§13b .. "falsche" Rechnungen ausländischer Anbieter und die korrekte Verbuchung

  • Hallo zusammen,


    offen gesagt hoffe ich, dass es nicht nur mir so geht, dass mich die korrekte Verbuchung mancher Rechnungen von ausländischen "Anbietern" in den Wahnsinn treibt.


    Teilweise wohl auch selbst verschuldet - wenn man z.B. bei Amazon über einen privaten Account fürs "Geschäft" bestellt, keine eigene UStID hinterlegen kann und eine Rechnung von Amazon Luxemburg erhält.


    Es gibt aber auch immer wieder Fälle bei denen man keine Chance hat eine UStID zu erfassen und/oder die UStID wird einfach nicht berücksichtigt und USt ausgewiesen.


    Ich denke, dass es hilfreich wäre, wenn wir hier eine kleine Sammlung mit den versch. Fällen und der korrekten Buchung aufbauen. Vielleicht wird die Sammlung so gut, dass TaxPool sie in die Online-Hilfe übernimmt? https://www.taxpool.net/HTML/sonstige_leistungen.htm


    Bei meinen Betrachtungen gehe ich immer davon aus, dass ich als (Einzel-)Gewerbetreibender für die geschäftliche Nutzung bestelle, zum Vorsteuerabzug berechtigt bin, eine EÜR (Ist-Versteuerung) mache, den SKR03 nutze und der Geschäftssitz/Lieferadresse in Deutschland ist.


    Außerdem buche ich die Kosten gern auf die entsprechenden Konten (z.B. 4930, 4945, ...) und nicht auf die (Spezial-)Konten (z.B. 3123, 3125, 3145, ... ). Dazu lasse ich in TaxPool zusätzlich den Steuersatz "§13b 19% ohne VSt" anzeigen.



    Online-Schulungsanbieter udemy:

    Bei "privatem" Account keine Angabe einer UStID möglich.

    Rechnungsteller: Udemy, San Francisco, US, VAT EU372008054

    Rechnung wird mit 19% Tax erstellt.


    Bsp: SalePrice: 8,39 Euro 1,60 Euro (Tax 19%) Total: 9,99 Euro


    Hier würde ich 8,39 Euro mit "§13b 19% ohne VSt" buchen (Alternativ Konto 3145). Die auf der Rechnung ausgewiesene Steuer darf ich mMn nicht als Vorsteuer geltend machen, trotzdem schulde ich die 19% Umsatzsteuer. Ist dies richtig? :/


    Die 19% Vorsteuer landen in diesem Fall durch TaxPool automatisch auf dem Konto "2176 Nicht abziehbare Vorsteuer 19 %".
    Was mich hier irritiert ist, dass dieses Konto in der EÜR unter Betriebsausgaben aufgeführt wird. Ist dies richtig? Wenn ja - warum? :/



    Online-Softwareanbieter Creative Bloq Deals

    Rechnungsersteller: Creative Bloq Deals, Venice, CA 90291, USA, VAT EU372009671

    Rechnung wird mit 19% Tax erstellt.


    Würde ich wie udemy mit "§13b 19% ohne VSt" buchen (Alternativ Konto 3145).

    Ist dies richtig? :/



    Amazon "Marketplace"

    Ware (z.B. Monitorhalterung) eines chinesischen Herstellers bei Amazon über privaten Account ohne Angabe der eigenen UStID bestellt.

    Verkauft von "ShenzenShi ....., CN".

    Umsatzsteuer erklärt durch Amazon Services Europe S.a.r.L UStID LU19647148"

    Rechnung-Fusstext: "Umsatzsteuer erklärt durch Amazon im Lieferland".

    Rechnung wird mit 19% USt. erstellt.


    Auch hier würde ich mit "§13b 19% ohne VSt" buchen (Alternativ 3143).

    Ist dies richtig? :/



    Amazon

    Kauf einer Software-Lizenz von Amazon über privaten Account ohne Angabe der eigenen UStID bestellt.

    Rechnungsteller: Amazon Media EU S.a.r.l., Luxemburg, LU20944528"

    Rechnung wird mit 19% USt erstellt.


    Hier würde ich wieder den Nettobetrag mit "§13b 19% ohne VSt" buchen (Alternativ 3143).

