Ist die Abschreibung gemischt genutzter Anlagegüter (z. B. Firmenwagen) aufzuteilen in privat / betrieblich?

  • Hallo,

    ich habe ein Betriebs-Kfz mit durchschnittlicher privater Nutzung zwischen 10 und 50% p.a., ermittelt mittels Fahrtenbuch.

    Die laufenden Betriebskosten (Tanken, Parken, Service, Reparaturen, Versicherung, ...) behandele ich entsprechend dem Anteil Privatnutzung als Betriebseinnahme in der EÜR. In der USt-Erklärung setze ich die darauf entfallende Umsatzsteuer ebenfalls als erhaltene USt an.

    Frage: Muss ich die jährliche Abschreibung ebenfalls entsprechend dem Anteil der Privatnutzung zu den Betriebseinnahme hinzuaddieren und muss hierauf dann auch in der USt-Erklärung 19% als erhaltene Umsatzsteuer angesetzt werden?

    Danke vorab

  • ich habe ein Betriebs-Kfz mit durchschnittlicher privater Nutzung zwischen 10 und 50% p.a., ermittelt mittels Fahrtenbuch.

    Deine private Nutzung des Kfz sollte einen durchschnittlichen Prozentsatz ergeben und nicht eine Spanne. Du meinst es vermutlich anders als Du es beschreibst.

    In der USt-Erklärung setze ich die darauf entfallende Umsatzsteuer ebenfalls als erhaltene USt an.

    Hoffentlich unter Beachtung, dass einige Aufwendungen (z. B. Vrrsicherung) keine Vorsteuer enthält, folglich keine USt dafür abzufühten ist.

    Die Abschreibung ist nicht aufzuteilen, USt dafür auch nicht abzuführen.

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  • Taxoloop September 1, 2025 at 2:54 PM

    Changed the title of the thread from “Ist die Abschreibung vom Firmenwagen eine Betriebseinnahme?” to “Ist die Abschreibung gemischt genutzter Anlagegüter (z. B. Firmenwagen) aufzuteilen in privat / betrieblich?”.
  • Die Abschreibung ist gemäß der Zuordnung zum Betriebsvermögen zu betrachten. Es ist entweder Privatvermögen (keine Zuordnung zum Betriebsvermögen = keine Abschreibung), gewillkürtes Betriebsvermögen (volle Abschreibung), notwendiges Betriebsvermögen (volle Abschreibung).

    Da die lfd. KFZ-Kosten offenbar zunächst voll als Aufwand geltend gemacht werden und Vorsteuer daraus gezogen wird, liegt es nahe, das das KFZ sowohl einkommensteuerlich dem Betriebsvermögen zugerechnet wurde (es also zu 100 % Betriebsvermögen ist, woraus die Abschreibung folgt) und vermutlich auch umsatzsteuerlich zu 100 % dem Unternehmen zugerechnet wurde (umsatzsteuerlich wären andere - auch teilweise Zuordnungen möglich). Genaues wissen wir aber nicht.

    Daraus folgt, dass eine Aufteilung der Abschreibung nach dem Verhältnis der Nutzung nicht zu erfolgen hat, denn einkommensteuerlich kann es nur zu 100 % dem Betrieb zugeordnet sein.

    Da die Abschreibung ohnehin auf den Nettowert des KFZ erfolgt, wäre (selbst wenn eine Aufteilung der Abschreibung nach dem Verhältnis der Nutzung erfolgen müsste) keine Umsatzsteuer auf einen "privaten Abschreibungs-Anteil" zu berechnen.

    Die Abschreibung stellt (auch bei einem teilweise privat genutztem KFZ) keine Entnahme dar, auch keine "teilweise" Entnahme, die umsatzsteuerlich zu würdigen wäre. Erst wenn das KFZ irgendwann entnommen oder veräußert wird, wird die umsatzsteuerliche Wertung der Entnahme zu einer Umsatzsteuer führen, die je nach (ggf. teilweiser) umsatzsteuerlicher Zuordnung ausfällt. Das wäre dann aber ein ganz anderes Thema.

    Bitte: Die "Zielführende Problembeschreibung" lesen und eine eigene Signatur erstellen.
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  • Taxoloop September 1, 2025 at 4:41 PM

    Closed the thread.

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