Steuerfreie Angebotsposition mit Fußnote a) Umsatzsteuer wird nicht erhoben, obwohl _kein_ Kleinunternehmer

  • Hallo Community,


    IST-Versteuerung

    Kleinunternehmer nach § 19 UStG _nicht_ angehakt im Wirtschaftsjahr

    SKR03

    Freiberuflicher Einzelunternehmer


    Ich beschäftige mich mit der Rechnungserstellung aus dem Programm heraus wegen der E-Rechnung und experimentiere erst einmal mit Angeboten:

    Ich erstelle ein Angebot.

    Eine Artikel-Position beinhaltet eine nicht USt.-steuerbare Auslage. Konto: 8950, nicht steuerbare Umsätze, Steuer: Ohne USt.

    Bei Aufruf der Angebotsvorschau erhält diese Position in der Auftragsliste einen Fußnotenhinweis a) mit der Legende "Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da Kleinunternehmer ..." im Anschluss an die Auftragsliste.


    Das ist nicht richtig. Ich bin kein Kleinunternehmer und habe das nicht eingestellt, weswegen die weiteren Artikelzeilen mit steuerbaren Umsätzen zutreffend mit USt. ausgeworfen werden.

    Erwartetes Verhalten: Ausgabe ohne Fußnotenhinweis a) bei der Auslagen-Position und keine Legende a) nach der Auftragsliste.


    Beobachtung und was ich versucht habe: Wenn ich in der Maske "Sammelrechnung erstellen/bearbeiten" mit dem Haken "Keine Individuellen Konten" spiele, verschwindet in den Artikeldetails "Konto 8950 Nicht steuerbare Umsätze" und wird ersetzt durch Steuertyp "Erlöse Kleinunternehmer". Wenn ich wieder ein individuelles Konto angebe, also "8950 Nicht steuerbare Umsätze", ändert das leider nichts. Ebenso hat es keine Auswirkung, wenn ich mit dem Häkchen in den Eigenschaften des Wirtschaftsjahres spiele ...


    Weiß jemand Rat?


    Für einen hilfreichen Zuruf schon vorab meinen Dank!


    Off Topic: Ich freue mich schon auf die Linux-Version :thumbup:

  • DrEvil

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    Am Besten, in der Kunden- und Lieferantenverwaltung im Register Vorgaben nachschauen, welche Texte bei den unterschiedlichen Steuertypen hinterlegt sind und dort die Typen aktivieren, die verwendet, werden sollen, also Erlöse KU auch deaktivieren, falls nicht benötigt...

    Die Beträge des Autors dienen ausschließlich dem Zweck der Information oder Meinungsäußerung und stellen keine rechtliche oder andersweitige Beratung oder Zusicherung dar.

    Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten.

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    Die Hinweise zu bestimmten Umsätzen sind aus unterschiedlichen Gründen nötig, so zum Beispiel gemäß § 14 (4) Nr. 8 UStG.

    "... im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,"

    Dies ist mit den Texten wie von Modular beschrieben möglich.


    Ich frage mich aber, ob ...

    eine nicht USt.-steuerbare Auslage.

    wirklich als steuerfreier Umsatz gebucht werden soll.

    Auslagen die gegenüber einem Kunden entstanden sind weil z. B. auf Rechnung und Namen des Kunden etwas gekauft und bezahlt wurde, sind aber i. d. R. kein steuerfreier Umsatz. Die Verauslagung wäre ggf. ein Durchlaufender Posten.

    Wenn aber der Sachverhalt tatsächlich einen Umsatz (Leistungstausch) betrifft, sollte bei einem steuerfreien Umsatz meiner Meinung nach ein entsprechender Hinweis erfolgen.

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    • Official Post

    Hallo, ich habe nachgesehen, Erlöse KU sind dort nicht aktiviert ...

    modular

    ich habe das so nachgestellt und kann bestätigen:

    Kein Kleinunternehmer, dennoch erscheint bei einem fakturierten Artikel mit 8950 "Nicht steuerbare Umsätze" der Text zu Kleinunternehmer-Umsätzen mit Konto 8195. Dies obwohl zu 8195 der Text nicht aktiviert ist.

  • Danke für das Feedback! Kann ich denn einen "durchlaufenden Posten" entsprechend in der Rechnung abbilden? Am Ende der Leistungserbringung muss ich es dem Kunden in Rechnung stellen, ohne Versteuerung und ohne Hinweis auf eine - tatsächlich: nicht - angewendete Kleinunternehmerregelung.

  • Hallo DrEvil,


    Rechnungen werden in der Regel über erbrachte Leistungen gestellt, weshalb die Rückforderung von für den Kunden geleistete Zahlungen innerhalb der Rechnung nicht angezeigt ist.

