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Gewerbesteuer |
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Nicht unterstützte Anlagen zur Gewerbesteuererklärung Die folgenden Anlagen werden von diesem Programm derzeit nicht oder nur eingeschränkt bereitgestellt. Werden sie benötigt, nehmen Sie die betreffenden Angaben manuell vor oder verwenden Sie die Gewerbesteuererklärung über MeinELSTER.
Anlage EMU – Angaben zur mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung Die Anlage EMU betrifft die mitunternehmerbezogene Verrechnung von Gewerbeverlusten nach § 10a GewStG. Sie wird benötigt, wenn sich bei einer Personengesellschaft der Gesellschafterbestand geändert hat oder Anteile übertragen wurden, da vortragsfähige Gewerbeverluste an die einzelnen Mitunternehmer gebunden sind und beim Ausscheiden anteilig untergehen. Das Programm ermittelt diese Werte nicht und überträgt sie nicht automatisch in die Hauptanlage. Der auf einen Mitunternehmer entfallende Verlustvortrag hängt von Beteiligungsquote, Ein- und Austrittszeitpunkten sowie der Fortschreibung aus den Vorjahren ab und lässt sich nicht aus den Buchungen des laufenden Jahres ableiten.
Anlage BEG – Beteiligung an Körperschaften Die Anlage BEG betrifft Beteiligungen an Körperschaften und die Anwendung der gewerbesteuerlichen Kürzungs- und Hinzurechnungsvorschriften für Beteiligungserträge: § 9 Nummer 2a, 7 und 8 GewStG (Kürzung von Gewinnen aus Schachtelbeteiligungen im In- und Ausland) sowie § 8 Nummer 5 GewStG (Hinzurechnung bei nicht begünstigten Streubesitzdividenden). Bei Organgesellschaften betrifft sie zusätzlich die Anwendung des § 7a GewStG. Für jede Beteiligung sind gesonderte Angaben erforderlich – insbesondere die Beteiligungshöhe, von der abhängt, ob eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a GewStG (mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums) greift oder ob die Dividende nach § 8 Nummer 5 GewStG gewerbesteuerlich voll steuerpflichtig bleibt. Diese Angaben gehen über den reinen Kontosaldo hinaus. Das Programm ermittelt diese Werte nicht und überträgt sie nicht automatisch in die Hauptanlage.
Anlage ÖHG – Spartentrennung Die Anlage ÖHG dient der Spartentrennung nach § 8 Absatz 9 KStG bei Kapitalgesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, sowie bei bestimmten öffentlichen Unternehmen. Erträge und Verluste werden getrennten Sparten zugeordnet, die nicht miteinander verrechnet werden dürfen. Das Programm stellt diese Anlage nicht bereit. Eine Spartentrennung muss außerhalb dieses Programms vorgenommen werden.
Konfiguration von Konten, die für die Gewerbesteuer relevant sind: Dazu existieren in der Kontenverwaltung folgende Einstellungen:
Gewinnermittlung:
Beispiele: 2200 Körperschaftsteuer: Gewinnermittlung: Hinzurechnung
2283 Auflösung Gewerbesteuerrückstellung: Gewinnermittlung: Kürzung
2100 normale Schuldzinsen: Keine FormPos 31 wird trotzdem befüllt
Beteiligungsfall: Die gewählte Beteiligungsart steuert die steuerliche Behandlung des gesamten Kontosaldos. Wählen Sie sie nur, wenn alle auf dem Konto gebuchten Beträge einheitlich diesem Sachverhalt entsprechen. Gemischte Sachverhalte oder abweichend zu behandelnde Einzelbuchungen müssen gesondert geprüft werden. Eine falsche Zuordnung kann zu falschen Gewinnkorrekturen oder Formularbeträgen führen. Bei Personengesellschaften gilt die 40/60-Behandlung nur, soweit die Beträge natürlichen Personen zuzurechnen sind; im Übrigen ist § 8b KStG anzuwenden.
Beteiligungsertrag / Dividende Ertrag oder Bezug aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Nur wählen, wenn auf den Ertrag § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b Absatz 1 KStG anzuwenden ist. Bei einem Einzelunternehmen und bei einer Personengesellschaft, soweit das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist, bleiben 40 % des Ertrags außer Ansatz. Für wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen gilt § 3c Absatz 2 EStG; diese sind grundsätzlich nur zu 60 % abziehbar. Bei einer Kapitalgesellschaft ist zusätzlich zu prüfen, ob der Bezug nach § 8b KStG begünstigt ist. Bei einem begünstigten Bezug bleibt der vollständige Betrag außer Ansatz; zusätzlich gelten 5 % des Bezugs als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Bei einem nach § 8b Absatz 4 KStG nicht begünstigten Bezug erfolgt keine Korrektur nach § 8b Absatz 1 und 5 KStG. Die eigenständige gewerbesteuerliche Beteiligungsgrenze von 15 % ist davon unabhängig und gesondert zu prüfen.