    Ich bin der Meinung, dass ich hier - obwohl ohne Angabe der eigenen UStID und Bestellung über einen "privaten" Account - als "Unternehmer" bestelle, da die Software geschäftlich genutzt und die Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und ich deshalb die 19% Umsatzsteuer schulde, aber die auf der Rechnung "falsch" ausgewiesene USt nicht als Vorsteuer geltend machen darf. Ist dies richtig? :/



    Ich freue mich auf hilfreiche Antworten. :)
    Vielen Dank!


    Schöne Grüße

    Heinz

  • Hallo zusammen,


    ich möchte meine Fragen um eine weitere ergänzen.


    FastSpring

    Kauf einer Software-Lizenz, angegebene eigene UStID wurde nicht berücksichtigt

    Rechnungssteller: FastSpring, CA, USA, VAT EU372017645
    Rechnung wird mit 19% Tax erstellt.


    Ich würde mit "§13b 19% ohne VSt" buchen (Alternativ Konto 3145).


    Bsp. Lizenz kostet netto 100 Euro. Rechnung über 119 Euro.
    Bankkonto wird mit 119 Euro belastet.


    Wenn ich die Online-Hilfe richtig verstehe, dann soll in der Buchungsmaske der Netto-Betrag (hier 100 Euro) angegeben werden; dieser passt dann aber nicht zu den 119 Euro mit denen das Bankkonto (1200) belastet wurde.

    Muss man hier von Hand einen Split ( vereinfacht ausgedrückt Bank an Software 100 Euro und Bank an USt 19 Euro) buchen? :/


    Wäre prima, wenn mir jemand helfen würde den Knoten in meinem Kopf zu lösen. ?(
    Vielen Dank im Voraus!

    Schöne Grüße
    Heinz

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Heinz,


    es ist keineswegs selten, dass diese Sachverhalte im internationalen Geschäft bei kaufmännisch weniger erfahrenen Anwendern zu großen Problemen führt. Zumal die scheinbaren Vereinfachungen, sich internationaler Anbieter auch als einfacher Gewerbetreibender - oft per Online-Handel - bedienen zu können, mit komplizierteren Regelungen, insbesondere im Umsatzsteuerrecht einhergehen, braucht es eigentlich zweierlei Grundlagen.


    1. Um die entsprechenden Geschäftspartner und die mit diesen abschließbare Geschäfte richtig einschätzen zu können, bedarf es kaufmännischen Grundlagen. Hier muss die eigene Position verstanden werden, nach der z. B. ein Gewerbetreibender (korrekt:Unternehmer, siehe §14 BGB) eben nicht als privater Käufer (korrekt: Verbraucher, siehe §13 BGB) auftreten kann ohne komplizierte Folgen für die Buchhaltung herauf zu beschwören.
    2. Um die - aus kaufmännischen Entscheidungen (nach regulärem Vorgehen!) bei internationaler Sachlage - sich ergebenden Sachverhalte für die Buchhaltung korrekt zu erkennen, sind buchhalterische Kenntnisse, weit über Grundkenntnisse hinaus unerlässlich. Wenn die kaufmännischen Grundlagen nicht beachtet oder gar mutwillig ignoriert werden, ist das korrekte Erkennen des jeweiligen Sachverhalts kaum noch ohne tiefergehende steuerrechtliche Zusammenhänge die Sachverhalts zu erreichen. Die sich daraus erst ergebenden Buchungen zu entwickeln dürfte den Betroffenen schier unmöglich sein.

    Eine Sammlung von Fällen wie Du sie anregst wäre unendlich, da die Fälle für den Laien nicht nach maßgeblichen Kriterien erfasst werden können (der Laie kennt die Kriterien nämlich nicht), so dass letztlich jeder einzelne Beleg in der Sammlung aufzunehmen wäre.

    Im Ergebnis hätten wir eine unendlich größere Sammlung von Fällen, die ähnlich eines "Kontierungs-ABC" nur dem etwas helfen würde, der buchhalterisch geschult und in der Lage ist, den jeweiligen Sachverhalt auch dem richtigen Stichwort zuzuordnen.


