Buchen bei falsch / unberechtigt ausgewiesener USt im Einkauf

  • Hallo Zusammen.


    Ich habe einen Grenzfall, bei dem ich noch unschlüssig bin, wie ich damit am besten oder richtigsten verfahre.


    Ausgangslage:

    Ich habe eine Rechnung für eine digitale Leistung eines US-Unternehmens, das laut eigener Auskunft mit dem KEA-Verfahren der EU die USt gesammelt via Irland für alle EU-Länder abführt. Da dessen Plattform nur Endverbraucherrechnungen ausstellt, ist auf meiner Rechnung die deutsche MwSt ausgewiesen, also kein Reverse-Charge.

    Leider ist die Rechnung dazu auch noch formal nicht ganz korrekt: Es wird mein Unternehmensname angegeben, aber die Anschrift nicht. Ansonsten erfüllt die Rechnung die inhaltlichen Anforderungen für VSt-Abzug. Dass die für mich ihre Plattform anpassen und ich eine verbesserte Rechnung incl. Adresse bekomme kann man wohl ausschließen.
    Der Betrag ist einstellig, aber sollte eigentlich monatlich wiederkehrend sein. Das könnte ich allerdings auch canceln, wenn es sonst allzu kompliziert wird. Bisher wurde einmal gezahlt.


    Ich sehe jetzt bisher 3 Möglichkeiten, damit in der Buchhaltung umzugehen.

    1. Ich könnte jetzt diese formalen Besonderheiten ignorieren und den Betrag wie andere Betriebsausgaben mit USt buchen. Argumentation wäre dann: Die deutsche USt wurde ja gezahlt und abgeführt, also sollte ich sie als Vorsteuer abziehen können. Dass die Adresse fehlt, könnte auch bei einer Betriebsprüfung als vernachlässigbar gelten, denn es ist klar, dass mein Unternehmen die Leistung beauftragt und bezahlt hat. Am Sachverhalt selbst können also keine Zweifel bestehen. (Das hiesige Finanzamt gilt als vernünftig und das entspricht auch meiner Erfahrung.)
    2. Alternativ könnte ich die gesamte Zahlung als Betriebsausgabe buchen und auf "keine Steuer" einstellen und damit so tun, als hätte ich eine Rechnung ohne USt (wie z. B. von Kleinunternehmern) erhalten. Das erscheint mir Pfusch, weil es ja nicht der Wahrheit entspricht. Die Vorsteuer hätte ich dem Staat dann geschenkt, so dass zumindest Nachforderungen nicht anfallen könnten.
    3. Oder ich könnte die Zahlung netto als Betriebsausgabe und den Steueranteil auf 4300 (SKR03) "nicht abziehbare Vorsteuer" buchen. Das scheint mir der streng genommen korrekte Weg. Allerdings hat die Liste der Steuersätze keine entsprechende Option. Müsste ich dann manuell eine Splitbuchung (netto Aufwandskto + Steuer 4300) machen und auf "keine Steuer" einstellen?

    Generell gilt, dass es mir relativ wurscht wäre, wenn die VSt nicht abgezogen wird, weil es um so wenig Geld geht, keine 20 € pro Jahr. Was natürlich auch bedeutet, dass eine eventuelle nachträgliche Aberkennung des Vorsteuerabzugs für diese Zahlungen keine finanzielle Relevanz hätte, sondern vor allem Arbeit machen würde durch die nötigen Rückzahlungen / Korrekturen.


    Was davon würdet ihr machen? Oder habt ihr andere Vorschläge, wie vorzugehen ist?
    Falls Variante 3: Wie geht die richtige Bedienung in Taxpool?


    Vielen Dank im Voraus,


    Felix

  • FelixR

    Changed the title of the thread from “Wie buchen für "nicht abziehbare Vorsteuer" wg. Formfehler” to “Wie buchen bei Formfehlern in der (EU-) Vorsteuer?”.
  • Argumentation wäre dann: Die deutsche USt wurde ja gezahlt und abgeführt, also sollte ich sie als Vorsteuer abziehen können.

    Der Vorsteuerabzug ist gemäß § 15 nur für gesetzlich geschuldete USt vorgesehen, die hier nicht vorliegt.



    Alternativ könnte ich die gesamte Zahlung als Betriebsausgabe buchen und auf "keine Steuer" einstellen und damit so tun, als hätte ich eine Rechnung ohne USt (wie z. B. von Kleinunternehmern) erhalten.

    Da in dem Gesamtbetrag der Rechnung keine abziehbare Vorsteuer enthalten ist, ist es richtig, dass der Bruttobetrag dem tatsächlichen Nettoaufwand entspricht.

