Buchung NRW Künstlerstipendium "Auf gehts"

  • Ich habe hier mal einen neues Thema erstellt, obwohl ich auch schon hier angestoßen habe: RE: Wie buche ich in Taxpool, so dass es in der EÜR in Zeile 92 eingetragen wird?.

    Ich dachte aber, dass es vielleicht auch für andere auch interessant ist und die Informationen zum Thema unter dem neuen Titel leichter aufzufinden sind.

    Nach den hilfreichen Denkanstößen von Taxoloop in dem oben angesprochenen Post, taten sich für mich noch mehr Fragen auf, gerade auch im Zusammenhang mit der Vorsteuer der Ausgaben und Abschreibungen, die mit diesem Stipendium im Zusammenhang stehen. Daraufhin habe ich mit dem für mich zuständigen Finanzamt telefoniert und der für die Umsatzsteuer zuständige Sachbearbeiter vertrat die Auffassung, dass die mit dem Stipendium in Zusammenhang stehenden Ausgaben normal gebucht werden und auch die Vorsteuer abgezogen werden kann, falls man umsatzsteuerpflichtig ist. GWG und Anlagen sind dann auch über das Stipendium hinaus Bestandteil des Betriebsvermögens.

    Falls ein anderer Sachbearbeiter eine andere Meinung vertreten sollte, soll ich mich auf ihn berufen und er spricht dann mit seinem Kollegen, was natürlich nur hier lokal in meinem für mich zuständigen Finanzamt funktioniert.

    Das Ganze führt nun zu folgenden Buchungserkenntnissen:


    Einnahme Stipendium:

    1200 an 2747 (wird dann in Zeile 15 Pos. 103 der Anlage EÜR eingetragen), Buchung ohne USt.


    Ausgaben Stipendium:

    Buchung der Ausgaben ganz normal unter Berücksichtigung der MwSt. in den entsprechenden Ausgabekonten (z.B. Material 4000 an 1200 mit 19% MwSt.).

    GWGs und Anlagen werden ganz normal über die entsprechende Nutzungsdauer abgeschrieben und sind dann auch Bestandteil des Betriebsvermögens.


    Um den Erhalt des Stipendiums und die damit verbunden Ausgaben einkommenssteuerrechtlich zu korrigieren, werden in der Anlage EÜR noch folgende Einträge vorgenommen.

    Die Summe der Einnahmen wird manuell in Zeile 92 Pos. 241 (abzüglich steuerfreier Einnahmen nach §3 EStG) eingetragen.

    Die Bruttosumme der im Zusammenhang mit dem Stipendium stehenden Ausgaben werden in Zeile 95 Pos. 244 (zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 3c Absatz 1 EStG) eingetragen.

    In Bezug auf eine Anlage die 3000,00 € brutto gekostet hat und über 5 Jahre abgeschrieben wird, wird demnach die Summe von 3000,00 € in Zeile 95 Pos. 244 berücksichtigt.


    Um die, mit dem Stipendium im Zusammenhang stehenden Ausgaben jederzeit separat vorlegen zu können, verbuche ich die betreffenden Ausgaben unter einer entsprechenden Kostenstelle.


    Zu dem NRW Stipendium "Auf gehts" gibt es hier auch eine FAQ Seite, die aber obige Fragen nicht unbedingt beantwortet.

    https://www.mkw.nrw/kultur/foerderungen/auf-gehts


    Zitat einer der Punkte von der FAQ Seite:

    „Wie ist das Stipendium in der Einkommenssteuererklärung anzugeben?


    Die NRW-Künstlerstipendien „Auf geht’s“ sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Zahlungen aus dem Künstlerstipendium sind dennoch in Zeile 15 der Anlage EÜR einzutragen. Betriebsausgaben, die Sie mit dem Stipendium beglichen haben, sind – je nach Verwendung – in die entsprechende Betriebsausgabenzeile einzutragen.