    Bitte hab Verständnis dafür, dass wir hier weder ein Kontierungs-Lexikon erstellen können, noch für die umfassende Vermittlung kaufmännischer oder buchhalterischer Grundlagen sorgen können. Das Forum ist in erster Linie dafür geschaffen, die Anwendung des Programms zu erläutern um buchhalterisch erkannte Sachverhalte im Programm umsetzten zu können. Die buchhalterische oder gar steuerrechtliche Einordnung der Sachverhalte ist und bleibt beim Anwender, bzw. dessen steuerlichen Berater. Wenn auch in Einzelfällen zu buchhalterische Lösungen (i. d. R. bei einfachen/eindeutigen Sachverhalten) auch Grundlagen besprochen/aufgezeigt werden, so ist damit nicht angedeutet, dass eine weitergehende Schulung über komplexe Sachverhalte erfolgen würde. Das könnte auch der Umfang in dem Forenbeiträge erstellt werden können nicht leisten, wie auch die Hilfe zum Programm keine Schulungsunterlage zur buchhalterischen Ausbildung darstellen kann.


    Zu Deinen Belegen:

    Ohne mir die vier einzelnen Belegangaben im Detail angeschaut zu haben, sieht es doch so aus , dass Du bei den Einzelnen Anbietern entgegen der tatsächlichen Verhältnisse, Dich als privat zu erkennen gegeben hast. Darauf ob es im Einzelfall anders überhaupt möglich war/nicht angeboten wurde die eigene USt-ID zu hinterlegen kommt es nicht an.

    Damit sind die Lieferanten gezwungen nach (evtl. unterschiedlichen Regelungen) USt zu berechnen, die aber für den vorliegenden Sachverhalt nicht gesetzlich geschuldet ist. Die gesetzlich nicht geschuldete USt ist aber vom Vorsteuerabzug ausgenommen (siehe § 15 UStG).

    Damit fällt die nicht geschuldete USt in die Bemessungsgrundlage (s. § 10 UStG) Deines Netto-Aufwands. Der jeweilige Brutto-Rechnungsbetrag ist also Dein Netto-Aufwand. Du hast also im Fall "Udemy" nicht 8,39 € sondern 9,99 € Aufwand. (Und somit 19% teurer eingekauft.)


    Zugleich erkennst Du Deine Steuerschuld aus den Regelungen des § 13b UStG. Das prüfe ich nicht, dürfte aber stimmen. So ist also auf den Gesamtrechnungsbetrag der jeweiligen Rechnungen von Dir USt abzuführen. Im Fall "Udemy" also auf 9,99 € (9,99 darauf 19% = 1,90 € USt).

    Diese USt (1,90 €) kann jedoch als Vorsteuer abgezogen werden.


    Für die Buchhaltung bedeutet dies am Fall "Udemy":

    "Einkauf bei Auslandsunternehmer ohne eigene UStID" 9,99 €, 3125 (SOLL) an "z.B. 1200 BANK" (HABEN)

    Hierbei werden die korrekten UST-VA Einträge brücksichtigt und auch die abziehbare VSt aus der 13b-USt berücksichtigt.

    Das Konto 3145 hat einen anderen Hintergrund. Warum solltest Du mit "§13b 19% ohne VSt" buchen, wenn Du doch gerade eben 19% abzuführende USt ermittelt hast? :)


    Außerdem buche ich die Kosten gern auf die entsprechenden Konten (z.B. 4930, 4945, ...) und nicht auf die (Spezial-)Konten (z.B. 3123, 3125, 3145, ... ). Dazu lasse ich in TaxPool zusätzlich den Steuersatz "§13b 19% ohne VSt" anzeigen.

    Ich empfehle dennoch, auf die dazu eingerichteten Konten zu buchen, da (bei richtiger Auswahl des Kontos zum Sachverhalt) auch die korrekten Positionen in weiteren Auswerungen (z. B. der UStVA) richtig befüllt werden. Andernfalls mußt Du selbst dafür sorgen, was eine unnötige Fehlerquelle darstellt.

    • Offizieller Beitrag

    Zu der weiteren Frage

    ich möchte meine Fragen um eine weitere ergänzen.

    FastSpring

    Kauf einer Software-Lizenz, angegebene eigene UStID wurde nicht berücksichtigt

    Wenn Du schon begonnen hast Deinen Fehler (keine USt-ID anzugeben) nicht weiter fortzuführen, würde ich beginnen, korrekte Abrechnungen zu verlangen.

  • Hallo Taxoloop,


    herzlichen Dank für die super ausführliche Antwort.

    Für die Buchhaltung bedeutet dies am Fall "Udemy":

    "Einkauf bei Auslandsunternehmer ohne eigene UStID" 9,99 €, 3125 (SOLL) an "z.B. 1200 BANK" (HABEN)

    Hierbei werden die korrekten UST-VA Einträge brücksichtigt und auch die abziehbare VSt aus der 13b-USt berücksichtigt.

