Anlagevermögen

Top  Previous  Next

Zum Anlagevermögen zählen die in einem Betrieb längerfristig eingesetzten Wirtschaftsgüter.

Laut § 247 Abs. 2 HGB sind alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, Bestandteil des Anlagevermögen.

 

Anlagegüter sind im Gegensatz zu den im Betrieb hergestellten Produkten und den für den Produktionsprozess benötigten Hilfsmitteln während ihrer betrieblichen Nutzung nicht zum Verbrauch, der eigenen Weiterverarbeitung oder dem Verkauf bestimmt.