    Soweit ist das kein Pfusch.


    Nun bleibt der Sachverhalt des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach § 13b an Hand des Rechnungsbetrages zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage der USt ist hierbei der Bruttorechnungsbetrag, auf den USt abzuführen und in gleicher Höhe Vorsteuer zu ziehen ist.

    Die Buchung kann also so erfolgen, wie es der tatsächliche Sachverhalt auch vorgibt.

    Es ist ein Aufwand i. H. des Bruttobetrags der Rechnung entstanden, der zu einer darauf abzuführenden Steuer führt, die als Vorsteuer abgezogen werden kann.

    Da dessen Plattform nur Endverbraucherrechnungen ausstellt

    ... ist es Deine Entscheidung einen anderen Lieferanten auszuwählen oder eben den zusätzlichen Aufwandsbetrag aus der gesetzlich nicht geschuldeten Steuer in Kauf zu nehmen.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

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    Hallo FelixR

    durch die von Dir geänderte Überschrift, jetzt mit dem Zusatz "(EU)" ist unklar, ob es sich hier noch um die

    Leistung eines US-Unternehmens

    handelt oder es doch um eine Leistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers.

    Bitte klarstellen, da die Fälle nur ähnlich sind.


    Auf 4300 (SKR03) "nicht abziehbare Vorsteuer" bucht man Vorsteuerbeträge, die wegen Abzugsverboten des zugehörigen Aufwands nicht abziehbar sind. Das ist hier aber nicht der Fall. Es liegt keine nichtabziehbare Vorsteuer sondern ein unberechtigter Steuerausweis vor.


    Soweit die von Deinem Lieferanten ausgewiesene USt nicht gesetzlich geschuldet ist, weil er den Umsatz nicht regulär (also ggf. ohne USt) abrechnet, schuldet er die Steuer ggf. nach § 14c UStG. Dir steht daraus jedoch kein Vorsteuerabzug zu. Damit ist die vermeintliche Vorsteuer Teil des Aufwands geworden und zählt somit zur Berechnungsgrundlage (siehe § 10 UStG) für die ggf. von Dir als Leistungsempfänger abzuführende USt. Dein Netto-Einkaufs-Preis hat sich damit um 19 % erhöht.


    Davon abgesehen mußt Du die USt aus dem Sachverhalt in korrekter Höhe (ausgehend vom jetzt höheren Betrag) anmelden, woraus jetzt erst ein Vorsteuerabzug der gesetzlich geschuldeten USt möglich wird.


    Der Buchungsweg ist damit genau so wie in den Fällen mit EU-Lieferant (§ 13b Abs.1) oder US-Lieferant (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) mit einem eine Netto-Wert entsprechend dem erhöhten Entgelt.


    Details bitte der Hilfe (Leistungen nach § 13b UStG) entnehmen und dort auch die Unterseiten beachten.

  • Taxoloop

    Changed the title of the thread from “Wie buchen bei Formfehlern in der (EU-) Vorsteuer?” to “Buchen bei falsch / unberechtigt ausgewiesener USt im Einkauf”.
  • Danke Taxoloop und wiko-services.de für die Klarstellungen, damit lässt sich das denke ich auflösen.


    Bezüglich der Überschriftenänderung: Ob das jetzt als EU oder US gilt, schien mir als ich geschrieben habe nicht eindeutig. Das Unternehmen (Patreon in dem Fall) erklärt ja, via Irland die Steuern abzuführen. Das lässt auf die bei US-Unternehmen übliche Niederlassung in Irland schließen, und auch bei der Kreditkartenabbuchung ist IRL angegeben. Ich habe daraus geschlossen, dass, weil der Zahlungsstrom über Irland läuft, von einem innergemeinschaftlichen Geschäft auszugehen ist. Auf der "Rechnung" ist als Absender die US-Adresse angegeben.

    Ausschlaggebend sollte soweit ich mittlerweile weiß die Ausstelleradresse auf der Rechnung sein, Titel ist ja schon verbessert worden für den allgemeinen Fall, danke.


    Tatsächlich hat Patreon laut Impressum auch eine Niederlassung in Deutschland, die ist aber nicht auf der Rechnung angegeben. Wenn die ihre Berliner Adresse angeben würden, könnte man das ja vermutlich als innerdeutsches Geschäft behandeln und ganz normal buchen. Dämlich wie die das machen irgendwie. Hab denen mal geschrieben; wenn sie das mit ihrer deutschen Adresse oder mit irischer Adresse und Reverse-Charge machen würden, wäre ja schon besser.