    Das Konto 3145 hat einen anderen Hintergrund. Warum solltest Du mit "§13b 19% ohne VSt" buchen, wenn Du doch gerade eben 19% abzuführende USt ermittelt hast? :)

    Deine Aussage zum Konto 3145 verwirrt mich.

    In der TaxPool-Online-Hilfe ( https://www.taxpool.net/HTML/i…leistungen_an_oder_vo.htm ) stehen Beispiele und dort u.a.:


    "Der Empfänger ist Unternehmer in der EU seine USt-ID diese wurde jedoch *nicht* beim Dienstleister in den Kundendaten eingetragen, er erhält eine Rechnung mit der Umsatzsteuer seines Landes:

    Konten 3145 (SKR03) bzw. 5945 (SKR04) (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer).


    Klingt für mich - als Laien - so, als wenn dieses Konto genau für "meinen" Fall (keine UStID angegeben und Rg mit USt erhalten) gedacht ist.
    Wo liegt mein Denkfehler? :/


    Schöne Grüße
    Heinz

  • Hallo Taxoloop,


    meine Frage zu Konto 3145 hat sich evtl. geklärt.
    Das Konto ist wohl für einen Kleinunternehmer der Reverse-Charge-Leistungen empfangen hat und diese umsatzversteuern muss aber keinen Vorsteuerabzug hat.


    Ich wäre Dir dankbar, wenn Du mir noch einen hilfreichen Tipp zum Amazon Marketplace - Kauf einer Monitorhalterung für die eigene geschäftliche Nutzung - geben würdest. ;)

    Zu der weiteren Frage

    Wenn Du schon begonnen hast Deinen Fehler (keine USt-ID anzugeben) nicht weiter fortzuführen, würde ich beginnen, korrekte Abrechnungen zu verlangen.

    Ich bemühe mich. Leider ist es bei einigen Anbietern nicht möglich eine UStID anzugeben und bei Anderen beißt man sich die Zähne aus, wenn mal eine korrekte Abrechnung haben möchte. Oft steht der Aufwand in keinen sinnvollen Verhältnis. Leider!

    Vielen Dank für Deine Unterstützung. :thumbup:
    Ich hoffe, dass auch noch andere Mitleser von den Beiträgen profitieren können.


    Schöne Grüße
    Heinz

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Heinz,


    meiner Ansicht nach ist dieser Hinweis in der Hilfe falsch.

    Gemäß meinen DATEV Unterlagen ist das Konto 3145 für den Fall vorgesehen, in dem z. B. ein Kleinunternehmer (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt) eine Leistung aus dem Ausland erhalten hat.

    Mit dem Fall, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer auf den Auslandseinkauf eine USt nach 13b abzuführen und diese in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen kann hat dies nichts zu tun.


    Auch, dass der Unternehmer die vom Lieferanten falsch ausgewiesene, bzw. gesetzlich nicht geschuldete USt nicht abziehen kann und diese somit zusätzlichen Aufwand (statt abzugsfähige Vorsteuer) darstellt, rührt nicht daran, dass die tatsächlich korrekt abzuführende Steuer zu einen Vorsteuerabzug führt.


    Nun unterbreche ich, da Du wohl doch schon dahinter kamst, wie Dein nächster Beitrag zeigt.

    Das lasse ich bis hier dennoch stehen. Wäre schade, meine Zeit unnütz verbraten zu haben.

    • Offizieller Beitrag

    Leider ist es bei einigen Anbietern nicht möglich eine UStID anzugeben und bei Anderen beißt man sich die Zähne aus, wenn mal eine korrekte Abrechnung haben möchte. Oft steht der Aufwand in keinen sinnvollen Verhältnis. Leider!

    Dann ist die kaufmännische Entscheidung doch ganz klar: Das sind keine geeignete Lieferanten.

    • Offizieller Beitrag

    Ich wäre Dir dankbar, wenn Du mir noch einen hilfreichen Tipp zum Amazon Marketplace - Kauf einer Monitorhalterung für die eigene geschäftliche Nutzung - geben würdest.

    OK, mein bester Tipp: Lege Dir einen ordnungsgemäßen Account an und die Rechnungen kommen hoffentlich dann korrekt.

  • Hallo Taxoloop,


    tut mir leid, dass sich unsere Antworten überschnitten haben. :saint:
    Wenn der Hinweis in der Online-Hilfe "falsch" ist, dann wäre es doch super, wenn dieser korrigiert werden würde.



