Wie buche ich in Taxpool, so dass es in der EÜR in Zeile 92 eingetragen wird?

  • Im Rahmen eines NRW Künstlerstipendiums gibt es seitens der vergebenden Stelle eine Anweisung, wie es in der EÜR verbucht werden soll.

    Das erhaltene Stipendium kommt in Zeile 15 (103), was ich in Taxpool im SKR03 mit "Bank 1200" an "Betriebsfremde Erträge 2510" verbuche. Ausgaben werden "normal" nach jeweiliger Ausgabenart verbucht.

    Zusätzlich sollen aber die das Stipendium betreffende Einnahmen in Zeile 92 (241) und die Ausgaben in Zeile 95 (244) eingetragen werden. Zu den betreffenden Zeilen finde ich in Taxpool aber kein entsprechendes Konto und wenn ich die EÜR über Taxpool wegschicke kann ich ja auch händisch nichts eintragen. Hat jemand dazu eine Idee?


    Hier der Originaltext mit der Buchungsanweisung für das Stipendium:

    "Die NRW-Künstlerstipendien „Auf geht’s“ sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Zahlungen aus dem Künstlerstipendium sind dennoch in Zeile 15 der Anlage EÜR einzutragen. Betriebsausgaben, die Sie mit dem Stipendium beglichen haben, sind – je nach Verwendung – in die entsprechende Betriebsausgabenzeile einzutragen.


    Da die Einnahmen steuerfrei sind und die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben steuerlich nicht abgezogen werden dürfen, müssen Sie die Einnahmen zusätzlich in Zeile 92 und die Ausgaben zusätzlich in Zeile 95 eintragen. Die Gewinnermittlung wird dadurch für steuerliche Zwecke korrigiert."


    Ein EÜR Formular habe ich mal angehängt.

    • Offizieller Beitrag

    Zuerst noch diese Info. Die EÜR (unter Berichte) und die Anlage EÜR (unter Elster) sind zwei verschiedene Dinge.

    Dir geht es um die Anlage EÜR und wohl weniger darum was im Bericht EÜR steht, der ja nicht übertragen wird.

    Das erhaltene Stipendium kommt in Zeile 15 (103), was ich in Taxpool im SKR03 mit "Bank 1200" an "Betriebsfremde Erträge 2510" verbuche.

    Es gehen auch die Konten 2744 oder 2747. Wobei ich 2747 "Sonstige steuerfreie Betriebseinnahmen" bevorzuge. Das ist aber Geschmackssache.

    Diese Einnahmen tauchen also wie gewünscht in Zeile 15 auf.


    Ausgaben werden "normal" nach jeweiliger Ausgabenart verbucht.

    Ob Du damit glücklich wirst? Heißt es doch, "Betriebsausgaben, die Sie mit dem Stipendium beglichen haben, sind – je nach Verwendung – in die entsprechende Betriebsausgabenzeile einzutragen." Sie müssen, wenn ich das richtig verstehe, von anderen abzugsfähigen Betriebsaufsgaben schon getrennt ermittelt werden, da die Ausgaben aus dem Stipendium nichtabzugsfähig sind.

    "die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben steuerlich nicht abgezogen werden dürfen."

    Vielleicht hast Du das aber auch gemeint.


    Um nun die Einnahme nochmals in Zeile 92 und die Ausgaben in Zeile 95 zu bringen steht kein Konto mit entsprechender Zuordnung zur Verfügung. Am einfachsten dürfte sein, die Eintragungen in der Anlage EÜR von Hand vorzunehmen.

    wenn ich die EÜR über Taxpool wegschicke kann ich ja auch händisch nichts eintragen.

    Doch, es geht.

    Dazu in den entsprechenden Feldern einfach die Werte hineinschreiben. Sichern nicht vergessen.

    Wenn gewünscht lässt sich noch eine interne Notiz hinzufügen. Siehe Bild, wo ich mal 6000€ Einnahme und 5999€ Ausgabe eingetragen habe. Die Übrigen Zahlen sind aus einem Testmandanten.


    Wenn sowas öfter in gleicher Weise vorkommt, können auch Konten mit entsprechender Zuordnung zur Anlage EÜR eingerichtet werden.

    Bei Bedarf einfach fragen, wenn die Hilfe dazu nicht genügt.

  • Vielen Dank für deine Erklärungen und Vorschläge. Konto 2747 passt in diesem Zusammenhang wirklich besser als 2510.

    Für die Ausgaben habe ich es so verstanden, dass ich alle Ausgaben, einschließlich der mit dem Stipendium im Zusammenhang stehenden Ausgaben, "normal" erfasse. Die Trennung von den abzugsfähigen Ausgaben würde ich dann über eine Kostenstelle vornehme und die Summe dieser Kostenstelle dann in Zeile 95 eintragen und, wie du vorschlägst, noch mit einer Notiz versehen. Das ich in der Anlage EÜR noch manuell Einträge ergänzen kann, hatte ich bisher nicht auf dem Schirm.

    SKR 03, IST-versteuerung, EÜR, Einzelunternehmen, gewerbliche Tätigkeit und freiberufliche Tätigkeit, ohne Personenkonten

    • Offizieller Beitrag

    Nach dem Original Text ist aber anders zu buchen.

    Wenn "die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben steuerlich nicht abgezogen werden dürfen" kann man sie nicht erst als "normale" Ausgaben erfassen und damit als abzugsfähige Ausgaben darstellen. Sie würden ja dort das Betriebsergebnis schmälern und also doch steuerlich abgezogen werden.


