Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (Nur Einnahmen-Überschuss-Rechnung)

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Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben werden nach § 11 EStG geregelt.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (10-Tage-Regel), zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt dies entsprechend.

Dies gilt auch für Umsatzsteuervorauszahlungen sowie Umsatzsteuererstattungen zwischen dem 20. Dezember und dem 10. Januar (BFH-Urteil vom 1.8.2007, XI R 48/05, BStBl. 2008 II S. 282).

 

Anwendungs-Beispiel:

Ein Vermieter hat Wohnungen vermietet. Die monatliche Miete ist jeweils am 1. eines Monats fällig.

Ein Mieter überweist die Dezembermiete 2013 am 04.01.2014 --> Berücksichtigung im Jahr 2014.

Ein Mieter überweist die Januarmiete      2014 am 29.12.2013 --> Berücksichtigung im Jahr 2014.

 

Buchungsvorschlag:

Bei Ausgaben:

Aufwand (im Soll buchen) an

1704 SKR03/3509 SKR04, Sonstige Verbindlichkeiten z. B. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG für § 4/3 EStG.

Bei Einnahmen:

1450 SKR03/1220 SKR04, Forderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG für § 4/3 EStG (im Soll buchen) an

Erlös.

Hinweis: Die Buchung muss im Register Expertenmodus erstellt werden. Der Ausgleich des zwischengeschalteten Kontos für Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfolgt dann z.B. bei Zahlungseingang bzw. Zahlungsausgang über das Finanzkonto.