Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers

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Sonstige Leistungen ab 01.01.2010:

Bei sonstigen Leistungen an einen Unternehmer (B2B) ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder die Betriebsstätte unterhält, die die Leistung empfängt (Empfängerortprinzip).

Verwendet der Leistungsempfänger zum Leistungsbezug seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kann der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass die Leistung von einem Unternehmer bezogen wird.

 

Die Steuerschuld liegt beim Leistungsempfänger (Umkehr der Steuerschuld oder international: Reverse Charge).

Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, gleichen sich die geschuldete Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug hieraus aus.

Der Leistungserbringer darf in diesem Fall in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.

 

Siehe dazu:

BGB § 14: Unternehmer: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__14.html

§ 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung: http://dejure.org/gesetze/UStG/3a.html

§13b UStG: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html

 

Leistungsempfänger:

Beispiele für bekannte Leistungsanbieter aus der EU, die von deutschen Leistungsempfängern in Anspruch genommen werden:

backlinkseller (Estland): Estland ist EU-Mitglied seit 2004.

Google AdWords (Irland).

Facebook Ads (Irland).

Amazon Marketplace (Luxemburg).

Ebay-Gebühren (Luxemburg).

Skype-Gebühren (Luxemburg).

Microsoft Office 365 (Irland).

ITunes Store (Luxemburg).

 

Beispiel 1: Ein deutscher Unternehmer schaltet bei dem ausländischen Unternehmen Google Irland Anzeigen.

Beispiel 2: Ein deutsches Unternehmen lässt sich von einem österreichischen Unternehmen bei der Realisierung einer Software beraten oder eine Software programmieren.

Beispiel 3: Ein deutsches Unternehmen kauft eine neue Software bei einem irischen Unternehmen. Die Software wird elektronisch (z.B. mittels Download-Link, Email-Anhang, Freischaltdaten) bereitgestellt.

 

Verwendete Konten:

Seit 2010 müssen von EU-Unternehmen in einem anderen EU-Land erbrachte sonstige Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung  separat ausgewiesen werden (Felder 46 und 47, vorher Felder 52 und 53).

Unternehmer mit Vorsteuerabzug:

Konten 3113 (SKR03) bzw. 5913 (SKR04) (Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers  7% VSt und   7% USt).

Konten 3123 (SKR03) bzw. 5923 (SKR04) (Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19% VSt und 19% USt).

Unternehmer ohne Vorsteuerabzug:

Konten 3133 (SKR03) bzw. 5933 (SKR04) (Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers ohne VSt und  7 % USt).

Konten 3143 (SKR03) bzw. 5943 (SKR04) (Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers ohne VSt und 19% USt).

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Taxpool®-Buchhalter den Betrag ohne Steuer bucht, die weitere Steuerberechnung erfolgt intern.

Wichtig: Geben Sie bei der Buchung den Nettobetrag ein.

Taxpool®-Buchhalter bucht die zugehörige Umsatzsteuer/Vorsteuer automatisch folgendermaßen:

Haben: 1787 (SKR03)  bzw. 3837 (SKR04), Umsatzsteuer nach §13b UStG.

Soll: 1577 (SKR03) bzw. 1408 (SKR04), Vorsteuer nach §13b UStG.

 

 

Leistungserbringer:

Beispiele für bekannte Leistungsempfänger aus der EU, denen deutsche Anbieter Leistungen bereitstellen:

Amazon Partnerprogramm (Amazon Partnernet): Amazon EU S.a.r.l, Luxemburg, USt-ID: LU20260743

Google Adsense: Google Irland, USt-ID: IE6388047V

 

Beispiel 1: Ein deutscher Unternehmer blendet auf seiner Webseite Google Adsense Werbung ein und generiert dadurch Einnahmen.

Beispiel 2: Ein deutsches Unternehmen erstellt eine Individual-Software für eine österreichische Firma, es ist dabei egal, ob die Software auf elektronischem Weg oder als Datenträger überlassen wird.

Beispiel 3: Ein deutsches Unternehmen verkauft eine Standard-Software an eine österreichische Firma, die Software wird auf elektronischem Weg überlassen.

 

Verwendete Konten:

Seit 2010 müssen Erlöse für sonstige Leistungen, die für Unternehmen im einem anderen EU-Land erbracht werden, in der Umsatzsteuervoranmeldung  in Feld 21 ausgewiesen werden.

Dazu gibt es die Konten 8336 (SKR03) bzw. 4336 (SKR04) (Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet).

Passend dazu gibt es die Skonti-Konten 8742 (SKR03) bzw. 4742 (SKR04) (Gewährte Skonti aus Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet).

 

Der Leistungsempfänger ist kein Unternehmer (B2C), sondern z.B. eine Privatperson mit einem Wohnsitz in der EU:

Regel bei EU und B2C: Der Leistungsort ist dort wo der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt.

Beispiel 1: Eine deutsche Autowerkstatt repariert das Auto einer Privatperson mit Wohnsitz in Belgien, die Autowerkstatt erstellt eine Rechnung mit der deutschen Umsatzsteuer.

 

Der Leistungsempfänger ist zwar Unternehmer (B2B), hat dies jedoch nicht ausreichend nachgewiesen:

Beispiel 2: Eine deutscher Kunde kauft ein Guthaben bei Skype (Belgien), er vergisst, dort seine USt-ID einzutragen, der Leistungsempfänger wird nicht als Unternehmer eingestuft und erhält eine Rechnung mit der belgischen Umsatzsteuer in Höhe von 15%.

Die EU-Steuer des anderen Staates kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden, man würde also eine steuerfreie Ausgabe buchen.

Ab einem bestimmten Betrag ist aber eine Vorsteuervergütung möglich:

http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Vorsteuerverguetung/Vorsteuerverguetung_node.html

 

 

Hinweis: Die Erlöskonten sind bereits in der Kunden- und Lieferantenverwaltung vorkonfiguriert und müssen bei Bedarf nur im Register Vorgaben aktiviert werden.

Es empfiehlt sich, häufig benutzte Leistungsempfänger/Leistungsanbieter als Kunden/Lieferanten in der Kunden- und Lieferantenverwaltung anzulegen.