    Auf Auslagen kann aber unter der Rechnung verwiesen werden, was über eine reine Texterfassung möglich ist.


    Dabei werden die zugehörigen Belege über die verauslagten Beträge beigelegt und ggf. auf die Summe aus Rechnungsendbetrag und Auslagenbetrag textlich hingewiesen.


    Von einer Aufnahme der Auslagen innerhalb der Rechnung als Artikelposition, so dass sich ein Rechnungsbetrag aus Leistungen und Durchlaufenden Posten (Auslagen) ergibt, würde ich stets absehen.


    Für solche Fälle verwende ich Textbausteine, die entsprechend den Beträgen angepasst werden.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

  • Hallo wiko,


    der angebotene Workaround ist nicht wirklich schön. Denn eigentlich will ich den offenen Posten auch bzgl. der umsatzsteuerfreien Auslage im System haben und keine Schattenbuchhaltung führen, in die ich immer einen Blick werfen muss, um sicherzustellen, dass alles bezahlt ist. SKR 03 sieht ein Konto für "nicht steuerbare Umsätze" vor, das Konto ist aus meiner Sicht geeignet. Natürlich ist es für mich ein durchlaufender Posten, trotzdem muss ich es buchhalterisch bei den Debitoren abbilden, zumal diese Fälle hier oft vorkommen, wobei es natürlich daneben Auslagen gibt, die der Umsatzsteuer unterliegen, z. B. Fahrtkosten.


    Vielleicht gibt es ja eine andere Lösung, zur Not muss ich es mit einem pdf-Editor händisch lösen (auch nicht schön :D ).


    Viele Grüße,

    DrEvil

  • Nachtrag: Das Problem rankt sich um § 10 Abs 1 UStG:

    (1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. ... Satz 5: Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.


    Umsatz also ja (?), steuerbar aber nein, weil umsatzsteuerlich als durchlaufender Posten zu behandeln.


    Das Problem stellt sich beispielsweise auch bei Kfz-Werkstätten im Hinblick auf die verauslagte Gebühren für die Vorführung des Kundenfahrzeugs zur Hauptuntersuchung. Für die Kfz.-Werkstatt ist dann aber ebenfalls der eigene Umsatz zzgl. des Verauslagten der offene Posten ...

  • Workaround ist nicht wirklich schön.

    Das korrekte Abbilden von Sachverhalten in der Buchhaltung richtet sich nicht nach Schönheit.

    Ein OP stellt eine Verbindlichkeit aus Lieferung/Leistung dar genau das ist aber bei Auslagen nicht gegeben.

    Es ist auch keine Schattenbuchhaltung, wenn eine Forderung an einen Kunden, die nicht aus einer Leistung herrührt, separat geführt und eingefordert wird.


    Im Moment da die Auslage für den Kunden getätigt wird, entsteht ein Durchlaufender Posten, der In der Buchhaltung auch erfasst wird und solange offensteht, bis der Kunde ausgleicht.

    Bevor ich jetzt aber Lösungen zur leichteren Nachverfolgung vorschlage, sollten die tatsächlichen Umstände (liegt tatsächlich ein durchlaufender Posten vor? Siehe Dein Beispiel unten) klar sein.


    Das Problem rankt sich um § 10 Abs 1 UStG:

    Das Problem rankt eher darum, dass - entschuldige meine Offenheit - Du den Gehalt des Textes nicht verstehst.


    Umsatz also ja (?), steuerbar aber nein, weil umsatzsteuerlich als durchlaufender Posten zu behandeln.

    Umsatz ist eine Auslage gerade nicht, denn für das was hierfür vom Kunden an Dich zu erstatten ist, hat ein anderer eine Leistung erbracht und an den Kunden geleistet.

    Solch ein durchlaufender Posten stellt auch kein Entgelt für eine Leistung des Verauslagenden dar, weil es keine Leistung des Verauslagenden gibt, für die das Entgelt gezahlt wird.


    Weil die USt aber auf Umsätze für Leistungen anfällt, der Rückzahlung des verauslagten Betrages aber keine Leistung gegenübersteht (die Zahlung also kein Entgelt für eine Leistung ist) bleibt kein Raum, die Zahlung zu besteuern.


    beispielsweise auch bei Kfz-Werkstätten im Hinblick auf die verauslagte Gebühren für die Vorführung

    Dein Beispiel könnte haarscharf an Deinen tatsächlichen "Auslagen" vorbeizielen.


    Bleib doch im Bereich in dem Du Dich als Freiberufler (ich gehe davon aus das damit auch eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG gemeint ist) bewegst.

    Ein Zahnarzt (Freiberuf) wird seine Leistung aus dem eigenen Zahnlabor (Gewerbe) nicht in der selben Rechnung darstellen. Über die Laborarbeiten wird er eine eigenständige Rechnung erstellen und auf diese hinweisen.