    Da die Einnahmen steuerfrei sind und die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben steuerlich nicht abgezogen werden dürfen, müssen Sie die Einnahmen zusätzlich in Zeile 92 und die Ausgaben zusätzlich in Zeile 95 eintragen. Die Gewinnermittlung wird dadurch für steuerliche Zwecke korrigiert.

    Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

    Diese Auskunft bezieht sich weder auf die NRW-Soforthilfe noch die Neustart Kultur-Programme des Bundes, sondern nur auf das „Auf geht’s“-Stipendienprogramm!“

    SKR 03, IST-versteuerung, EÜR, Einzelunternehmen, gewerbliche Tätigkeit und freiberufliche Tätigkeit, ohne Personenkonten

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Yukyra


    vielen Dank für die von Dir geteilten Infos und die damit verbundene Mühe!


    Ergänzend noch folgende Hinweise:

    Telefonische Auskünfte - so schnell und einfach sie einzuhohlen sind - haben ggf. ihre Tücke, dass sie nur schwerlich nachzuweisen sind. Ich habe durchweg gute Erfahrungen mit den Mitarbeitern bei Finanzämtern, doch ist nicht auszuschließen, dass der zuständige Sachbearbeiter wechselt oder auch ausscheiden kann.


    Evtl. wird die (auch nur telefonisch) gegebene Info beim Finanzamt zu der Steuernummer hinterlegt, so hat dann doch jeder andere kaum eine Möglichkeit sich darauf zu berufen.


    Eine solche Auskunft ist als "Verbindliche Auskunft" in der Abgabeordnung (AO) unter § 89 AO geregelt.


    Um nun Deine erhaltene Auskunft ggf. belegen zu können, würde ich dem Sachbearbeiter eine E-Mail schreiben (auf die man bei Bedarf verweisen kann) in der kurz die Auskunft wie man sie verstanden hat dargestellt wird und (es kann nie schaden!) man sich für die freundliche Auskunft bedankt.


    Mitlesenden, die sich auf diese Aussagen von Dir berufen wollen, würde ich empfehlen, sich in ähnlicher Form eine Bestätigung des für sie zuständigen FA zu besorgen.


    Zur Info: Im o. g. Ursprungsbeitrag lege ich einen Link zu diesem hier an.


    Weiterhin viel Erfolg!

  • Ich habe deinen Rat beherzigt und eine Mail an den Sachbearbeiter geschickt. Falls eine Rückmeldung kommt werde ich berichten.

    SKR 03, IST-versteuerung, EÜR, Einzelunternehmen, gewerbliche Tätigkeit und freiberufliche Tätigkeit, ohne Personenkonten

  • Ich habe eine ein Antwort erhalten:

    "hinsichtlich ihrer o.g. Email darf ich ihnen keine konkrete Auskunft zu der von Ihnen vorgetragenen Thematik erteilen. Eine entsprechende Auskunft würde einer steuerlichen Beratung gleichkommen. Diese ist Angehörigen der Finanzverwaltung untersagt. Hinsichtlich der einkommenssteuerlichen Thematik werde ich ihr Schreiben zur Kenntnis an den zuständigen Veranlagungsbezirk weiterleiten. Soweit rechtliche Fragen hinsichtlich des Stipendium bestehen, bitte ich Sie sich an den Stipendiengeber zu wenden, wie oben beschrieben kann keine steuerliche Beratung durch die Finanzverwaltung erfolgen"


    Am Telefon viel blabla, aber keine Verantwortung übernehmen wollen, also soweit noch ungeklärt. Ich wollte jetzt aber nochmal einen neuen Versuch starten und versuche rauszufinden, wer überhaupt der richtige Ansprechpartner ist. Oder hat einer von euch eine Idee, wer dafür zuständig sein könnte?

    SKR 03, IST-versteuerung, EÜR, Einzelunternehmen, gewerbliche Tätigkeit und freiberufliche Tätigkeit, ohne Personenkonten

    • Offizieller Beitrag

    Na, dann ist es wohl nichts mit dem,"soll ich mich auf ihn berufen."

    Falls ein anderer Sachbearbeiter eine andere Meinung vertreten sollte, soll ich mich auf ihn berufen

    Das ist ja ein schönes Behördenkarussell, der Stipendiengeber verweist bei weiteren Fragen zum FA und dieses wieder an den Stipendiengeber.