    Beim Thema "Amazon Marketplace" (s.o.) komme ich bisher leider überhaupt nicht auf einen grünen Zweig. :/

    Dann ist die kaufmännische Entscheidung doch ganz klar: Das sind keine geeignete Lieferanten.

    Wenn es für die Leistung/Software keinen anderen Lieferanten gibt, dann hat man leider keine Wahl :|

    Schöne Grüße
    Heinz

  • kilobyte7


    einen hilfreichen Tipp zum Amazon Marketplace - Kauf einer Monitorhalterung für die eigene geschäftliche Nutzung

    würde ich nicht ohne den genauen Beleg und ggf. sogar die gesamten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den mindestens drei Beteiligten zu kennen. Schließlich läßt sich eine sichere Einschätzung des Sachverhalts nur danach vornehmen und deine Angaben sind mir dafür zu unklar.

    Einen Einblick wie komplex die Zusammenhänge gerade beim Onlinehandel sind zeigt sich in den damit befassten Gerichtsentscheidungen.


    Beim Thema "Amazon Marketplace" (s.o.) komme ich bisher leider überhaupt nicht auf einen grünen Zweig.

    ...

    Wenn es für die Leistung/Software keinen anderen Lieferanten gibt, dann hat man leider keine Wahl

    Man hat schon eine Wahl, jedenfalls solange man nicht vorab schon falsche Entscheidungen getroffen hat.

    Entweder, man investiert in die Ausbildung des entsprechenden Buchhalters (sei man dies auch selbst) und bucht rechtzeitig entsprechende Kurse (hier ein Beispiel eines günstigen Online-Anbieters, ohne dass ich dieses empfehlen würde und ohne dass ich meine Angebote dagegenstellen will), soweit man nicht gleich einen ausgebildeten Buchhalter beauftragt oder zumindest zur (anfänglichen) Betreuung ins Boot holt, der ggf. schon vor der Bestellung auf kaufmännisch durchdachte Geschäftsabschlüsse achtet um die daraus resultierenden Buchungen auch korrekt bestimmen zu können

    oder,

    man Entscheidet, dass die beabsichtigte Leistung/Software insgesamt betrachtet einen viel zu hohen Aufwand und Folgekosten verursacht, dass es betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, das Angebot aus seinem Leistungskatalog zu entfernen

    oder

    man versucht das internationale Geschäft ohne zuhilfenahme des Vermittlers/Zwischenhändlers/Onlineshops selbst abzuwickeln; in diesem Fall, den chinesischen Anbieter kontaktieren.

    Flapsig ausgedrückt, wer mit den Großen Hunden pinkeln will, muss auch das Bein hoch genug bekommen. :)


    Dass der unüberlegte, bereits realisierte Einkauf über private Portal-Accounts für zusätzliches Durcheinander beim schon immer komplizierten internationalen Business für dich führt und du dich mit den schon vorliegenden Rechnungen in Zugzwang gebracht hast ist bedauerlich.

    Eine kompetente Hilfe müßte aber dort ansetzen, wo sie dir ermöglicht deine Geschäftsbelege selbst zu buchen und nicht, mit jedem weiteren Beleg vor der selben Frage zu stehen: Wie buche ich das.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

  • modular

    das ist Lustig. Der Anwalt weicht der Frage nach dem korrekten Konto und nach dem dafür anzuwendenden Betrag aus und formuliert "verbindlich" voll am Thema vorbei und das auch noch zumindest gegenüber einem Laien missverständlich.


    Weder der Fragesteller - obwohl schon auf gutem Weg zur Erkenntnis - noch der Rechtsanwalt erkennen letztlich, dass es auch in dem geschilderten Fall um zweierlei Umsatzsteuer geht.


    1.

    Um die Umsatzsteuer die der Lieferant im Glauben gegenüber einem Verbraucher abzurechnen mit seiner Rechnung vom Käufer verlangt.

    Zu dieser USt steht dem Käufer (tatsächlich Unternehmer) der Vorsteuerabzug nicht zu, da die vom Lieferant abzuführende USt nach den tatsächlichem Geschäft (Unternehmer kauft) nicht gesetzlich geschuldet und also nach § 14c von diesem (Verkäufer) geschuldet ist. Auch wenn nun der Käufer diese 14c-Steuer mit der Rechnung bezahlt steht ihm daraus kein VSt-Abzug zu.

