Leistungen nach § 13b UStG

Top  Previous  Next

Normalerweise ist der Unternehmer, der die Leistung erbringt, der Schuldner der Umsatzsteuer, es gibt jedoch Ausnahmen.

Ein Leistungsempfänger schuldet bei den folgenden steuerpflichtigen Umsätzen die Umsatzsteuer:

 

1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;

3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;

4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt;

5. Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g.

 

Für weitere Informationen lesen Sie bitte im §13 des Umsatzsteuergesetzes nach.

 

Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen,wenn er die Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG).

 

Von §13b des Umsatzsteuergesetzes sind folgende Konten betroffen:

 

3100 (SKR03) bzw. 5900 (SKR04), Fremdleistungen für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UstG geschuldet wird

3120 (SKR03) bzw. 3120 (SKR04), Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer

Beispiel zu Fremdleistungen, Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer:

Ein Bauunternehmer A beauftragt einen anderen Bauunternehmer B zum Einbau eines Heizungssystems.

B stellt A eine Rechung über 10000 € aus (ohne Umsatzsteuer). In der Rechnung wird darauf verwiesen, dass A als Empfänger die Umsatzsteuer schuldet.