    Damit sind wir dann wieder bei "Leistungen aus Drittland", und ich buche den Betrag einfach auf das entsprechende Automatikkonto. Das hatte ich schon mal, ich glaub 3125 (SKR03) war das.

    Die +19% sind ärgerlich aber kann ich in Kauf nehmen. Geht um eine sehr nützliche Donationware, für die ich mich erkenntlich zeigen möchte. Der Betrag ist trotzdem im Vergleich zu Konkurrenzprodukten günstig.


    Ist gut zu wissen, dass "falsch / unberechtigt ausgewiesene USt" einfach als Bestandteil des Nettorechnungsbetrags gewertet wird in solchen Fällen. Dabei versickert zwar Geld, aber in der Buchhaltung ist das dann einfach zu lösen.


    Danke! Am Ende doch ganz einfach sogar.

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    Am Ende ist es doch nicht so einfach. Jetzt erst läßt Du erkennen, dass Du mit dem US-Unternehmen, Patreon meinst.

    Du vermischst anscheinend Informationen von Patreon an deren "Spendensammler" mit dem was für Dich und Patreon gilt, wenn Du als "Spender" beteiligt bist. Und wenn ich es richtig herauslese bist Du kein "Spendensammler" sondern zahlst als "Spender" für einen "Spendensammler".


    Wie Patreon (folgend kurz P) mit den Umsatzsteuerbeträgen umgeht, die es für die "Spendensammler" verwaltet ist das eine. Ob und welche USt durch P einzubehalten ist wenn Du einem "Spendensammler" einen Betrag (vermutlich dauerhaft/mehrfach) über P zukommen läßt hängt aber davon ab, ob P nun als Lieferant im eigenen Namen auftritt und Dir gegenüber abrechnet oder ob sie für den Spendensammler lediglich die Zahlung empfangen und ggf. in seinem Namen eine Rechnung ausstellen. Oder, oder, oder.


    Es muss auch erst mal untersucht werden, ob denn überhaupt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen Dir und P (oder Dir und dem "Spendensammler") vorliegt, oder ob nicht doch eine freiwillige Spende gezahlt wird, die nicht dem Bezug der Leistung dient.


    All das können wir hier nicht klären.

    Insoweit sind alle meine bisherigen Hinweise für den tatsächlich vorliegenden Fall nicht anwendbar.


    Vor weiteren Fragen bitte die Hinweise in meiner Signatur beachten: Die "Zielführende Problembeschreibung" lesen und eine eigene Signatur erstellen.

  • Unter den neuen Tatsachen rudere ich auch zurück.


    Buche den Betrag als Entnahme auf Dein Gesellschafter-Vertechnungskonto, selbstverständlich ohne VSt-Abzug und gut ist's.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

  • Taxoloop Also als Spende ist das zumindest nicht deklariert, sondern als Abogebühr für Support. Das funktioniert auf Monatsbasis eigentlich genau so wie bei anderer Software mit Laufzeitgebühren auch, es gibt die "free"-Version mit eingeschränkten features oder ohne support, und dann verschiedene Preisstufen für mehr support oder mehr features etc..

    Die Rechnung kommt von Patreon, ich bin Kunde (nicht wirklich "Spender"), und Patreon zahlt dem "Kreativen", also dem Softwareersteller, gesammelte Beiträge aus. Mit dem letzen Schritt habe ich nichts zu tun.

    Ein Leistungsaustausch liegt meiner Meinung nach vor, denn Patreon sammelt eigentlich nicht Spenden, sondern ist eine Plattform, auf der Inhaltsersteller Services oder Inhalte anbieten können, die dann nur ihren Abonnenten zugänglich sind. Sie stellen also eine Leistung oder einen Inhalt bereit, in diesem Fall Leistung (Support), die ich dann als Abogebühr zahlendes Mitglied in Anspruch nehmen darf. Insofern erscheinen mir deine bisherigen Hinweise schon anwendbar.

    wiko-services.de

    Den Vorschlag mit dem Gesellschafter-Verrechnungskonto verstehe ich so, dass ich also die Patreon Gebühr als Auslage der Firma für mich privat buche und dann entsprechend vom Privatkonto der Firma erstatte - was für die Zukunft hieße, ich lasse das Abo gleich auf mich privat laufen.

    Meinst du wirklich das ist so wenig lösbar, dass privat bezahlen der einzige (praktikable) Weg ist? Klar, geht um wenig Geld, aber dann kommen zu den in den Wind geschossenen 19 % auch noch um 33 % Ertragssteuern dazu. Dem Programmierer wollte ich das Geld eigentlich geben, aber so würde der größte Teil an den Staat gehen, das war jetzt nicht ganz Sinn der Sache.