    Richtig sagt der Anwalt: "Ein Vorsteuerabzug verbietet sich daher." und verschweigt den Rest.


    Die Zahlung des nicht als Vorsteuer abziehbaren Betrages führt beim Käufer dazu, dass der Einkaufspreis (Aufwand) sich um diesen Betrag erhöht hat.

    Dieser jetzt höhere Aufwand ist allerdings Berechnungsgrundlage für die andere Steuerschuld, nämlich die des Käufers.


    2.

    Aus § 13b ergibt sich eindeutig, dass der Kaufer der tatsächlich in Deutschland selbst Steuern aus dem Einkauf abzuführen hat und zwar nun aber nicht nach Beleg, sondern nach gesetzlicher Grundlage. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist nun der bezahlte Betrag.

    Jetzt hat der Unternehmer aber aus § 15 einen Vorsteuerabzug, der nicht von einer Rechnung abhängig ist und auch nicht eines speziellen Ausweises bedarf. Siehe § 15 (1) 4.:

    Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

    ...

    die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;


    Also: Die Ust beim Einkauf einer Leistung die für sein Unternehmen ausgeführt worden ist hat der kaufende Unternehmer entsprechend der Bemessungsgrundlage, die zweifellos aus dem was er tatsächlich dafür bezahlt besteht, zu berechnen und abzuführen. Aus dieser nach gesetzlicher Regelung abgeführten USt steht ihm ein VSt-Abzug zu für den das Gesetz nur verlangt, dass die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt ist - was ja eindeutig der Fall ist.

    Nachtrag: Selbst für eine Vorauszahlung (Zahlung vor Ausführung) ist kein Ausweis - wie übrigens nur für die Fälle in Nr. 1! - mit Rechnung nach § 14 oder 14a verlangt.


    Weiteres ist doch in #3 "Zu den Belegen" korrekt beschrieben.

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    2 Mal editiert, zuletzt von wiko-services.de () aus folgendem Grund: Einschub eines Nachtrags, geänderte Formatierung und klärende Zusätze.

  • Mir fällt noch auf, dass gerade im Fall der Monitorhalterung eine Lieferung und eben nicht eine sonstige Leistung wie in allen anderen Fällen zu untersuchen ist. Dann gilt der Ort wohl nach § 3c (2) oder (3) UStG.

    Mir ist es jetzt aber echt zu spät, das nachzuvollziehen.

    Gute Nacht. :)

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

  • Hallo wiko-services.de


    vielen Dank für Deine Ausführungen.

    Mir fällt noch auf, dass gerade im Fall der Monitorhalterung eine Lieferung und eben nicht eine sonstige Leistung wie in allen anderen Fällen zu untersuchen ist. Dann gilt der Ort wohl nach § 3c (2) oder (3) UStG.

    Mir ist es jetzt aber echt zu spät, das nachzuvollziehen.

    Richtig. Hier wurde eine Monitorhalterung durch "Amazon" nach Deutschland geliefert.

    Schöne Grüße
    Heinz

  • Richtig. Hier wurde eine Monitorhalterung durch "Amazon" nach Deutschland geliefert.


    Die Amazon Services Europe S.a.r.L aus Luxemburg hat hier den Verkauf an einen Verbraucher angenommen und demnach USt daraus in Deutschland abgeführt und dem Verbraucher in Rechnung gestellt. Mit dieser dort ausgewiesenen USt verhält es sich wie schon oben beschrieben. Die USt ist für den tatsächlichen Fall (Einkauf durch einen Unternehmer) nicht gesetzlich geschuldet.

    Gleichwohl schuldet Amazon diese Steuer allein durch den Ausweis auf der Rechnung, die aber der Unternehmer nicht abziehen kann.

    Konsequenz auch hier: Der Netto-Aufwand für die Lieferung ist alles, was dafür bezahlt wurde.


    Der Unternehmer hat nun auf den igE mit Ort in Deutschland (§ 3d UStG) seine Steuer zu berechnen und abzuführen, welche wiederum zu einer Vorsteuer in gleicher Höhe führt.

    Da es sich nun um eine Lieferung (einen Gegenstand, nicht eine sonstige Leistung) handelt, würde ich über 3425 "Innergemeinschftlicher Erwerb, 19% Vorsteuer und 19% USt" buchen. Ob hier aber ein Dreiecksgeschäft vorliegt habe ich nicht weiter nachvollzogen, siehe dazu erster Absatz in #12.

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