Leistungen nach § 13b UStG |
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Normalerweise ist der Unternehmer, der die Leistung erbringt, der Schuldner der Umsatzsteuer, es gibt jedoch Ausnahmen. Ein Leistungsempfänger schuldet bei den folgenden steuerpflichtigen Umsätzen die Umsatzsteuer:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers; 2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens; 3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen; 4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt; 5. Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g.
Für weitere Informationen lesen Sie bitte im §13 des Umsatzsteuergesetzes nach.
Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen,wenn er die Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG).
Von §13b des Umsatzsteuergesetzes sind folgende Konten betroffen:
3100 (SKR03) bzw. 5900 (SKR04), Fremdleistungen für die als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UstG geschuldet wird 3120 (SKR03) bzw. 3120 (SKR04), Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer Beispiel zu Fremdleistungen, Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer: Ein Bauunternehmer A beauftragt einen anderen Bauunternehmer B zum Einbau eines Heizungssystems. B stellt A eine Rechung über 10000 € aus (ohne Umsatzsteuer). In der Rechnung wird darauf verwiesen, dass A als Empfänger die Umsatzsteuer schuldet.
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