Formular Umsatzsteuererklärung

  • Ich verwende seit 2021 Taxpool für die Buchhaltung. Heute wollte ich die Umsatzsteuererklärung prüfen, da diese Erklärung bis zum 10. Januar beim Finanzamt eingereicht werden muss. Aber ich bekomme dann diese Meldung:


    Klicke ich da auf Ja, dann bekomme ich nur Fehlermeldungen, bei Nein bin ich wieder in der Maske. Die Hilfedatei gibt auch nichts her, wo ich denn ein Formular herbekomme und wo ich es hinterlegen soll. Ich habe mich dann hier mal ein wenig umgesehen und ein Update von 15.27 auf 15.29 gemacht, aber das Resultat ist das selbe. Das Update wurde mir übrigens vom Programm nicht angeboten, das meldete mir 15.27 als aktuell. Erworben habe ich das Produkt am 23.12.2020, eingesetzt ist es unter Windows10.


    Was kann ich machen, um meine Umsatzsteuererklärung termingerecht abgeben zu können?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Klartexter,


    danke für die vorbildliche Darstellung Deiner Frage.


    Zunächst zur Beruhigung:

    Die Umsatzsteuervoranmeldungen (kurz: UStVA) sind (ohne Fristverlängerung) regelmäßig bis zum 10. des Folgemonats abzugeben. Darum geht es hier nicht. Für die Umsatzsteuererklärung (kurz: UStE) gelten andere Fristen.


    Die neuen Formulare werden erst mit der Jahresversion 2022 zur Verfügung stehen, welche für den 10.01.2022 angekündigt ist.

    Vorher ist eine Abgabe mit Taxpool nicht möglich, aber auch keinesfalls nötig. Ab der nächsten Jahresversion wird es - wie schon in den Vorjahren auch - problemlos gehen.


    Ob Du zuvor noch eine UStVA (für Dezember, bzw. 3. Quartal) abzugeben hast und ob Du dabei ggf. eine Verlängerung beantragt/erhalten hast, kann ich nicht wissen. Bitte prüfe, ob Du hierzu noch tätig werden musst und wenn ja, zu welchem Termin.


    Zu den Updates:

    15.27 auf 15.29 ist korrekt. Die 15.28 wurde sehr kurzfristig wegen eines Fehlers geändert und folglich bei spätersm Umdate übersprungen.

    Mit der 15.29 hast Du die aktuelle Version. Es ist also alles im Lot!


    Dass die Updates (auf 15.28 und 15.29) teils nicht automatisch erfolgten, also über "nach Update suchen" die 15.27 als aktuell meldeten hatte technische Gründe. War auch nicht schlimm, da die enthaltenen Änderungen für die meisten Anwender keine notwendigen Änderungen beinhalteten.

    Das nächste Update wird sowiso die neue Jahresversion 2022 sein.


    Viel Erfolg!

  • Hallo Taxoloop,


    ich habe das gleiche Problem wie Klartexter.

    Ich war für 2021 von der USTVA befreit aufgrund von Corona UST unter 1000 € im Jahr 2020.

    Für 2021 muß ich eine Jahres UST Erklärung abgeben, bis zum 10.1.22.

    Da dies mit Taxpool nicht möglich ist habe ich mit dem FA gesprochen und eine

    Fristverlängerung bekommen.

    Vielleicht ist dies ja ein Sonderfall, aber das Finanzamt will eine Umsatzsteuererklärung für 2021

    normalerweise bis zum 10.1.2022 haben.


    Ich wünsche ein erfolgreiches und gesundes Jahr :thumbup:

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Für 2021 muß ich eine Jahres UST Erklärung abgeben, bis zum 10.1.22.

    Da dies mit Taxpool nicht möglich ist habe ich mit dem FA gesprochen und eine

    Fristverlängerung bekommen.

    Sofern es eilt:

    !Jetzt bereits das Update bestellen.

    Mit dem Schalter 'Kontrollausgabe' die Werte kontrollieren (von 2020 zu 2021 gibt es keine relevanten Änderungen).

    Am 9. oder 10. die Daten übermitteln, fertig.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Amateur,


    um andere Forumsbesucher nicht glauben zu lassen, eine Umsatzsteuererklärung sei "normalerweise" bis zum 10.1.2022 vom FA gefordert, will ich das noch mal klarstellen. Dein Fall hat sich ja anderweitig bereits erledigt. :)


    Ich war für 2021 von der USTVA befreit aufgrund von Corona UST unter 1000 € im Jahr 2020.