  • Das Geschäftsmodell von Patreon hat sich vielleicht geändert. Ursprünglich erhielten darüber "Künstler" die Möglichkeit "Spenden" ihrer "Förderer" einzusammeln, die ihrerseits nur "Belohnungen" an die Spender/Förderer zurückgaben, so dass mit den Spenden nichts gekauft wurde. Mag sein, dass dies dem Social-Payment-Service-Anbieter nicht mehr genügt und inzwischen eine Handelsplattform daraus geworden ist.


    Auf den Vorschlag mit dem Gesellschafter-Verrechnungskonto komme ich nur, weil Du wegen des geringen Betrages des verlorenen VSt-Abzugs selbst darauf verzichten wolltest. Da es aber insgesamt nur um 20 € geht, lohnt der Aufwand, die Sache genauer anzusehen wohl auch kaum.



    Dem Programmierer wollte ich das Geld eigentlich geben, aber so würde der größte Teil an den Staat gehen, das war jetzt nicht ganz Sinn der Sache.

    Wenn es das Ziel ist, dem Programmierer einen Obulus zukommen zu lassen ohne viele Reibungsverluste sollte die Zahlung ggf. direkt an diesen gehen. Ob Du oder der Programmierer dabei ertragssteuerlich belastet wird, dürfte wenig unterschied machen. Schließlich streicht ja schon Patreon zwischen 8-12 % vom Programmierer ein zuzüglich weiterer Gebühren.

    Dann dürfte es auch möglich sein, einen betrieblichen Aufwand aus einem vom Programmierer korrekt erstellten Beleg geltend zu machen und auch die USt ist eindeutig.

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  • Okay danke für die Einschätzung.

    Also überweise ich das Geld privat an die Firma, ziehe die Transaktion via Gesellschafter-Verrechnungskonto aus der Firma raus und überlege mir, ob ich das dann zukünftig aus meinem privaten Netto bezahle.

    IST-Versteuerung, SKR 03, GmbH, mit Debitoren-, ohne Kreditorenkonten

    Edited 2 times, last by FelixR ().

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    Hallo FelixR


    für die unterschiedlichen Fälle die hier vorliegen können gibt es unterschiedliche Anforderungen zum Vorsteuerabzug, so er denn gegeben ist.

    Bei der Leistung eines US-Unternehmens erfolgt der Vorsteuerabzug nach § 15 (1) Nr. 4. Dabei ist eine Rechnung nicht Voraussetzung für den VSt-Abzug.

    Es wird mein Unternehmensname angegeben, aber die Anschrift nicht.

    Das wäre in diesem Fall unerheblich, da die Voraussetzung hierbei die von Dir abzuführende USt die Grundlage für den VSt-Abzug darstellt.

    Gleiches beim im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, wobei dieser seine und Deine USt-Id auf der Rechnung anzugeben hätte und eben keine USt berechnen würde.


    Neben den Unklarheiten darüber, ob hier möglicherweise kein Leistungstausch vorliegt - was wir hier ohne vollen Einblick in die Rechnung und Vertragsbedingungen der Beteiligten nicht klären können - bleiben auch Fragen zum Leistenden. Beispielsweise ist unklar, wie Patreon Support für das Programm leistet, wofür Patreon eine Gebühr berechnet.


    Kurz: Die Geschäftsbeziehungen der Beteiligten ist unklar, so dass der Sachverhalt unklar bleibt, welcher wiederum vorgibt wie hier zu buchen ist.

    Ohne den Aufwand einer vollständigen Klärung zu betreiben halte ich es für die billigste Lösung, das Geschäft außerhalb der GmbH abzuwickeln, da Patreon offenbar die Rechnungsstellung an Unternehmer mit Reverse-Charge nicht umsetzt.

    Streng genommen ist dies nicht die sauberste Lösung, sie entgeht aber pragmatisch den möglichen Einwänden zu evtl. ungerechtfertigten VSt-Abzügen.

    Eine genaue steuerliche Klärung könnte bei einem StB erfragt werden.

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    Wir werden den vorliegenden Sachverhalt gewiss nicht im Forum aufklären. Ein eindeutiger Sachverhalt ist aber Grundlage für Hinweise dazu, wie er zu buchen ist. Daher schließe ich das Thema.


    Wenn der Sachverhalt evtl. mit einem StB geklärt ist und Fragen zu den Buchungen bestehen, gerne in einem neuen Thema anfragen.

  • Taxoloop

    Closed the thread.

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