Muss bei der Frage nach der Firma im Falle einer GmbH auch GmbH dazugeschrieben werden ?

  • Unter Menü Verwalten > Einstellungen > Reiter "Firma" wird zuoberst gefragt nach


    "Name des Unternehmers:",

    "Firma, erscheint im Ausdruck:",

    "Firma, wie b. Finanzamt geführt:"

    und

    "Art des Unternehmens:"


    In einem vorherigen Thema habe ich bereits erfahren, dass im Falle einer GmbH in den ersten beiden Feldern die GmbH einzutragen ist (und nicht etwa bspw. der Geschäftsführer bei "Unternehmer").


    Frage 1:

    Angenommen der Mandant lautet "Exemplum GmbH", muss dann in den ersten drei Feldern "Exemplum" eingetragen werden oder "Exemplum GmbH"?


    Frage 2:

    Ist bei "Art des Unternehmens am Beispiel der "Exemplum GmbH" das Eingabefeld mit "GmbH" zu befüllen?

    • Offizieller Beitrag

    Frage 1:

    Angenommen der Mandant lautet "Exemplum GmbH", muss dann in den ersten drei Feldern "Exemplum" eingetragen werden oder "Exemplum GmbH"?

    Siehe § 19 HGB


    Frage 2:

    Ist bei "Art des Unternehmens am Beispiel der "Exemplum GmbH" das Eingabefeld mit "GmbH" zu befüllen?

    Nein, die "Art des Unternehmens" bezieht sich - wie alle Felder mit "*" - auf die jeweiligen Steuerformulare in ELSTER und deren einzutragenden Inhalte.

    Deren Sinn und Zweck kann den Steuerformularen und deren Anleitungen entnommen werden.

    UStVA

    USt Erklärung

    Anlage EÜR dort zu finden: "Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt)"


    Es geht also nicht um die Rechtsform (GmbH) sondern darum, was der Tätigkeitsschwerpunkt der Firma ist.


    In dem Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung wurden auch Angaben zur Art der Ausgeübten Tätigkeit(en) gemacht. Daran würde ich mich orientieren.

  • Bei dem Link zu Frage 1 kommt ein Paragraf, wo die GmbH gar nicht aufgeführt ist. Ich vermute aber mal, die Antwort lautet „Ja, GmbH mit angeben“?

    Ich denke, der Gesetzestext ist eindeutig. Das Unternehmen/Betrieb Exemplum GmbH trägt als juristische Person die Firma: Exemplum GmbH.


    Zitat

    (2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

    Diese Anforderung an die Firma ist mit dem Zusatz "GmbH" erfüllt. Die Firma des Unternehmens ist in aller Regel auch ihr Name.


    Was mir vor allem auffällt: Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, die mit der natürlichen Person des Geschäftsführers erst mal nichts zu tun hat. Der Geschäftsführer/natürliche Person ist bei der juristischen Person GmbH angestellt. Oft sind eben auch Eigentümer/Gesellschafter der GmbH und Geschäftsführer nicht identisch, sondern der Geschäftsführer hat gar keine Anteile an der GmbH.


    Bei Name des Unternehmens/Unternehmers kann also im Falle einer GmbH der Name des Geschäftsführers niemals stehen. Diese Sichtweise sollte man sich auch als Alleingesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, verinnerlichen. Es handelt sich um zwei verschiedene Personen.


    SCNR,

    Lisa

  • Bei dem Link zu Frage 1 kommt ein Paragraf, wo die GmbH gar nicht aufgeführt ist. Ich vermute aber mal, die Antwort lautet „Ja, GmbH mit angeben“?

    Richtig vermutet! Die Grundlage bildet für die GmbH - wie sollte es auch anders sein - das GmbHG, konkret §4:

    Zitat von Satz 1

    Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

    Wer eine GmbH gründet und ggf. selbst Geschäftsführer derer ist, sollte sich über einige Grundsätze (nicht nur zum GmbHG) informieren. Dazu gibt es recht leicht gehaltene Literatur und damit meine ich tatsächlich Bücher, nicht Internetseiten.

    Stichworte für den Buchhändler: GmbH-Geschäftsführer, Pflichten.


    Selbst in diesen wird aber teils nicht mal auf die Firma, also die Namensgebung eingegangen, wohl weil es dem Kaufmann geläufig sein sollte, wie sich dieser zusammenzusetzen hat.

    Solche Fragen können oft nur in einem persönlichen Gespräch vom Berater entdeckt werden.


    lisari

    Du hast im Grunde Recht.

    Jedoch kann der Name (z. B. Max Müller) des Geschäftsführers und/oder eines oder des Gesellschafters als Name der Firma herhalten.

    Doch da der Rechtsformzusatz (GmbH) zur Firma (also dem Namen unter dem die Unternehmerin - die GmbH - ihre Geschäfte betreibt, etc., siehe § 17 HGB) zu nennen ist, ergibt sich der korrekte Firmenname: Max Müller GmbH.


    Ich entschuldige mich bei allen Max und allen Müller, dass sie wieder als Beispiel herhalten müssen. :)

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo myowntax,


    den zitierten § in #2 habe ich eingefügt ohne selbst noch hinein zu schauen. Wer liest ist klar im Vorteil und stellt fest, dass es für die GmbH eigene - wenn auch im Grunde gleiche - Regelungen im GmbHG gibt. :)

    Da will ich künftig genauer sein!


    Jetzt wo alles klar ist, schließe ich hier.

  • Taxoloop

    Hat das Thema geschlossen.

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