Hallo,
ich möchte die eBilanz nach MicroBilG erstellen und übermitteln.
Leider ist dies derzeit mit Taxpool Buchhalter Bilanz (16.12) nicht möglich.
Wird diese Funktionalität in einer nächsten Version enthalten sein?
Besten Dank für Infos hierzu.
Hallo,
ich möchte die eBilanz nach MicroBilG erstellen und übermitteln.
Leider ist dies derzeit mit Taxpool Buchhalter Bilanz (16.12) nicht möglich.
Wird diese Funktionalität in einer nächsten Version enthalten sein?
Besten Dank für Infos hierzu.
Derzeit ist die Auswahl MicroBilG noch nicht enthalten, eine Integration ist in Planung.
Hallo,
tut sich bei der Bilanz nach MicroBilG noch etwas?
Gibt es hier vielleicht schon eine genauere Planung?
Vielen Dank.
Vermutlich im 2. Quartal 24, am besten ca. im März 24 nochmal nachfragen.
Wie ist der Stand mit der Bilanz nach MicroBilG?
Ich hoffe noch, dass ich die 2023er-Bilanz mit Taxpool erledigen kann.
Sicherlich bin ich nicht der Einzige, der auf diese Funktion schon lange sehnsüchtig wartet.
Vielen Dank für eine hoffentlich positive Rückmeldung,
Welchen Vorteil erhoffst Du Dir bei MicroBilG, die Steuerbilanz muss ja im Prinzip genauso wie ohne MicroBilG übermittelt werden?
Es sind hier ja einige Vereinfachungen möglich - z.B. Anlagenspiegel muss nicht mitgeliefert werden, verkürzte Gliederung der Positionen.
Und die Übertragung direkt aus Taxpool, ohne manuell in Online-Formulare übertragen zu müssen.
Das spart viel Arbeitsaufwand und ggf. auch zusätzliche Kosten.
Für das FA, also für die Steuerbilanz, bleibt doch der Anlagespiegel nach wie vor gefordert.
Wie WIKO schon sagte, ist der Anlagespiegel bei der Steuerbilanz zu übermitteln, falls Anlagen vorliegen, ansonsten kann es evtl. zu Einzelermittlungsmaßnahmen seitens des FA kommen.
ZITAT Quelle: DATEV-Webseite:
QuoteAuch Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB - eingeführt mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) - müssen die Vorschriften zur E-Bilanz erfüllen, die nach wie vor unabhängig von Größe und Rechtsform des Unternehmens gelten. Die Erleichterungen beziehen sich lediglich auf die Gliederungstiefe der handelsrechtlichen Bilanz und GuV sowie auf die Offenlegungspflichten. Der hohe Differenzierungsgrad der E-Bilanz-steuerlichen Taxonomie ist davon im Ergebnis nicht berührt, d. h. der amtlich vorgeschriebene Datensatz lt. § 5b Abs. 1 EStG (und damit die E-Bilanz-Taxonomie) ist auch für Kleinstkapitalgesellschaften relevant
Vielen Dank an alle für die diversen Infos.
Da muss ich mich mal weiter einarbeiten.
Was hat man denn überhaupt von den sog. 'Vereinfachungen', wenn ich doch wieder alles wie bei einer 'normalen' Bilanz machen muss?
Wozu das Ganze?
Das MicroBilG ermöglicht es, die öffentlich zugängliche Bilanz bei Offenlegung/Hinterlegung so zu gestalten, dass der Öffentlichkeit (darunter auch Konkurrenten) nicht die differenzierten Daten zugänglich sind, die das Finanzamt (FA) bekommt.
Einfach ausgedrückt: Es vereinfacht die Darstellung so zu gestalten, dass nicht gleich Alle erkennen, ob Du Butter auf's Brot schmierst oder es nur zu Magarine reicht.
Gegenüber dem FA muss man jedoch die Hosen runterlassen, es verrät aber auch nicht, was es da sieht.
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