    Ich wollte jetzt aber nochmal einen neuen Versuch starten und versuche rauszufinden, wer überhaupt der richtige Ansprechpartner ist.

    Nun, wenn der Stipendiengeber die Informationen "Buchungsanweisungen" wie Du sie nanntest gegeben hat und diese Dir aber unklar sind, war wohl der Stipendiengeber der erste Ansprechpartner. Wenn da nicht umgehend etwas zurück kommt, hätte man einen StB befragt.

    Ich schrieb doch im August schon:

    "Hierzu sollte doch das FA, bzw. die Vergabestelle (Kontaktdaten sind in den verschiedenen Veröffentlichungen jeweils angegeben) oder ein StB befragt werden."

    und

    Eine solche Auskunft ist als "Verbindliche Auskunft" in der Abgabeordnung (AO) unter § 89 AO geregelt.

    Zwischenzeitlich dürfte aber der Sachverhalt längst verwirklicht sein und ich frage mich, wohin Du Deine Mail ans FA geschickt hast und mit welchen Fragen, bzw. zu welcher Thematik. "Hinsichtlich der einkommenssteuerlichen Thematik werde ich ihr Schreiben zur Kenntnis an den zuständigen Veranlagungsbezirk weiterleiten."

    Und schließlich dürfte die EÜR doch wohl schon beim FA sein, oder für welches Jahr war die?

  • Nun, wenn der Stipendiengeber die Informationen "Buchungsanweisungen" wie Du sie nanntest gegeben hat und diese Dir aber unklar sind, war wohl der Stipendiengeber der erste Ansprechpartner. Wenn da nicht umgehend etwas zurück kommt, hätte man einen StB befragt.

    .....

    Zwischenzeitlich dürfte aber der Sachverhalt längst verwirklicht sein und ich frage mich, wohin Du Deine Mail ans FA geschickt hast und mit welchen Fragen, bzw. zu welcher Thematik. "Hinsichtlich der einkommenssteuerlichen Thematik werde ich ihr Schreiben zur Kenntnis an den zuständigen Veranlagungsbezirk weiterleiten."

    Und schließlich dürfte die EÜR doch wohl schon beim FA sein, oder für welches Jahr war die?

    Das Stipendium habe ich erst dieses Jahr in Anspruch genommen, also ist noch nichts beim Finanzamt.

    Ich hatte damals auch schon meinen örtlichen Steuerberater gefragt, der das Thema nur einmal für eine Kleinunternehmerin hatten und Vorsteuerabzug und Abschreibung keine Frage war. Auch der Eintrag in der EÜR wird vom Steuerbüro anders gehandhabt, wo sie scheinbar mit den genannten Einträgen im EÜR Formular nichts zu tun haben.

    Ansonsten, wie du schon sagtest, "Behördenkarussell". Der Stipendiumsgeber hat auf das örtliche Finanzamt verwiesen, was aber eine schriftliche Stellungnahme verweigert und auf einen Antrag auf "verbindliche" Auskunft hingewiesen hat, den ich auch über Elster-Online machen könnte.

    Das Ganze war im August und ist bei mir dann aus Zeitgründen eingeschlafen. Jetzt wollte ich es wieder angehen.

    1. Maßnahme: Bei einem anderen Steuerbüro beim AGD (Allianz deutscher Designer) nachgefragt, wo ich Mitglied bin. Eine Antwort steht noch aus.

    2. Maßnahme: Bei Elster-online wegen einer verbindlichen Auskunft über § 89 AO nachgeschaut.


    Zumindest über Elster-online scheint eine verbindliche Auskunft in NRW nur über ein Finanzamt in Köln möglich zu sein (Elster-online -> Formulare & Leistungen -> Alle Formulare -> Anträge, Einspruch und Mitteilungen). Allerdings ist mir nicht ganz klar, ob ich dafür etwas zahlen muss und wenn ja wie viel und wenn ich es nicht online mache, an wen ich schreiben muss.