Veräußerungsgewinn / Veräußerungskomponente Für begünstigte Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften und für einzelne Bestandteile eines solchen Veräußerungsvorgangs, zum Beispiel Erlös, Buchwert oder Veräußerungskosten. Zusammengehörige Komponenten müssen sachgerecht saldiert werden. Erst das Gesamtergebnis des Veräußerungsvorgangs entscheidet über die Behandlung. Ergibt sich insgesamt ein Verlust, ist der Fall „Nicht abziehbare Gewinnminderung“ zu verwenden. Bei einem Einzelunternehmen und bei einer Personengesellschaft, soweit das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist, bleiben 40 % des saldierten Veräußerungsgewinns außer Ansatz; zusammenhängende Buchwerte und Veräußerungskosten sind grundsätzlich nur zu 60 % abziehbar. Bei einer Kapitalgesellschaft bleibt der saldierte Veräußerungsgewinn nach § 8b Absatz 2 KStG vollständig außer Ansatz; zusätzlich gelten nach § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Nicht abziehbare Gewinnminderung Für Veräußerungsverluste und deren Bestandteile, Teilwertabschreibungen sowie vergleichbare Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften. Zusammengehörige Komponenten eines Veräußerungsvorgangs müssen sachgerecht saldiert werden. Bei einem Einzelunternehmen und bei einer Personengesellschaft, soweit das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist, sind 40 % der Gewinnminderung nicht abziehbar. Bei einer Kapitalgesellschaft wird die qualifizierte Gewinnminderung nach § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG zu 100 % hinzugerechnet beziehungsweise bei der Ermittlung des Einkommens vollständig unberücksichtigt gelassen. Nicht für gewöhnliche laufende Zinsen oder sonstige laufende Beteiligungsaufwendungen verwenden.
Laufender Beteiligungsaufwand Für laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel Zinsen oder sonstige Finanzierungskosten. Nicht für Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen oder andere Wertminderungen des Anteils verwenden. Bei einem Einzelunternehmen und bei einer Personengesellschaft, soweit § 3c Absatz 2 EStG anzuwenden ist, sind 40 % des Aufwands nicht abziehbar. Soweit dem Konto eine Gewerbesteuer-Formularposition zugeordnet ist, wird grundsätzlich nur der steuerlich abziehbare Anteil von 60 % übernommen. Bei einer Kapitalgesellschaft erfolgt keine 95/5-Aufteilung des tatsächlichen laufenden Aufwands. Eine zugeordnete Formularposition wird grundsätzlich mit 100 % des Kontosaldos befüllt. Die 5-%-Pauschale bei begünstigten Bezügen oder Veräußerungsgewinnen wird davon unabhängig ermittelt und ist kein Anteil des tatsächlichen Aufwands.
Wertaufholung einer Darlehensforderung Nur für die Wertaufholung einer Darlehensforderung verwenden, wenn die frühere Teilwertabschreibung nach § 3c Absatz 2 EStG oder § 8b Absatz 3 KStG ganz oder teilweise nicht abziehbar war. Bei einem Einzelunternehmen und bei einer Personengesellschaft, soweit das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist, bleibt der entsprechende Anteil der Wertaufholung außer Ansatz. Regelmäßig betrifft dies 40 % des Wertaufholungsbetrags. Bei einer Kapitalgesellschaft bleibt der qualifizierte Gewinn nach § 8b Absatz 3 Satz 9 KStG vollständig außer Ansatz, soweit die frühere Teilwertabschreibung nach § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG steuerlich nicht berücksichtigt worden ist. Wurde die frühere Wertminderung vollständig steuerlich berücksichtigt, darf dieser Fall nicht automatisch angewendet werden.
Erstellung der Ausfüllhilfe:
Die Liste zeigt alle für die Gewerbesteuer relevanten Konten mit Saldo, Soll-/Haben-Kennzeichen und der zugeordneten Vorschrift. Markieren Sie ein Konto, um es zu bearbeiten. Über das Kontrollkästchen Verwenden schließen Sie das markierte Konto in die Auswertung ein oder aus – so können Sie einzelne Konten gezielt übergehen. Für die Auswertung wird ein DATEV-konforme Bebuchung vorausgesetzt.
Beteiligungsertragstatus Dieses Feld erscheint nur bei Konten, für die es steuerlich erforderlich ist – bei Kapitalgesellschaften für Beteiligungserträge aus Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften. Wählen Sie für das markierte Konto, ob eine begünstigte Beteiligung oder nicht begünstigter Streubesitz vorliegt: Die Beteiligungshöhe geht nicht aus den Buchungen hervor und muss daher pro Konto angegeben werden. Enthält ein Konto Erträge aus mehreren Beteiligungen mit unterschiedlicher Höhe, ist eine getrennte Erfassung erforderlich.
Der Schalter Erstellen erstellt und öffnet eine Textdatei, in der die Berechnung protokolliert ist und an deren Ende die Formularpositionen stehen.
Gewinnbasis der Auswertung Für diese Auswertung ist derzeit die Gewinnbasis „Steuerlicher Ausgangsgewinn“ ausgewählt. Dabei wird vorausgesetzt, dass der übernommene Ausgangsgewinn bereits alle ertragsteuerlichen Gewinnkorrekturen enthält. Die in den Konteneinstellungen hinterlegten Gewinnhinzurechnungen, Gewinnkürzungen sowie Korrekturen nach dem Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG werden deshalb nicht nochmals auf den Gewinn angewendet. Weiterhin ausgewertet werden die für die Gewerbesteuererklärung benötigten Formularpositionen, rechtsformabhängigen Sonderfelder und Prüfhinweise. Bei Personengesellschaften wird insbesondere die Korrektur nach § 7 Satz 4 GewStG in FormPos 18 gesondert berücksichtigt. Steuerliche Detailwerte können zur Erläuterung angezeigt werden, ohne den bereits feststehenden steuerlichen Gewinn erneut zu verändern.
In einer späteren Programmversion ist zusätzlich die Gewinnbasis „Buchgewinn vor steuerlichen Korrekturen“ vorgesehen. In diesem Modus wird der steuerliche Gewinn aus dem Buchgewinn hergeleitet. Dann werden auch die hinterlegten Gewinnhinzurechnungen, Gewinnkürzungen und Beteiligungskorrekturen bei der Überleitung berücksichtigt. |