    Der Anwalt wird die Gerichtskosten abgesetzt von eigenen Leistungen abrechnen.


    Vielleicht gehst Du mal mit Deinem StB durch, was für Auslagen bei Dir anfallen und läßt Dir von ihm sagen, worum es sich dabei handelt.

    das Konto ist aus meiner Sicht geeignet.

    Behalte im Blick, dass steuerfreie Umsätze, die aber keine Umsätze sind (siehe oben) auf dem Umsatz-Konto nichts zu suchen haben. Wenn Du aber eine Leistung im eigenen Namen besorgst und an den Kunden weiterberechnest, dann beziehst Du selbst die Auslage in die von Dir erbrachte Leistung ein, womit diese eben nicht mehr steuerfrei ist.

    Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers. Das Urheberrecht für durch mich erstellte Inhalte in Themen und Beiträgen verbleibt, ungeachtet der eingeräumten Rechte an den Forenbetreiber, bei mir. Weitere Infos über mich.

  • Guten Morgen,


    vielen Dank für die erhellenden Ausführungen. Dass es sich um Auslagen handelt, die umsatzsteuerlich durchlaufende Posten beinhalten, ist gesichert.


    Das ändert aber nichts an meinem Problem: Im Wirtschaftsjahr ist die Eigenschaft als Kleinunternehmer i. S. d. UStG nicht angehakt, trotzdem verirrt sich der Hinweis in die Rechnung. Gegenüber meinem Kunden muss ich über die Auslagen Rechnung legen. Sie gehören also in meine Endabrechnung: Wie bei der Kfz-Werkstatt auch (wobei selbstverständlich die geforderte Verklammerung gewährleistet ist, indem der TÜV als Rechnungsempfänger den Werkstattkunden in der Rechnung ausweist und die Original-Rechnung des TÜV der Rechnung an den Werkstattkunden beigelegt wird). Und sie sind ein offener Posten, den ich nachzuverfolgen habe. Ich will es wie beschrieben praktisch lösen, und trage dafür gerne die volle Verantwortung.


    Viele Grüße,

    DrEvil

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    • Official Post

    Dass es sich um Auslagen handelt, die umsatzsteuerlich durchlaufende Posten beinhalten, ist gesichert.

    Wenn der Fehler mit dem Text behoben ist (bis dahin erscheint sonst auch hier der KU-Text) könnte man für echte Auslagen (i. S. durchlaufender Posten gem. § 10 (1) UStG) einen Artikel für "Auslagen (keine durch uns/mich erbrachte Leistung)" mit Erlöskonto 1590 "Durchlaufende Posten" anlegen. Dieser würde in der Rechnung das korrekte Konto ansprechen und den Auslage-Betrag in den OP einbringen, so wie es zuvor mit dem Konto 8950 gedacht war.


    Der falsche Text kann aber auch jetzt schon "überschrieben" werden, in dem in der Kunden- und Lieferantenverwaltung im Register Vorgaben eine der Benutzerdefinierten Texte verwendet wird.

    Konto: 1590;

    Text: "Auslagen i. S. §10 (1) UStG (durchlaufende Posten) beinhalten keine durch uns erbrachte Leistung."


    So wird auch trotz der Position innerhalb der Rechnung zumindest deutlich, dass hier nicht über eine erbrachte Leistung abgerechnet wird.

    Ob das in jedem Fall Einwandfrei ist, mag ich nicht beurteilen. Z. B. für Rechtsanwälte gelten Rechnungsvorgaben auch nach RVG, wobei dort unter Auslagen anders unterschieden wird, dort sind dies auch Leistungen, die der RA in eigenem Namen erhalten und bezahlt hat und nun als Leistung (weiter) berechnet.


    Es gilt, was auch in meiner Signatur steht: Beiträge stellen keine rechtliche Beratung dar, sie sind lediglich Meinungsäußerung des Verfassers.


    Nachtrag:

    Das Überschreiben des Textes sollte bei Nutzung des Benutzerdefinierten Textes auch für 8950 gehen. Ob ein solcher Eintrag zum Konto aber ohne Texteintrag den falschen Text unterdrückt habe ich aber nicht mehr probiert, weil das Konto wohl ohnehin falsch wäre.

  • Guten Morgen,


    das scheint mir eine hervorragende Lösung zu sein, für die ich, was den Hinweis auf die Signatur anbelangt, in eigener Verantwortung ganz alleine gerade zu stehen habe. Vielen Dank für's Ermöglichen, bärenstark!


    Beste Grüße,

    DrEvil


    Nachtrag: Funktioniert und ich nehme das Konto 1590. Tausend Dank allen an diesem Thread Mitwirkenden!

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