    Wenn ich richtig verstehe hattest Du in 2021 keine USTVA abzugeben, da Deine Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr (2020) nicht mehr als 1 000 Euro betrug. Dies entspricht den Regelungen über die Voranmeldungszeiträume nach § 18 UStG. An denen hat sich wegen Corona nichts geändert, außer in Neugründungsfällen und bei nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt er Tätigkeit.


    Unabhängig davon, ob USTVAs abzugeben sind und ggf. in welchen Intervallen (monatlich/quartalsweie) diese abzugeben sind, ist eine Umsatzsteuererklärung (kurz: UStE) immer abzugeben. Übrigens ist eine UStE immer eine Erklärung zu einem Jahr, weshalb eine "USt-Jahreserklärung" oder "Jahres UST Erklärung" ein weißer Schimmel ist. :)


    Zu den für die UStE geltenden gesetzlichen Fristen habe ich in #2 aus § 149 AO zitiert, welches die hier einschlägige Norm ist.

    Hier noch mal der entscheidende Teil:

    Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, [sind] spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben.


    Damit ist eine UStE i. d. R. im Juli des Folgejahres abzugeben. So auch der Umsatzsteueranwendungserlass:

    18.1 (4) Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 149 Abs. 2 AO). Dieser Zeitpunkt gilt – abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG – auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewer bliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres begonnen hat.


    aber das Finanzamt will eine Umsatzsteuererklärung für 2021

    normalerweise bis zum 10.1.2022 haben

    "Normalerweise" ist das aber gerade nicht. Und ich kann an den bisherigen Angaben nicht nachvollziehen, welcher "Sonderfall" gelten soll, nach dem das FA die Erklärungsfrist kürzer fasst.


    Ich kann nur Vermuten, dass Du in 2021 Deine Tätigkeit evtl. nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hast. Dann kommt es zu anderen Regelungen.

  • Hallo Taxoloop,


    ich glaube die USTE bis zum 10.1.22 ist deshalb erforderlich, weil ich für das Jahr 2021

    eine UST von mehr als 1000 € zahlen muss.

    Da ich Jahre 2021 keine Vorauszahlungen leisten musste ist jetzt die USTE früher fällig.


    Danke nochmal für die Erklärungen

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Amateur,


    vielleicht schaust Du noch mal genau, was das FA geschrieben hat und evtl. auch die Begründung dazu. Wenn die USt in 2021 wieder die 1000,- € überschritten hat, sind regulär wieder Voranmeldungen in 2022 abzugeben (quartalsweise, bzw. monatlich, wenn die Steuer des VJ über 7500,- € betrug). Eine kürzere Frist (10 Tage statt 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres) für die Abgabe der Erklärung als die gemäß § 149 AO (31.7. des Folgejahrs) kann ich aus der Höhe der VJ-Steuer nicht nachvollziehen.


    Es geht mich zwar nichts an, was das FA geritten haben mag, derartiges - meiner Ansicht nach schlicht Undurchführbares - zu verlangen, würde mich aber schon interessieren.

    • Offizieller Beitrag

    Bitte nicht an alte Beiträge anhängen, selbst wenn es sich scheinbar um das selbe Problem handelt!


    Siehe dazu auch "Zielführende Problembeschreibung" in meiner Signatur, dort:

    Für Deine Fragen eröffne bitte ein neues Thema.

    Das anhängen von Fragen an andere Themen führt oft zu Verständnisproblemen. Auch ein auf den ersten Blick ähnlicher Fall kann in kleinen aber entscheidenden Details abweichend sein und zu anderen Ergebnissen führen.

    Gleiches gilt bei älteren Beiträgen. Hier können sich ehemalige Umstände geändert haben, wie z. B. gesetzliche Regelungen oder neu eingeführte Buchhaltungs-Konten, etc. An solchen Beiträgen neue Informationen anzuhängen verwirrt eher, als es hilfreich ist.


    Bitte beschreibe in einem entsprechenden neuen Beitrag, für welches Jahr die Erklärung erstellt werden soll und mit welcher Programmversion (Version XX.xx) Du arbeitest.

  • Taxoloop

    Hat das Thema geschlossen.

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