare bis dahin vorliegen.

    Liebe Grüße ...

  • Hallo,


    ich nutze Taxpool seit 2016 und habe bislang die Umsatzsteuererklärung stets zusammen mit der UStDV abgegeben, also einige Tage vor dem 10. Februar. Im Zuge der UStDV hat man ja die entsprechenden Daten sowieso aufgearbeitet.


    2021 habe ich die USt-Erklärung auch schon am 02. Januar erstellt, weil ich gerade Zeit hatte. Wenn keine zum Vorjahr gehörenden Buchungen mehr kommen können, gibt es imho auch keinen Grund zu warten.

    Damals war das Formular allerdings auch schon in der letzten Version des Jahres 2020 eingepflegt worden. Das Update auf die 2021er-Version habe ich erst danach bekommen (oder zumindest gekauft...). Insofern ist es nicht unbedingt Standard, dass die Formulare am Jahresanfang noch nicht vorliegen.


    Gruss

    smb

    • Offizieller Beitrag

    Viola 65

    Ich kann zwar nicht nachvollziehen, wiso die USt-Erklärung bei Dir bis 24.01.23 abgegeben sein soll, jedoch bis dahin sollte das auch mit Taxpool gehen. :)


    Manchmal fordern Finanzämter die Umsatzsteuererklärungen auch ohne eine entsprechende Fristsetzung vorzeitig an (z. B. wenn die Ertragsteuererklärungen bereits abgegeben wurden und nur noch die Umsatzsteuererklärung aussteht). Die in diesen Schreiben gesetzten Fristen können aber die gesetzliche Frist nach § 149 Abs. 2 bis 4 AO nicht verdrängen.

    Übrigens: Die Umsatzsteuererklärung ist die, welche jährlich abzugeben ist. Es erübrigt sich also, diese als Umsatzssteuerjahreserklärung zu beschreiben. Mit den ggf. zwischenzeitlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen (kurz USt-VA) besteht also auch keine Verwechslungsgefahr.



    smb500

    Mit UStDV ist i. d. Regel die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung abgekürzt. Die abzugebende Umsatzsteuer-Voranmeldung ist die USt-VA.


    Mir scheint, Du verwechselst auch die Abgabe der Erklärung mit der Abgabe der Voranmeldungen.

    Du hast evtl. die letzte USt-VA zum Monat/Quartal des Vorjahres am 02. Januar des Folgejahres abgegeben, nicht aber die USt-Erklärung, nach der hier gefragt ist.

    Aus Taxpool heraus konnte am 02. Januar 2022 keine USt-Erklärung erstellt worden sein, denn zu dem Termin war das Formular eben noch nicht in Taxpool verfügbar. (Siehe den Beitrag "Formular Umsatzsteuererklärung" vom 05.Januar 2022 in dem es genau darum geht, dass das Formular noch nicht verfügbar ist.


    Auch in den Jahren zuvor war es so, dass die Formulare zur USt-Erklärung (nicht die USt-Voranmeldungen) tatsächlich immer erst in der nächsten Jahresversion verfügbar waren. Das ist auch der Hinweisseite zu den Neuerungen in den jeweiligen Versionen zu entnehmen.


    also einige Tage vor dem 10. Februar.

    Der 10. Februar ist kein Termin für die USt-Erklärung, sondern für die monatliche Voranmeldung des Januar (neues Jahr), bzw. bei Dauerfristverlängerung für Dezember (des Altjahres).

  • Aus §16 (3) und (4) UStG in Verbindung mit §18 (3) Satz 2 können sich andere (kürzere) Fristen zur UStE ergeben, wenn

    - die Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt wurde (siehe aber Klarstellung im UStAE!)

    - der Eingang der Steuer gefährdet erscheint

    - der Unternehmer damit einverstanden ist

    Zitat von § 16 UStG

    (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.

    (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.

    Nach §18 (3) Satz 2 ist die Frist dann "ein Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums".


    Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) stellt aber klar:

    Zitat von UStAE 18.1. (4)

    Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 149 Abs. 2 AO). Dieser Zeitpunkt gilt – abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG – auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.

    Damit ist die Frist nur bei Beendigung im Kalenderjahr, auf "ein Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums" anwendbar, nicht aber bei Beginn im Kalenderjahr. Es sei denn, der Unternehmer gibt sich damit einverstanden oder der Eingang der Steuer ist gefährdet.

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  • modular

    Hat das Thema geschlossen.

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