    Diese Ausgaben müssen also als nichtabzugsfähige Ausgaben (Kto. 4655, erscheint in Zeile 71 Pos. 168) gebucht werden und werden in Zeile 95 eingetragen.


    So ist die Einnahme des stipendiums steuerfrei, wie auch die Ausgaben dazu nicht das Ergebnis beeinflussen.

  • Der Eintrag der Ausgaben auf 4655 erschien mir als gute Idee. Ich habe nun das Ganze mit einer Testfirma und 4 Buchungen durchgespielt.

    1. 2000,00 € "normale" Einnahme 1200 an 8300

    2. 1000.00 € "normale" Ausgabe 4900 an 1200

    Damit entsteht ein zu versteuernder Gewinn von 1000 € (sowohl im Bericht GuV wie auch in der Anlage EÜR), was ja dann auch als Ergebnis bleiben sollte, wenn ich die im Zusammenhang mit Stipendium stehenden Zahlen eintrage.


    Füge ich nun das Stipendium hinzu

    3. 6000,00 € Einnahme Stipendium 1200 an 2747

    4. 2000,00 € Ausgabe Stipendium 4655 an 1200

    Damit entsteht ein zu versteuernder Gewinn von 7000 € im Bericht GuV.

    Trage ich nun in der Anlage EÜR in Zeile 92 die 6000,00 € und in Zeile 95 die 2000,00 € ein, entsteht ein zu versteuernder Gewinn von 3000,00 €, also 2000,00 € zuviel. Das rührt wohl daher, da die Ausgaben aus 4655 als nichtabzugsfähige Ausgaben in Zeile 71 Pos.168 ja auch nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.


    Wenn ich die Ausgaben dann aber doch wieder auf die "normalen" Ausgabekonten buche und in den Zeile 92 und 95 der Anlage EÜR die entsprechenden Ein- und Ausgaben des Stipendiums eintrage komme ich wieder auf das Gewinn/Verlust Ergebnis von 1000 €.

    3. 6000,00 € Einnahme Stipendium 1200 an 2747

    4. 2000,00 € Ausgabe Stipendium 4900 an 1200


    So verstehe ich auch den Text: "Betriebsausgaben, die Sie mit dem Stipendium beglichen haben, sind – je nach Verwendung – in die entsprechende Betriebsausgabenzeile einzutragen."

    Um sie für einen Nachweis von den "normalen" Ausgaben zu trennen, würde sich dann die Verwendung einer Kostenstelle anbieten. Das EInrichten eines selbstdefinierten Kontos für die Stipendiumsausgaben z.B. 4001 würde ja dem Satz "sind – je nach Verwendung – in die entsprechende Betriebsausgabenzeile einzutragen" auch nicht entsprechen.

    SKR 03, IST-versteuerung, EÜR, Einzelunternehmen, gewerbliche Tätigkeit und freiberufliche Tätigkeit, ohne Personenkonten

    Einmal editiert, zuletzt von Yukyra ()

    • Offizieller Beitrag

    Ich weiß nicht, was die genauen Bedingungen zu dem Stipendium waren und bis wann die zur Verfügung gestellten Mittel aufzubrauchen waren, woraus sich ergeben könnte, dass nicht verbrauchte Mittel somit nicht mehr als "Stipendium" zählen, somit evtl. zurückzuzahlen waren oder andernfalls eben doch als nun nicht mehr steuerfrei gelten sollen.


    Nach dem was Du zitiertest - das Stipendium sei steuerfrei, die in diesem Zusammenhang getätigten Ausgaben dürfen steuerlich nicht abgezogen werden, nebst den Vorgaben wo Einnahmen und Ausgaben in den gegebenen Zeilen einzutragen sind - stellt sich nur die Frage, ob das erlangte Stipendium auch steuerfrei bleiben soll, soweit es nicht für die vorgesehenen Ausgaben verwendet wird.


    Tatsächlich führt die - nach meinem Verständnis richtige Verarbeitung der gegebenen Daten - dazu, dass der nicht verbrauchte Teil des Stipendiums den steuerlichen Gewinn erhöht. (Es sei denn er wäre zurückgezahlt, weil nicht verbraucht.) Ob das so vorgesehen war mag ich nicht beurteilen.

    Allerdings findet sich auch die Aussagen zur letzten Stipendien-Runde (2022):

    Muss das Geld in diesem Jahr ausgegeben werden?

    Ja, die Mittel müssen im Laufe des Jahres 2022 verbraucht werden.


    Müssen die Mittel ggf. zurückgezahlt werden?

    Bei zweckmäßiger Verwendung müssen die Mittel nicht zurückgezahlt werden.

    ...


    Und dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass das Vorhaben ggf. noch nicht voll Umgesetzt ist, denn die Mittel können auch "für vorbereitende Arbeiten genutzt werden", also für damit zusammenhängende Aufwendungen der Vorbereitung des Vorhabens.


    Hierzu sollte doch das FA, bzw. die Vergabestelle (Kontaktdaten sind in den verschiedenen Veröffentlichungen jeweils angegeben) oder ein StB befragt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Nachtrag:

    Yukyra hat eine Regelung für sich mit seinem Finanzamt gefunden, die anderen Usern eine Hilfe sein kann. Bitte dort auch die Hinweise an die Mitlesenden beachten.

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