    Ich wollte erst einmal abwarten, ob sich noch etwas über das andere Steuerbüro ergibt.


    Zitat aus der Gebührenordnung zum § 89 AO (Stipendium beläuft sich auf 6000 €):

    (5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

    (6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

    (7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

    SKR 03, IST-versteuerung, EÜR, Einzelunternehmen, gewerbliche Tätigkeit und freiberufliche Tätigkeit, ohne Personenkonten

    • Offizieller Beitrag

    Den § 89 AO habe ich Dir ja verlinkt.

    Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

    Ist doch eine klare Aussage. :)

    und Vorsteuerabzug und Abschreibung keine Frage war.

    Darum geht es ja auch garnicht. Ich verstehe immer noch nicht, warum Deine Mail erst weiter geleitet werden muss.

    Auch der Eintrag in der EÜR wird vom Steuerbüro anders gehandhabt, wo sie scheinbar mit den genannten Einträgen im EÜR Formular nichts zu tun haben.

    Und wie man es (wann auch immer früher) konkret gehandhabt hat, kannst Du nicht nachvollziehen?


    Ich bleibe gespannt, was Deine Maßnahmen bringen. :)

  • Was ich noch erinnere, ist das Stipendium soweit es nicht für entsprechende Ausgaben verwendet wird zurückzuzahlen.

    Davon ausgehend und weil der nichtverwendete Teil dann eben doch den Gewinn erhöht, sollte es ein leichtes sein, die erhaltenen Gelder auch für die vorgesehene Verwendung zu nutzen, also auszugeben. Dann nämlich hebt sich die Einnahme und die Ausgaben für den vorgesehenen Zweck auf und alles ist, wie erwartet.

    Bleiben Mittel übrig und werden nicht wegen nichtverwendung zurückgefordert, dann entfallen auf diese nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel (also ggf. für private Belange genutzte Einnahmen) die entsprechend den persönlichen Verhältnissen anzusetzenden Steuern.



    im Zusammenhang mit der Vorsteuer der Ausgaben und Abschreibungen, die mit diesem Stipendium im Zusammenhang stehen.

    sehe ich gar keine Problematik. Wo soll die entstehen?

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

  • Taxoloop

    Darum geht es ja auch garnicht. Ich verstehe immer noch nicht, warum Deine Mail erst weiter geleitet werden muss.

    Weil die Nachfrage wohl wegen irgendwelcher USt-Problematik zum FA gesendet wurde:


    und der für die Umsatzsteuer zuständige Sachbearbeiter vertrat die Auffassung, dass die mit dem Stipendium in Zusammenhang stehenden Ausgaben normal gebucht werden und auch die Vorsteuer abgezogen werden kann

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

  • Ich melde mich nochmal zurück, da ich ein Gespräch mit einer Steuerberatung im Rahmen meiner Mitgliedschaft im AGD (Allianz deutscher Designer) hatte.

    Generell meinte er, dass ich keine schriftliche Stellungnahme seitens der Finanzverwaltung oder Vergabestelle bekommen werde und sich die Handhabung aus der Interpretation der Steuergesetze ergebe, spätestens durch die Expertise eines Steuerberaters.


    Damit das nicht untergeht, Kern meiner Anfrage war, ob die man die Vorsteuer der Ausgaben, die mit dem Stipendium im Zusammenhang stehen, abziehen kann (falls man vorsteuerabzugsberechtigt ist) und ob der Höhe entsprechend Ausgaben auch abgeschrieben und in Betriebsvermögen aufgenommen werden können.


    Der Steuerberater meinte, dass die im Zusammenhang mit dem Stipendium stehenden Ausgaben vorsteuerabzugfähig sind, da nach UStG §15 Abs. 2 nur Ausgaben nicht vorsteuerabzugsfähig sind, die mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stehen. Das Stipendium stellt aber gar kein Umsatz da, da die Einnahme nicht auf einer Gegenleistung beruht, folglich findet der Paragraph keine Anwendung und die Ausgaben bleiben vorsteuerabzugsfähig (was mir ja auch mündlich von einem Finanzbeamten mitgeteilt wurde).


    Somit findet er nicht nur einen Vorsteuerabzug vertretbar, sondern auch, wenn es die Höhe der Ausgabe ergibt, eine Abschreibung und damit auch die Aufnahme ins Betriebsvermögen.

    Wobei er auch die Möglichkeit aufzeigte, einen hohen Anschaffungswert von z.B. 2000 € von der Stipendiumssumme abzuziehen, die Anschaffung dann mit einem entsprechenden Vermerk über die Bezahlung mit der Stipendiumseinnahme mit 0 € zu verbuchen. Somit blieben dann nur noch 4000 € übrig, die man mit den entsprechenden Ausgaben verbucht. Mir persönlich ist dies aber buchungstechnisch nicht ganz klar geworden, so dass ich lieber bei dem "normalen" Abschreibungsverfahren bleibe, um die vollen 6000,00 € als Einnahme verbuchen zu können.


    Letzten Endes kommt es darauf an, dass die Stipendiumseinnahmen und die Ausgaben (bei Vorsteuerabzugsberechtigten die Nettoausgaben) nicht das Betriebsergebnis beeinflussen. Bedeutet auch, dass die mögliche Ausgabenhöhe bei vorsteuerabzugsberechtigten Stipendiumsempfänger 6000,00 € netto, bei nicht vorteuerabzugsberechtigten Empfängern 6000,00 € brutto ist.


    Hier noch einmal der deutliche Hinweis, dass meine hier aufgeführten Aussagen und Schlussfolgerungen nicht in Stein gemeißelt und schon garnicht rechtsverbindlich sind. Eine verbindlichen Auskunft über § 89 AO habe ich auch nicht weiter verfolgt, da ich damit in meinen Augen mit Kanonen auf Spatzen schießen würde und es auch bis zu 6 Monaten dauern kann, bis man eine Antwort erhält.

    Im Ernstfall einer Prüfung wird man aber mit den oben ausgeführten Aussagen eine vertretbare Diskussionsgrundlage haben. Dementsprechend werde ich wie folgt buchen (SKR03):


    Einnahme Stipendium:

    1200 an 2747 (wird dann in Zeile 15 Pos. 103 der Anlage EÜR eingetragen), Buchung ohne USt.


    Ausgaben Stipendium:

    Buchung der Ausgaben ganz normal unter Berücksichtigung der MwSt. in den entsprechenden Ausgabekonten (z.B. Material 4000 an 1200 mit 19% MwSt.).

    GWGs und Anlagen werden ganz normal über die entsprechende Nutzungsdauer abgeschrieben und sind dann auch Bestandteil des Betriebsvermögens.


    Um den Erhalt des Stipendiums und die damit verbunden Ausgaben einkommenssteuerrechtlich zu korrigieren, werden in der Anlage EÜR noch folgende Einträge vorgenommen.

    Die Summe der Einnahmen wird manuell in "Zeile 92 Pos. 241 (abzüglich steuerfreier Einnahmen nach §3 EStG)" eingetragen.


    Die Nettosumme (da ich vorsteuerabzugsberechtigt bin) der im Zusammenhang mit dem Stipendium stehenden Ausgaben werden in "Zeile 95 Pos. 244 (zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 3c Absatz 1 EStG)" eingetragen.

    In Bezug auf eine Anlage die 2000,00 € netto gekostet hat und über 5 Jahre abgeschrieben wird, wird demnach die Summe von 2000,00 € in Zeile 95 Pos. 244 berücksichtigt (plus natürlich die 4000 € netto aus den anderen Ausgaben, also in der Summe dann die 6000 € netto).


    Um die, mit dem Stipendium im Zusammenhang stehenden Ausgaben jederzeit separat vorlegen zu können, werden die betreffenden Ausgaben unter einer entsprechenden Kostenstelle gesammelt

    SKR 03, IST-versteuerung, EÜR, Einzelunternehmen, gewerbliche Tätigkeit und freiberufliche Tätigkeit, ohne Personenkonten

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